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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Der Dresdner Kongreß

liehen Inhalt der Urheberrechtsfragen in den folgenden wenigen Sätzen zu¬
sammenfaßt:

nennr des Urheberrechts: Der Autor eines litterarischen oder künstlerischen
Werks hat das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung und Wiedergabe, in welcher
Form und Weise es auch immer sei (also, heißt es in der Begründung Mnillards,
das Verfügungsrecht, wodurch der Autor sich den materiellen Gewinn sichern, die
Verbreitung seines Werks verhindern und sich gegen eine Verstümmelung desselben
schützen kann).

Gegenstand des Urheberrechts: Das Werk muß unabhängig von seinem Kunst¬
wert angesehen werden. -- Zu deu zu schützenden Werken sind jedenfalls zu zählen
alle Schriftwerke, alle Reden, alle dramatischen, musikalischen und choreographischen
Werke, alle graphischen und plastischen Werke, einschließlich der Erzeugnisse der
Baukunst und der Photographie. -- Das Werk muß ferner unabhängig von seiner
Verwendung und seiner Bestimmung angesehen werden (bezüglich der Baukunst und
der Architektur ist auf das oben bereits gesagte zu verweisen, weshalb auf die
eigentümliche Begriffsbestimmung der Baukunst als einer Skulptur in einfachen
Linien und großen Verhältnissen nicht näher eingegangen zu werden braucht; hervor¬
zuheben ist nur, daß Maillard darauf hinweist, daß das deutsche Sondergesetz vom
Januar 1876 zum Schutz der Photographien nur deren Nachbildung mittels
eines mechanischen, nicht aber die mittels eines künstlerischen Verfahrens schützt.
Zu vergleichen sind in der Festschrift die gehaltvollen Aufsätze vou Alexander Külz
über den Schutz der Bau- und JngenieuriUnst sS. 96) und von Bruno Meyer über
den Schutz der Photographien fS. 115)).

Dauer des Urheberrechts: Das Urheberrecht besteht während des ganzen Lebens
des Autors und erstreckt sich auf fünfzig Jahre nach seinem Tode zu Gunsten seiner
Erben oder Rechtsnachfolger (siehe oben).

Ausdehnung des Urheberrechts: Jede ganze oder teilweise, ohne Zustimmung
des Autors vorgenommne Wiedergabe seines Werkes ist zivil- und strafrechlich zu
verfolgen. -- Unter Wiedergabe ist, außer der eigentlichen Vervielfältigung, auch
die Übersetzung und die öffentliche Aufführung zu verstehe". -- Ebenso unzulässig
sind die Arten der Wiedergabe, die Kürzungen, Zusätze oder Änderungen enthalten,
sowie alle mittelbaren Aneignnngen verschiednen Namens, wie Einrichtung, Dra-
matisirnng, Mnsikarrangemeut, Nachbildung in andrer Kunstform u. s. w. (Diese
Aufzählung der einzelnen Arten der Wiedergabe hält Maillard für unumgänglich
nötig, da manche von ihnen zu starken Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben
haben; grundsätzlich wäre er mit der von Ostcrrieth vvrgeschlagnen Begriffsbestim¬
mung des Geisteswerkes als einer in äußere Erscheinung getretenen geistigen
Schöpfung >er übersetzt, deu Begriff noch etwas schärfer fassend: une procluetivo
elo la vMZgö <lui könne, un tout ot, culi a, re^,u amo vxprossion vxturisnrv) ganz
einverstanden. -- Dem deutschen Gesetz vom 9. Januar 1876, das die Nachbildung
mittels eines andern Knnstverfahrens zuläßt, wirft er, wohl mit Recht, Inkonsequenz
vor.) -- Wörtliches Zitireu ist mir zum Zweck der Kritik, der Polemik oder der
Belehrung gestattet, und zwar unter der Bedingung, daß der Name des Autors,
sowie die benutzte Quelle ausdrücklich angeführt werden (die Erläuterungen zeigen,
daß hierbei die vou dem deutschen Gesetz vom 11. Juni 1870 ausdrücklich hervor¬
gehobnen Werke wissenschaftlichen Charakters mit einbegriffen sein sollen, was durch
den Wortlaut nicht genügend klargemacht erscheint; die Zitate sollen nicht so um¬
fangreich sein, daß sie dem Originalwerk Abbruch thun). Die Wiedergabe eines


Der Dresdner Kongreß

liehen Inhalt der Urheberrechtsfragen in den folgenden wenigen Sätzen zu¬
sammenfaßt:

nennr des Urheberrechts: Der Autor eines litterarischen oder künstlerischen
Werks hat das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung und Wiedergabe, in welcher
Form und Weise es auch immer sei (also, heißt es in der Begründung Mnillards,
das Verfügungsrecht, wodurch der Autor sich den materiellen Gewinn sichern, die
Verbreitung seines Werks verhindern und sich gegen eine Verstümmelung desselben
schützen kann).

Gegenstand des Urheberrechts: Das Werk muß unabhängig von seinem Kunst¬
wert angesehen werden. — Zu deu zu schützenden Werken sind jedenfalls zu zählen
alle Schriftwerke, alle Reden, alle dramatischen, musikalischen und choreographischen
Werke, alle graphischen und plastischen Werke, einschließlich der Erzeugnisse der
Baukunst und der Photographie. — Das Werk muß ferner unabhängig von seiner
Verwendung und seiner Bestimmung angesehen werden (bezüglich der Baukunst und
der Architektur ist auf das oben bereits gesagte zu verweisen, weshalb auf die
eigentümliche Begriffsbestimmung der Baukunst als einer Skulptur in einfachen
Linien und großen Verhältnissen nicht näher eingegangen zu werden braucht; hervor¬
zuheben ist nur, daß Maillard darauf hinweist, daß das deutsche Sondergesetz vom
Januar 1876 zum Schutz der Photographien nur deren Nachbildung mittels
eines mechanischen, nicht aber die mittels eines künstlerischen Verfahrens schützt.
Zu vergleichen sind in der Festschrift die gehaltvollen Aufsätze vou Alexander Külz
über den Schutz der Bau- und JngenieuriUnst sS. 96) und von Bruno Meyer über
den Schutz der Photographien fS. 115)).

Dauer des Urheberrechts: Das Urheberrecht besteht während des ganzen Lebens
des Autors und erstreckt sich auf fünfzig Jahre nach seinem Tode zu Gunsten seiner
Erben oder Rechtsnachfolger (siehe oben).

Ausdehnung des Urheberrechts: Jede ganze oder teilweise, ohne Zustimmung
des Autors vorgenommne Wiedergabe seines Werkes ist zivil- und strafrechlich zu
verfolgen. — Unter Wiedergabe ist, außer der eigentlichen Vervielfältigung, auch
die Übersetzung und die öffentliche Aufführung zu verstehe». — Ebenso unzulässig
sind die Arten der Wiedergabe, die Kürzungen, Zusätze oder Änderungen enthalten,
sowie alle mittelbaren Aneignnngen verschiednen Namens, wie Einrichtung, Dra-
matisirnng, Mnsikarrangemeut, Nachbildung in andrer Kunstform u. s. w. (Diese
Aufzählung der einzelnen Arten der Wiedergabe hält Maillard für unumgänglich
nötig, da manche von ihnen zu starken Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben
haben; grundsätzlich wäre er mit der von Ostcrrieth vvrgeschlagnen Begriffsbestim¬
mung des Geisteswerkes als einer in äußere Erscheinung getretenen geistigen
Schöpfung >er übersetzt, deu Begriff noch etwas schärfer fassend: une procluetivo
elo la vMZgö <lui könne, un tout ot, culi a, re^,u amo vxprossion vxturisnrv) ganz
einverstanden. — Dem deutschen Gesetz vom 9. Januar 1876, das die Nachbildung
mittels eines andern Knnstverfahrens zuläßt, wirft er, wohl mit Recht, Inkonsequenz
vor.) — Wörtliches Zitireu ist mir zum Zweck der Kritik, der Polemik oder der
Belehrung gestattet, und zwar unter der Bedingung, daß der Name des Autors,
sowie die benutzte Quelle ausdrücklich angeführt werden (die Erläuterungen zeigen,
daß hierbei die vou dem deutschen Gesetz vom 11. Juni 1870 ausdrücklich hervor¬
gehobnen Werke wissenschaftlichen Charakters mit einbegriffen sein sollen, was durch
den Wortlaut nicht genügend klargemacht erscheint; die Zitate sollen nicht so um¬
fangreich sein, daß sie dem Originalwerk Abbruch thun). Die Wiedergabe eines


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[0091] Der Dresdner Kongreß liehen Inhalt der Urheberrechtsfragen in den folgenden wenigen Sätzen zu¬ sammenfaßt: nennr des Urheberrechts: Der Autor eines litterarischen oder künstlerischen Werks hat das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung und Wiedergabe, in welcher Form und Weise es auch immer sei (also, heißt es in der Begründung Mnillards, das Verfügungsrecht, wodurch der Autor sich den materiellen Gewinn sichern, die Verbreitung seines Werks verhindern und sich gegen eine Verstümmelung desselben schützen kann). Gegenstand des Urheberrechts: Das Werk muß unabhängig von seinem Kunst¬ wert angesehen werden. — Zu deu zu schützenden Werken sind jedenfalls zu zählen alle Schriftwerke, alle Reden, alle dramatischen, musikalischen und choreographischen Werke, alle graphischen und plastischen Werke, einschließlich der Erzeugnisse der Baukunst und der Photographie. — Das Werk muß ferner unabhängig von seiner Verwendung und seiner Bestimmung angesehen werden (bezüglich der Baukunst und der Architektur ist auf das oben bereits gesagte zu verweisen, weshalb auf die eigentümliche Begriffsbestimmung der Baukunst als einer Skulptur in einfachen Linien und großen Verhältnissen nicht näher eingegangen zu werden braucht; hervor¬ zuheben ist nur, daß Maillard darauf hinweist, daß das deutsche Sondergesetz vom Januar 1876 zum Schutz der Photographien nur deren Nachbildung mittels eines mechanischen, nicht aber die mittels eines künstlerischen Verfahrens schützt. Zu vergleichen sind in der Festschrift die gehaltvollen Aufsätze vou Alexander Külz über den Schutz der Bau- und JngenieuriUnst sS. 96) und von Bruno Meyer über den Schutz der Photographien fS. 115)). Dauer des Urheberrechts: Das Urheberrecht besteht während des ganzen Lebens des Autors und erstreckt sich auf fünfzig Jahre nach seinem Tode zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnachfolger (siehe oben). Ausdehnung des Urheberrechts: Jede ganze oder teilweise, ohne Zustimmung des Autors vorgenommne Wiedergabe seines Werkes ist zivil- und strafrechlich zu verfolgen. — Unter Wiedergabe ist, außer der eigentlichen Vervielfältigung, auch die Übersetzung und die öffentliche Aufführung zu verstehe». — Ebenso unzulässig sind die Arten der Wiedergabe, die Kürzungen, Zusätze oder Änderungen enthalten, sowie alle mittelbaren Aneignnngen verschiednen Namens, wie Einrichtung, Dra- matisirnng, Mnsikarrangemeut, Nachbildung in andrer Kunstform u. s. w. (Diese Aufzählung der einzelnen Arten der Wiedergabe hält Maillard für unumgänglich nötig, da manche von ihnen zu starken Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben haben; grundsätzlich wäre er mit der von Ostcrrieth vvrgeschlagnen Begriffsbestim¬ mung des Geisteswerkes als einer in äußere Erscheinung getretenen geistigen Schöpfung >er übersetzt, deu Begriff noch etwas schärfer fassend: une procluetivo elo la vMZgö <lui könne, un tout ot, culi a, re^,u amo vxprossion vxturisnrv) ganz einverstanden. — Dem deutschen Gesetz vom 9. Januar 1876, das die Nachbildung mittels eines andern Knnstverfahrens zuläßt, wirft er, wohl mit Recht, Inkonsequenz vor.) — Wörtliches Zitireu ist mir zum Zweck der Kritik, der Polemik oder der Belehrung gestattet, und zwar unter der Bedingung, daß der Name des Autors, sowie die benutzte Quelle ausdrücklich angeführt werden (die Erläuterungen zeigen, daß hierbei die vou dem deutschen Gesetz vom 11. Juni 1870 ausdrücklich hervor¬ gehobnen Werke wissenschaftlichen Charakters mit einbegriffen sein sollen, was durch den Wortlaut nicht genügend klargemacht erscheint; die Zitate sollen nicht so um¬ fangreich sein, daß sie dem Originalwerk Abbruch thun). Die Wiedergabe eines

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/91>, abgerufen am 30.06.2024.