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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

fordert werden muß. Jeder Staat thut sehr vieles, und muß als Zwangsanstalt
sehr vieles thun, was den Grundsätzen des Neuen Testaments und den ausdrück¬
lichen Geboten Christi aufs handgreiflichste widerspricht, und kein Buch der
Welt ist ihm unbequemer und gefährlicher als die Bibel, wo sie gelesen, mit Ver¬
stand gelesen wird. Schon allein beim täglichen Lesen der Gerichtsverhandlungen
muß der Gedanke, daß der Staat, in dessen Namen Recht gesprochen wird, sich
den Namen "christlich" beilegt, oft ein Hohngelächter oder einen Schrei der Ent¬
rüstung hervorrufen. Der denkende Mensch sieht sich durch diese unglückselige
Fiktion beständig zu der Entscheidung gedrängt, ob er mit dem Staat oder mit
der Kirche brechen soll, ob er das Christentum für eine leere Einbildung halten
oder sich, gleich deu Christen der ersten Jahrhunderte, jeder Beteiligung am Staats¬
leben enthalten soll. Um peinliche Gewissenskonflikte würde ja der gläubige Christ
auch nach Beseitigung jener falschen Idee nicht herumkommen, da der heutige
Mensch gar nicht in der Lage ist, auf die Teilnahme am Staatsleben verzichten
zu können. Indes, einen gewöhnlichen, derben Widerspruch verträgt ein gesunder
Magen schon. Lügen wir nur jetzt ein wenig, sagte Odysseus zu Neoptolemos,
hernach wollen wir wieder die frömmsten Menschen sein. So bringen es ja Mil¬
lionen fertig, im öffentlichen Leben Heiden, in der Kirche und im Kämmerlein auf¬
richtige Christel? zu sein. Aber anch noch dazu anerkennen sollen, daß das Heid¬
nische, dessen man sich bewußt ist oder schuldig sühlt, christlich sei, das ist eine
Zumutung, die über unsre Kräfte geht.


Das Anerbenrecht.

In Versammlungen deutscher Landwirte wird häufig die
gesetzliche Einführung dessogencmnten Auerbenrechts für Bauerngüter verlangt. Es soll
bestimmt werden, daß das Gut ungeteilt auf einen der Erben übergehe, die andern mit
mäßiger Entschädigung abgefunden werden. Auf volkswirtschaftlichen Kongressen hat
dieses Verlangen Beifall gefunden, es ist aber auch auf Widerspruch gestoßen. Um aber
beurteilen zu können, ob eine gesetzliche Bestimmung überhaupt wirksam sei, dann
ob sie notwendig sei, muß man doch vor allen Dingen wissen, wie sich die bäuer¬
liche Erbfolge unter der Herrschaft der gegenwärtigen Gesetze thatsächlich gestaltet.
Darüber hat Professor L. Brentano unter Mitwirkung der bairischen Regierung
eine sorgfältige Umfrage bei den sämtlichen Amtsgerichten und Notaren des rechts¬
rheinischen Baierns angestellt. Ein Schüler Brentanos, Dr. L. Fick, hat das
Material bearbeitet.*) Die Ergebnisse sind sehr lehrreich. Unbekümmert um die
verschiedenartigen Gesetze über die Erbfolge der Abkömmlinge verfügt der Bauer
über sein Grundeigentum teils durch Übergabevertrag uuter Lebenden, teils durch
Erbteilungsvertrag unter den Geschwistern nach dem Tode des Gutsinhabers.
Unter der Herrschaft von Gesetzen mit Anerbenrecht finden sich Gegenden, wo
thatsächlich gleichwohl die Realteiluug herrscht, und umgekehrt, unter Gesetzen, die
kein Anerbenrecht kennen, wird das Gut häufig durch Verträge ungeteilt übertragen.
Warum das eine oder das andre geschieht, läßt sich nicht immer mit Sicherheit
sagen. Meist sind wirtschaftliche Rücksichten maßgebend; wo Weidewirtschaft und
Körnerbau vorherrscht, wird das Gut in der Regel nicht geteilt; wo Gemüse,
Wein oder Tabak gebaut wird, wird der Grundbesitz gewöhnlich geteilt. Auch
in Gegenden, wo die Landwirte Verdienst aus andern Beschäftigungen -- Hans-



*) Münchner volkswirtschaftliche Studien. Herausgegeben von L. Brentano
und W, Lotz. Achtes Stück. Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrheinischen Baiern. Nach
amtlichen Quellen dargestellt von or. L. Fick. Stuttgart, Cottas Nachfolger, 1895.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

fordert werden muß. Jeder Staat thut sehr vieles, und muß als Zwangsanstalt
sehr vieles thun, was den Grundsätzen des Neuen Testaments und den ausdrück¬
lichen Geboten Christi aufs handgreiflichste widerspricht, und kein Buch der
Welt ist ihm unbequemer und gefährlicher als die Bibel, wo sie gelesen, mit Ver¬
stand gelesen wird. Schon allein beim täglichen Lesen der Gerichtsverhandlungen
muß der Gedanke, daß der Staat, in dessen Namen Recht gesprochen wird, sich
den Namen „christlich" beilegt, oft ein Hohngelächter oder einen Schrei der Ent¬
rüstung hervorrufen. Der denkende Mensch sieht sich durch diese unglückselige
Fiktion beständig zu der Entscheidung gedrängt, ob er mit dem Staat oder mit
der Kirche brechen soll, ob er das Christentum für eine leere Einbildung halten
oder sich, gleich deu Christen der ersten Jahrhunderte, jeder Beteiligung am Staats¬
leben enthalten soll. Um peinliche Gewissenskonflikte würde ja der gläubige Christ
auch nach Beseitigung jener falschen Idee nicht herumkommen, da der heutige
Mensch gar nicht in der Lage ist, auf die Teilnahme am Staatsleben verzichten
zu können. Indes, einen gewöhnlichen, derben Widerspruch verträgt ein gesunder
Magen schon. Lügen wir nur jetzt ein wenig, sagte Odysseus zu Neoptolemos,
hernach wollen wir wieder die frömmsten Menschen sein. So bringen es ja Mil¬
lionen fertig, im öffentlichen Leben Heiden, in der Kirche und im Kämmerlein auf¬
richtige Christel? zu sein. Aber anch noch dazu anerkennen sollen, daß das Heid¬
nische, dessen man sich bewußt ist oder schuldig sühlt, christlich sei, das ist eine
Zumutung, die über unsre Kräfte geht.


Das Anerbenrecht.

In Versammlungen deutscher Landwirte wird häufig die
gesetzliche Einführung dessogencmnten Auerbenrechts für Bauerngüter verlangt. Es soll
bestimmt werden, daß das Gut ungeteilt auf einen der Erben übergehe, die andern mit
mäßiger Entschädigung abgefunden werden. Auf volkswirtschaftlichen Kongressen hat
dieses Verlangen Beifall gefunden, es ist aber auch auf Widerspruch gestoßen. Um aber
beurteilen zu können, ob eine gesetzliche Bestimmung überhaupt wirksam sei, dann
ob sie notwendig sei, muß man doch vor allen Dingen wissen, wie sich die bäuer¬
liche Erbfolge unter der Herrschaft der gegenwärtigen Gesetze thatsächlich gestaltet.
Darüber hat Professor L. Brentano unter Mitwirkung der bairischen Regierung
eine sorgfältige Umfrage bei den sämtlichen Amtsgerichten und Notaren des rechts¬
rheinischen Baierns angestellt. Ein Schüler Brentanos, Dr. L. Fick, hat das
Material bearbeitet.*) Die Ergebnisse sind sehr lehrreich. Unbekümmert um die
verschiedenartigen Gesetze über die Erbfolge der Abkömmlinge verfügt der Bauer
über sein Grundeigentum teils durch Übergabevertrag uuter Lebenden, teils durch
Erbteilungsvertrag unter den Geschwistern nach dem Tode des Gutsinhabers.
Unter der Herrschaft von Gesetzen mit Anerbenrecht finden sich Gegenden, wo
thatsächlich gleichwohl die Realteiluug herrscht, und umgekehrt, unter Gesetzen, die
kein Anerbenrecht kennen, wird das Gut häufig durch Verträge ungeteilt übertragen.
Warum das eine oder das andre geschieht, läßt sich nicht immer mit Sicherheit
sagen. Meist sind wirtschaftliche Rücksichten maßgebend; wo Weidewirtschaft und
Körnerbau vorherrscht, wird das Gut in der Regel nicht geteilt; wo Gemüse,
Wein oder Tabak gebaut wird, wird der Grundbesitz gewöhnlich geteilt. Auch
in Gegenden, wo die Landwirte Verdienst aus andern Beschäftigungen — Hans-



*) Münchner volkswirtschaftliche Studien. Herausgegeben von L. Brentano
und W, Lotz. Achtes Stück. Die bäuerliche Erbfolge im rechtsrheinischen Baiern. Nach
amtlichen Quellen dargestellt von or. L. Fick. Stuttgart, Cottas Nachfolger, 1895.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/58>, abgerufen am 25.08.2024.