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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

typische Fälle, die die Zustände in unsern Schulen und den Geist der Justiz in
greller Beleuchtung zeigten.

Aber diese kriminalistische Seite war mir durchaus Nebensache. Ich kümmre
mich nicht um die Überschreitung des Züchtigungsrechts, ich greife das Züchtigungs¬
recht, wie es gegenwärtig besteht, selbst an. Man müßte einen Stein statt eines
Herzens in der Brust haben, wenn man sich dabei beruhigen wollte, was ein lederner
Schulpedant oder juristischer Paragraphenmann als "gesetzlich erlaubte Züchtigung"
herausfindet. Ich verwerfe nicht die körperliche Züchtigung an sich, aber der Er¬
zieher muß sich darüber klar sein, was sie zu leisten vermag und wann und wie
sie anzuwenden ist. Sie ist in der That die ultiiQg, r^iio, sie darf erst eintreten,
wenn alle andern Mittel fruchtlos geblieben sind, nirgends ist die lex xg-rsimoniÄv
mehr am Platze als bei dieser bedenklichen Maßregel. Schon damit sie überhaupt
wirke, muß sie selten sein; gewohnheitsmäßiges Schlagen stumpft ab, körperlich und
geistig, macht die Kinder zu stumpfsinnigen, scheuen, leistungsunfähigen Maschinen;
es giebt nichts, was die echt kindlichen Eigenschaften: Frohsinn, Freundlichkeit,
Schaffenslust, Anhänglichkeit mehr erstickte als rohe Behandlung. Mau beobachte
nur einmal, wie tief die erste ernste Strafe eingreift in das seelische Leben des
Kindes, wie ganz verändert sein Benehmen, seine Haltung auf Tage, Wochen
hinaus ist! Das lehrt uns Erzieher Vorsicht. Wo daher liebevolle Behandlung
ausreicht, sollte man nie zur Zuchtrute greifen! Wo ein leichter Schlag genügt,
keinen stärkern, wo einer hinreicht, keinen zweiten thun. Außerdem vergesse man
nicht, daß die Strafe nichts Positives leistet, sondern nur als Vorbereitungsmittel
für die sittliche Einwirkung dienen kann. Durch den Schmerz der Strafe wird
dem schuldigen Kinde nur ein Halt! zugerufen, es soll zur Besinnung, zum Nach¬
denken kommen über das, was es gethan, es soll schmerzlich empfinden, daß seine
Aufführung nicht recht ist. Dann aber muß die Belehrung, die Begründung in
kurzen, eindringlichen Worten, die Warnung und liebevolle Anweisung sür künftiges
Verhalten kommen. Erst wenn sich das kindliche Gewissen selbst schuldig spricht,
ist die Strafe als Erziehungsmaßregel gerechtfertigt. Fehlt das, so wirkt die Strafe
immer schädlich.

Es ist klar, daß zu solcher Handhabung der Disziplin Klugheit, Erfahrung,
Selbstbeherrschung, überhaupt starke Charaktereigenschaften erfordert werden, und
mein Gegner hat ganz Recht: Das ist leicht zu sagen, aber schwer anzuwenden.
Ja wohl, "Strafe an der Jugend ist keine leichte, sondern eine schwere Sache und
giebt dem Erzieher lebenslang zu denken." Eben darum darf sie nicht leicht ge¬
nommen werden, und wo die Bürgschaft sür die richtige Anwendung sehlt, da hat
sie nach meiner Ansicht ganz wegzufallen. Es hat mich, offen gestanden, in der
zweiten Zuschrift betrübt, daß immer nur das Interesse des Lehrers als ma߬
gebend hingestellt wird. Sogar der "Ärger," den der Stockheld empfindet, wird
höher angeschlagen als die rohe Behandlung des Kindes und der Kummer und die
Einbuße, die die Eltern bei einer fruchtlose" Klage zu tragen haben. Lehrer Z.
in N. schlug einen Knaben so, daß er trotz mehrmonatiger Pflege noch hinkte und
unfähig war, eine Treppe zu steigen. Trotzdem wurde der Lehrer freigesprochen.
Der Vater hat also nicht bloß ein zum Krüppel geschlagnes Kind, das vielleicht
zeitlebens daran zu tragen hat, sondern auch die hohen Gerichtskosten mehrerer
Instanzen zu zahlen; dafür ist aber nun der Lehrer vou seinem "Ärger" befreit
und kann sich ins Fäustchen lachen. So etwas ist empörend, aber es ist ganz die
herkömmliche Denkweise. Als kürzlich der Schulstreik in Birgsau bei Oberstdorf
gemeldet wurde, da waren alle Blätter empört über die Frechheit dieser Bauern,


Maßgebliches und Unmaßgebliches

typische Fälle, die die Zustände in unsern Schulen und den Geist der Justiz in
greller Beleuchtung zeigten.

Aber diese kriminalistische Seite war mir durchaus Nebensache. Ich kümmre
mich nicht um die Überschreitung des Züchtigungsrechts, ich greife das Züchtigungs¬
recht, wie es gegenwärtig besteht, selbst an. Man müßte einen Stein statt eines
Herzens in der Brust haben, wenn man sich dabei beruhigen wollte, was ein lederner
Schulpedant oder juristischer Paragraphenmann als „gesetzlich erlaubte Züchtigung"
herausfindet. Ich verwerfe nicht die körperliche Züchtigung an sich, aber der Er¬
zieher muß sich darüber klar sein, was sie zu leisten vermag und wann und wie
sie anzuwenden ist. Sie ist in der That die ultiiQg, r^iio, sie darf erst eintreten,
wenn alle andern Mittel fruchtlos geblieben sind, nirgends ist die lex xg-rsimoniÄv
mehr am Platze als bei dieser bedenklichen Maßregel. Schon damit sie überhaupt
wirke, muß sie selten sein; gewohnheitsmäßiges Schlagen stumpft ab, körperlich und
geistig, macht die Kinder zu stumpfsinnigen, scheuen, leistungsunfähigen Maschinen;
es giebt nichts, was die echt kindlichen Eigenschaften: Frohsinn, Freundlichkeit,
Schaffenslust, Anhänglichkeit mehr erstickte als rohe Behandlung. Mau beobachte
nur einmal, wie tief die erste ernste Strafe eingreift in das seelische Leben des
Kindes, wie ganz verändert sein Benehmen, seine Haltung auf Tage, Wochen
hinaus ist! Das lehrt uns Erzieher Vorsicht. Wo daher liebevolle Behandlung
ausreicht, sollte man nie zur Zuchtrute greifen! Wo ein leichter Schlag genügt,
keinen stärkern, wo einer hinreicht, keinen zweiten thun. Außerdem vergesse man
nicht, daß die Strafe nichts Positives leistet, sondern nur als Vorbereitungsmittel
für die sittliche Einwirkung dienen kann. Durch den Schmerz der Strafe wird
dem schuldigen Kinde nur ein Halt! zugerufen, es soll zur Besinnung, zum Nach¬
denken kommen über das, was es gethan, es soll schmerzlich empfinden, daß seine
Aufführung nicht recht ist. Dann aber muß die Belehrung, die Begründung in
kurzen, eindringlichen Worten, die Warnung und liebevolle Anweisung sür künftiges
Verhalten kommen. Erst wenn sich das kindliche Gewissen selbst schuldig spricht,
ist die Strafe als Erziehungsmaßregel gerechtfertigt. Fehlt das, so wirkt die Strafe
immer schädlich.

Es ist klar, daß zu solcher Handhabung der Disziplin Klugheit, Erfahrung,
Selbstbeherrschung, überhaupt starke Charaktereigenschaften erfordert werden, und
mein Gegner hat ganz Recht: Das ist leicht zu sagen, aber schwer anzuwenden.
Ja wohl, „Strafe an der Jugend ist keine leichte, sondern eine schwere Sache und
giebt dem Erzieher lebenslang zu denken." Eben darum darf sie nicht leicht ge¬
nommen werden, und wo die Bürgschaft sür die richtige Anwendung sehlt, da hat
sie nach meiner Ansicht ganz wegzufallen. Es hat mich, offen gestanden, in der
zweiten Zuschrift betrübt, daß immer nur das Interesse des Lehrers als ma߬
gebend hingestellt wird. Sogar der „Ärger," den der Stockheld empfindet, wird
höher angeschlagen als die rohe Behandlung des Kindes und der Kummer und die
Einbuße, die die Eltern bei einer fruchtlose» Klage zu tragen haben. Lehrer Z.
in N. schlug einen Knaben so, daß er trotz mehrmonatiger Pflege noch hinkte und
unfähig war, eine Treppe zu steigen. Trotzdem wurde der Lehrer freigesprochen.
Der Vater hat also nicht bloß ein zum Krüppel geschlagnes Kind, das vielleicht
zeitlebens daran zu tragen hat, sondern auch die hohen Gerichtskosten mehrerer
Instanzen zu zahlen; dafür ist aber nun der Lehrer vou seinem „Ärger" befreit
und kann sich ins Fäustchen lachen. So etwas ist empörend, aber es ist ganz die
herkömmliche Denkweise. Als kürzlich der Schulstreik in Birgsau bei Oberstdorf
gemeldet wurde, da waren alle Blätter empört über die Frechheit dieser Bauern,


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[0556] Maßgebliches und Unmaßgebliches typische Fälle, die die Zustände in unsern Schulen und den Geist der Justiz in greller Beleuchtung zeigten. Aber diese kriminalistische Seite war mir durchaus Nebensache. Ich kümmre mich nicht um die Überschreitung des Züchtigungsrechts, ich greife das Züchtigungs¬ recht, wie es gegenwärtig besteht, selbst an. Man müßte einen Stein statt eines Herzens in der Brust haben, wenn man sich dabei beruhigen wollte, was ein lederner Schulpedant oder juristischer Paragraphenmann als „gesetzlich erlaubte Züchtigung" herausfindet. Ich verwerfe nicht die körperliche Züchtigung an sich, aber der Er¬ zieher muß sich darüber klar sein, was sie zu leisten vermag und wann und wie sie anzuwenden ist. Sie ist in der That die ultiiQg, r^iio, sie darf erst eintreten, wenn alle andern Mittel fruchtlos geblieben sind, nirgends ist die lex xg-rsimoniÄv mehr am Platze als bei dieser bedenklichen Maßregel. Schon damit sie überhaupt wirke, muß sie selten sein; gewohnheitsmäßiges Schlagen stumpft ab, körperlich und geistig, macht die Kinder zu stumpfsinnigen, scheuen, leistungsunfähigen Maschinen; es giebt nichts, was die echt kindlichen Eigenschaften: Frohsinn, Freundlichkeit, Schaffenslust, Anhänglichkeit mehr erstickte als rohe Behandlung. Mau beobachte nur einmal, wie tief die erste ernste Strafe eingreift in das seelische Leben des Kindes, wie ganz verändert sein Benehmen, seine Haltung auf Tage, Wochen hinaus ist! Das lehrt uns Erzieher Vorsicht. Wo daher liebevolle Behandlung ausreicht, sollte man nie zur Zuchtrute greifen! Wo ein leichter Schlag genügt, keinen stärkern, wo einer hinreicht, keinen zweiten thun. Außerdem vergesse man nicht, daß die Strafe nichts Positives leistet, sondern nur als Vorbereitungsmittel für die sittliche Einwirkung dienen kann. Durch den Schmerz der Strafe wird dem schuldigen Kinde nur ein Halt! zugerufen, es soll zur Besinnung, zum Nach¬ denken kommen über das, was es gethan, es soll schmerzlich empfinden, daß seine Aufführung nicht recht ist. Dann aber muß die Belehrung, die Begründung in kurzen, eindringlichen Worten, die Warnung und liebevolle Anweisung sür künftiges Verhalten kommen. Erst wenn sich das kindliche Gewissen selbst schuldig spricht, ist die Strafe als Erziehungsmaßregel gerechtfertigt. Fehlt das, so wirkt die Strafe immer schädlich. Es ist klar, daß zu solcher Handhabung der Disziplin Klugheit, Erfahrung, Selbstbeherrschung, überhaupt starke Charaktereigenschaften erfordert werden, und mein Gegner hat ganz Recht: Das ist leicht zu sagen, aber schwer anzuwenden. Ja wohl, „Strafe an der Jugend ist keine leichte, sondern eine schwere Sache und giebt dem Erzieher lebenslang zu denken." Eben darum darf sie nicht leicht ge¬ nommen werden, und wo die Bürgschaft sür die richtige Anwendung sehlt, da hat sie nach meiner Ansicht ganz wegzufallen. Es hat mich, offen gestanden, in der zweiten Zuschrift betrübt, daß immer nur das Interesse des Lehrers als ma߬ gebend hingestellt wird. Sogar der „Ärger," den der Stockheld empfindet, wird höher angeschlagen als die rohe Behandlung des Kindes und der Kummer und die Einbuße, die die Eltern bei einer fruchtlose» Klage zu tragen haben. Lehrer Z. in N. schlug einen Knaben so, daß er trotz mehrmonatiger Pflege noch hinkte und unfähig war, eine Treppe zu steigen. Trotzdem wurde der Lehrer freigesprochen. Der Vater hat also nicht bloß ein zum Krüppel geschlagnes Kind, das vielleicht zeitlebens daran zu tragen hat, sondern auch die hohen Gerichtskosten mehrerer Instanzen zu zahlen; dafür ist aber nun der Lehrer vou seinem „Ärger" befreit und kann sich ins Fäustchen lachen. So etwas ist empörend, aber es ist ganz die herkömmliche Denkweise. Als kürzlich der Schulstreik in Birgsau bei Oberstdorf gemeldet wurde, da waren alle Blätter empört über die Frechheit dieser Bauern,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/556>, abgerufen am 27.06.2024.