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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Der Dresdner Kongreß

Schriftwerks in einer Sammlung, Zusammenstellung oder Auswahl ist vou der
vorherigen Ermächtigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger abhängig zu
machen. -- Da alle Werke in gleicher Weise zu schützen sind, so ist kein Grund vor¬
handen, für den Schutz der Musikstücke besondre Förmlichkeiten vorzuschreiben. --
Die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienenen Schriftwerke (mit Ausnahme der
gewöhnlichen Zeitungsnachrichten) sind wie alle -andern Geisteswerke zu schützen,
ohne daß der Autor gehalten ist, irgend welche Bemerkung oder irgend einen
Vorbehalt zu machen. (Hier folgt eine Bemerkung über Parlaments- und Gerichts¬
reden, deren Herausgabe in Buchform allein dem Autor zustehe.)

Übertragung des Urheberrechts: Das Recht der Wiedergabe ist unabhängig
von dem Eigentum am körperlichen Gegenstande (Manuskript oder Kunstwerk); die
Übertragung des körperlichen Gegenstandes schließt somit an sich die Übertragung
des Rechts der Wiedergabe nicht ein, und umgekehrt (über die Form, in der diese
Forderung angenommen worden ist, siehe oben). -- Die Übertragung der dem Autor
zustehenden Rechte -- Recht der Veröffentlichung, der Aufführung, der Übersetzung
u. s. w. -- ist immer in einschränkenden Sinne auszulegen. -- Der Autor, der
sein Recht der Wiedergabe übertragen hat, behalt, solange er nicht auf seine Autor-
eigeuschaft Verzicht geleistet hat, das Recht, die Nachbilduer zu verfolgen, die
Wiedergabe seines Werks zu überwachen und sich allen ohne seine Zustimmung vor-
genommnen Verstümmlungen und Änderungen zu widersetzen.

In diesen wenigen Sätzen ist der wesentliche Inhalt des Urheberrechts
mit solcher Klarheit zusammengefaßt, daß man nur wünschen kann, sie möchten
im wesentlichen als Ausgangspunkt für eine internationale Einigung ange¬
nommen werden. Damit wäre das Ergebnis dieses Kongresses als eins, dem
weittragende Bedeutung innewohnt, besiegelt. Ihre Ergänzung finden Maillards
Ausführungen in Getiers tiefdringendem Aufsatz über das Wesen des Urheber
rechts (Festschrift S, 18). Als eine besondre Wohlthat empfindet mau diese
Straffheit der Form und diese Beschränkung auf das Erreichbare, wenn man
sich durch die Gesetzeskommentare mit ihren schwankenden und daher vielfach
unfruchtbaren Erörterungen über das Wesen der Baukunst, über die Natur
gewisser zwischen Baukunst und Skulptur mitten inne stehenden Werke, über
das Wesen des Kunstwerks, über den Zweck der ästhetischen Darstellung, über
das Wesen der Nachbildung, über den Begriff der Kunstform (sollte eigentlich
heißen: Kunstgattung), über den Unterschied zwischen Werken der graphischen
und der plastischen Kunst, über das Verhältnis des Steinbildhauers zum
Künstler, über die Nachbildung einer Nachbildung durch deu Originnlautvr(')
u. s. w. hindurchgearbeitet hat.

Unter den weitern Punkten der Tagesordnung gab namentlich Martin
Hildebrandts wohl durchgearbeiteter, doch in Einzelheiten noch verbesserungs¬
bedürftiger Entwurf zu einem Gesetz über den Verlagsvertrag vom Stand¬
punkte der Schriftsteller aus, dem die die Mitarbeiterschaft der Verleger über¬
mäßig betonenden Ausführungen Robert Voigtländers gegenüberstanden, zu
ausführlichen Erörterungen Anlaß, an denen sich die zahlreich erschienenen
deutschen Verleger eifrig beteiligten. Da zu Tage trat, daß sich der Hilde-


Der Dresdner Kongreß

Schriftwerks in einer Sammlung, Zusammenstellung oder Auswahl ist vou der
vorherigen Ermächtigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger abhängig zu
machen. — Da alle Werke in gleicher Weise zu schützen sind, so ist kein Grund vor¬
handen, für den Schutz der Musikstücke besondre Förmlichkeiten vorzuschreiben. —
Die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienenen Schriftwerke (mit Ausnahme der
gewöhnlichen Zeitungsnachrichten) sind wie alle -andern Geisteswerke zu schützen,
ohne daß der Autor gehalten ist, irgend welche Bemerkung oder irgend einen
Vorbehalt zu machen. (Hier folgt eine Bemerkung über Parlaments- und Gerichts¬
reden, deren Herausgabe in Buchform allein dem Autor zustehe.)

Übertragung des Urheberrechts: Das Recht der Wiedergabe ist unabhängig
von dem Eigentum am körperlichen Gegenstande (Manuskript oder Kunstwerk); die
Übertragung des körperlichen Gegenstandes schließt somit an sich die Übertragung
des Rechts der Wiedergabe nicht ein, und umgekehrt (über die Form, in der diese
Forderung angenommen worden ist, siehe oben). — Die Übertragung der dem Autor
zustehenden Rechte — Recht der Veröffentlichung, der Aufführung, der Übersetzung
u. s. w. — ist immer in einschränkenden Sinne auszulegen. — Der Autor, der
sein Recht der Wiedergabe übertragen hat, behalt, solange er nicht auf seine Autor-
eigeuschaft Verzicht geleistet hat, das Recht, die Nachbilduer zu verfolgen, die
Wiedergabe seines Werks zu überwachen und sich allen ohne seine Zustimmung vor-
genommnen Verstümmlungen und Änderungen zu widersetzen.

In diesen wenigen Sätzen ist der wesentliche Inhalt des Urheberrechts
mit solcher Klarheit zusammengefaßt, daß man nur wünschen kann, sie möchten
im wesentlichen als Ausgangspunkt für eine internationale Einigung ange¬
nommen werden. Damit wäre das Ergebnis dieses Kongresses als eins, dem
weittragende Bedeutung innewohnt, besiegelt. Ihre Ergänzung finden Maillards
Ausführungen in Getiers tiefdringendem Aufsatz über das Wesen des Urheber
rechts (Festschrift S, 18). Als eine besondre Wohlthat empfindet mau diese
Straffheit der Form und diese Beschränkung auf das Erreichbare, wenn man
sich durch die Gesetzeskommentare mit ihren schwankenden und daher vielfach
unfruchtbaren Erörterungen über das Wesen der Baukunst, über die Natur
gewisser zwischen Baukunst und Skulptur mitten inne stehenden Werke, über
das Wesen des Kunstwerks, über den Zweck der ästhetischen Darstellung, über
das Wesen der Nachbildung, über den Begriff der Kunstform (sollte eigentlich
heißen: Kunstgattung), über den Unterschied zwischen Werken der graphischen
und der plastischen Kunst, über das Verhältnis des Steinbildhauers zum
Künstler, über die Nachbildung einer Nachbildung durch deu Originnlautvr(')
u. s. w. hindurchgearbeitet hat.

Unter den weitern Punkten der Tagesordnung gab namentlich Martin
Hildebrandts wohl durchgearbeiteter, doch in Einzelheiten noch verbesserungs¬
bedürftiger Entwurf zu einem Gesetz über den Verlagsvertrag vom Stand¬
punkte der Schriftsteller aus, dem die die Mitarbeiterschaft der Verleger über¬
mäßig betonenden Ausführungen Robert Voigtländers gegenüberstanden, zu
ausführlichen Erörterungen Anlaß, an denen sich die zahlreich erschienenen
deutschen Verleger eifrig beteiligten. Da zu Tage trat, daß sich der Hilde-


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[0092] Der Dresdner Kongreß Schriftwerks in einer Sammlung, Zusammenstellung oder Auswahl ist vou der vorherigen Ermächtigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger abhängig zu machen. — Da alle Werke in gleicher Weise zu schützen sind, so ist kein Grund vor¬ handen, für den Schutz der Musikstücke besondre Förmlichkeiten vorzuschreiben. — Die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienenen Schriftwerke (mit Ausnahme der gewöhnlichen Zeitungsnachrichten) sind wie alle -andern Geisteswerke zu schützen, ohne daß der Autor gehalten ist, irgend welche Bemerkung oder irgend einen Vorbehalt zu machen. (Hier folgt eine Bemerkung über Parlaments- und Gerichts¬ reden, deren Herausgabe in Buchform allein dem Autor zustehe.) Übertragung des Urheberrechts: Das Recht der Wiedergabe ist unabhängig von dem Eigentum am körperlichen Gegenstande (Manuskript oder Kunstwerk); die Übertragung des körperlichen Gegenstandes schließt somit an sich die Übertragung des Rechts der Wiedergabe nicht ein, und umgekehrt (über die Form, in der diese Forderung angenommen worden ist, siehe oben). — Die Übertragung der dem Autor zustehenden Rechte — Recht der Veröffentlichung, der Aufführung, der Übersetzung u. s. w. — ist immer in einschränkenden Sinne auszulegen. — Der Autor, der sein Recht der Wiedergabe übertragen hat, behalt, solange er nicht auf seine Autor- eigeuschaft Verzicht geleistet hat, das Recht, die Nachbilduer zu verfolgen, die Wiedergabe seines Werks zu überwachen und sich allen ohne seine Zustimmung vor- genommnen Verstümmlungen und Änderungen zu widersetzen. In diesen wenigen Sätzen ist der wesentliche Inhalt des Urheberrechts mit solcher Klarheit zusammengefaßt, daß man nur wünschen kann, sie möchten im wesentlichen als Ausgangspunkt für eine internationale Einigung ange¬ nommen werden. Damit wäre das Ergebnis dieses Kongresses als eins, dem weittragende Bedeutung innewohnt, besiegelt. Ihre Ergänzung finden Maillards Ausführungen in Getiers tiefdringendem Aufsatz über das Wesen des Urheber rechts (Festschrift S, 18). Als eine besondre Wohlthat empfindet mau diese Straffheit der Form und diese Beschränkung auf das Erreichbare, wenn man sich durch die Gesetzeskommentare mit ihren schwankenden und daher vielfach unfruchtbaren Erörterungen über das Wesen der Baukunst, über die Natur gewisser zwischen Baukunst und Skulptur mitten inne stehenden Werke, über das Wesen des Kunstwerks, über den Zweck der ästhetischen Darstellung, über das Wesen der Nachbildung, über den Begriff der Kunstform (sollte eigentlich heißen: Kunstgattung), über den Unterschied zwischen Werken der graphischen und der plastischen Kunst, über das Verhältnis des Steinbildhauers zum Künstler, über die Nachbildung einer Nachbildung durch deu Originnlautvr(') u. s. w. hindurchgearbeitet hat. Unter den weitern Punkten der Tagesordnung gab namentlich Martin Hildebrandts wohl durchgearbeiteter, doch in Einzelheiten noch verbesserungs¬ bedürftiger Entwurf zu einem Gesetz über den Verlagsvertrag vom Stand¬ punkte der Schriftsteller aus, dem die die Mitarbeiterschaft der Verleger über¬ mäßig betonenden Ausführungen Robert Voigtländers gegenüberstanden, zu ausführlichen Erörterungen Anlaß, an denen sich die zahlreich erschienenen deutschen Verleger eifrig beteiligten. Da zu Tage trat, daß sich der Hilde-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/92>, abgerufen am 02.07.2024.