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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Zum Schutze der Bauhandmerker

Mitteilung zu machen. Die Verpflichtung zu dieser Mitteilung hat aber die Bau¬
polizeibehörde nur dann, wenn die Kosten des Neubaues in dem überreichten Bau¬
plan auf mindestens 3000 Mark veranschlagt sind.")

Darüber, ob ein Neubau vorliegt, entscheidet dieselbe Baupolizeibehörde
endgiltig.

2. Nach Eingang dieser Mitteilung hat das Amtsgericht auf das Grnndbuch-
blatt der Baustelle unverzüglich die Erteilung der Bauerlaubnis zu vermerken und
hiervon den Eigentümer sowie die eingetragnen Realberechtigten und Hypotheken-
gläubiger zu benachrichtigen.

3. Nach dieser Eintragung hat das Amtsgericht ein Register anzulegen, das
die Überschrift erhält: "Anmelderegister für die Forderungen der Baugläubiger,
die bei Ausführung des von der Baupolizcibehörde zu.....unterm.......
genehmigten Neubau eines.......auf dem Grundstück Ur. ... des N N ent¬
standen sind." Für dieses Register ist von den Ministerien der Justiz und des
Innern ein Formular vorzuschreiben.

4. Nachdem die Bauerlaubnis erteilt worden ist, kann jeder Baugläubiger be¬
antragen, daß seine Forderung in das Anmelderegister eingetragen werde. Die
Forderung ist glaubhaft zu machen und eine Rechnung darüber beizufügen.

Die Eintragungen geschehen unter fortlaufenden Nummern und sind vom
Richter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

5. Sobald die baupolizeiliche Gebrauchsabuahme des Baues erfolgt ist, hat
die Baupolizeibehörde hierüber dem Amtsgericht Mitteilung zu machen. Das Amts¬
gericht hat den Tag, an dem die baupolizeiliche Gebrauchsabuahme des Baues beendet
worden ist, in das Anmelderegister einzutragen. Weitere Forderungen dürfen nur
noch innerhalb der beiden Monate, die ans den Monat der beendeten Bauabnahme
folgen, in das Register eingetragen werden.

Nach Ablauf dieser beiden Monate ist das Anmelderegister unverzüglich durch
einen Vermerk zu schließen.

6. Das Anmelderegister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhn¬
lichen Dienststuuden gestattet. Von den Eintragungen könne" gegen Erlegung der
Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.

Jedem Arbeiter, Handwerker, Lieferanten oder Bauunternehmer, der bei einem
Neubau beschäftigt oder beteiligt ist und dies glaubhaft macht, ist die Einsicht des
Grundbuchs und der Grundnkten von sämtlichen Grundstücken des Bauherrn ge¬
stattet.

7. Nach Schließung des Registers trägt der Grundbuchrichter unverzüglich
für sämtliche angemeldete Forderungen mit dem aus der Bestimmung Ur.,9 sich
ergebenden Vorrechte eine Kantionshypothek auf das Grundbuchblatt der Baustelle
ein und benachrichtigt davon deu Eigentümer der Baustelle, die eingetragne" Neal-
bcrechtigteu und Hypothekengläubiger sowie die Baugläubiger der augemeldeten
Forderungen.



") ^ erscheint jedenfalls zweckmäßig, kleinere Neubauten von dein Gesetz auszuschließen,
weil bei solchen die in der Regel doch nur kleinern Forderungen der Baüglnnbiger schon
durch die gewöhnliche Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangen werden, überdies auch der
Bauschwindcl nur bei größer" Baute", bei denen größere Gewinne erreicht werden können,
sein Unwesen treibt; auch wird bei kleinern Baute" die Konkurrenz geringer sein, sodaß der
Vauhcnidwerter die Zahlungsfähigkeit deS Bauherrn eingehender prüfen kann, ohne der Gefahr
ausgesetzt zu sein, durch Kouturreute" verdrängt zu werden, während bei größern Bauten diese
Gefahr fast immer vorliegt und el" vorsichtiger "ut prüfender Vauhandwerter überhaupt keine
Arbeit bekommt.
Zum Schutze der Bauhandmerker

Mitteilung zu machen. Die Verpflichtung zu dieser Mitteilung hat aber die Bau¬
polizeibehörde nur dann, wenn die Kosten des Neubaues in dem überreichten Bau¬
plan auf mindestens 3000 Mark veranschlagt sind.")

Darüber, ob ein Neubau vorliegt, entscheidet dieselbe Baupolizeibehörde
endgiltig.

2. Nach Eingang dieser Mitteilung hat das Amtsgericht auf das Grnndbuch-
blatt der Baustelle unverzüglich die Erteilung der Bauerlaubnis zu vermerken und
hiervon den Eigentümer sowie die eingetragnen Realberechtigten und Hypotheken-
gläubiger zu benachrichtigen.

3. Nach dieser Eintragung hat das Amtsgericht ein Register anzulegen, das
die Überschrift erhält: „Anmelderegister für die Forderungen der Baugläubiger,
die bei Ausführung des von der Baupolizcibehörde zu.....unterm.......
genehmigten Neubau eines.......auf dem Grundstück Ur. ... des N N ent¬
standen sind." Für dieses Register ist von den Ministerien der Justiz und des
Innern ein Formular vorzuschreiben.

4. Nachdem die Bauerlaubnis erteilt worden ist, kann jeder Baugläubiger be¬
antragen, daß seine Forderung in das Anmelderegister eingetragen werde. Die
Forderung ist glaubhaft zu machen und eine Rechnung darüber beizufügen.

Die Eintragungen geschehen unter fortlaufenden Nummern und sind vom
Richter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

5. Sobald die baupolizeiliche Gebrauchsabuahme des Baues erfolgt ist, hat
die Baupolizeibehörde hierüber dem Amtsgericht Mitteilung zu machen. Das Amts¬
gericht hat den Tag, an dem die baupolizeiliche Gebrauchsabuahme des Baues beendet
worden ist, in das Anmelderegister einzutragen. Weitere Forderungen dürfen nur
noch innerhalb der beiden Monate, die ans den Monat der beendeten Bauabnahme
folgen, in das Register eingetragen werden.

Nach Ablauf dieser beiden Monate ist das Anmelderegister unverzüglich durch
einen Vermerk zu schließen.

6. Das Anmelderegister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhn¬
lichen Dienststuuden gestattet. Von den Eintragungen könne» gegen Erlegung der
Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.

Jedem Arbeiter, Handwerker, Lieferanten oder Bauunternehmer, der bei einem
Neubau beschäftigt oder beteiligt ist und dies glaubhaft macht, ist die Einsicht des
Grundbuchs und der Grundnkten von sämtlichen Grundstücken des Bauherrn ge¬
stattet.

7. Nach Schließung des Registers trägt der Grundbuchrichter unverzüglich
für sämtliche angemeldete Forderungen mit dem aus der Bestimmung Ur.,9 sich
ergebenden Vorrechte eine Kantionshypothek auf das Grundbuchblatt der Baustelle
ein und benachrichtigt davon deu Eigentümer der Baustelle, die eingetragne» Neal-
bcrechtigteu und Hypothekengläubiger sowie die Baugläubiger der augemeldeten
Forderungen.



") ^ erscheint jedenfalls zweckmäßig, kleinere Neubauten von dein Gesetz auszuschließen,
weil bei solchen die in der Regel doch nur kleinern Forderungen der Baüglnnbiger schon
durch die gewöhnliche Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangen werden, überdies auch der
Bauschwindcl nur bei größer» Baute», bei denen größere Gewinne erreicht werden können,
sein Unwesen treibt; auch wird bei kleinern Baute» die Konkurrenz geringer sein, sodaß der
Vauhcnidwerter die Zahlungsfähigkeit deS Bauherrn eingehender prüfen kann, ohne der Gefahr
ausgesetzt zu sein, durch Kouturreute» verdrängt zu werden, während bei größern Bauten diese
Gefahr fast immer vorliegt und el» vorsichtiger »ut prüfender Vauhandwerter überhaupt keine
Arbeit bekommt.
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[0471] Zum Schutze der Bauhandmerker Mitteilung zu machen. Die Verpflichtung zu dieser Mitteilung hat aber die Bau¬ polizeibehörde nur dann, wenn die Kosten des Neubaues in dem überreichten Bau¬ plan auf mindestens 3000 Mark veranschlagt sind.") Darüber, ob ein Neubau vorliegt, entscheidet dieselbe Baupolizeibehörde endgiltig. 2. Nach Eingang dieser Mitteilung hat das Amtsgericht auf das Grnndbuch- blatt der Baustelle unverzüglich die Erteilung der Bauerlaubnis zu vermerken und hiervon den Eigentümer sowie die eingetragnen Realberechtigten und Hypotheken- gläubiger zu benachrichtigen. 3. Nach dieser Eintragung hat das Amtsgericht ein Register anzulegen, das die Überschrift erhält: „Anmelderegister für die Forderungen der Baugläubiger, die bei Ausführung des von der Baupolizcibehörde zu.....unterm....... genehmigten Neubau eines.......auf dem Grundstück Ur. ... des N N ent¬ standen sind." Für dieses Register ist von den Ministerien der Justiz und des Innern ein Formular vorzuschreiben. 4. Nachdem die Bauerlaubnis erteilt worden ist, kann jeder Baugläubiger be¬ antragen, daß seine Forderung in das Anmelderegister eingetragen werde. Die Forderung ist glaubhaft zu machen und eine Rechnung darüber beizufügen. Die Eintragungen geschehen unter fortlaufenden Nummern und sind vom Richter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. 5. Sobald die baupolizeiliche Gebrauchsabuahme des Baues erfolgt ist, hat die Baupolizeibehörde hierüber dem Amtsgericht Mitteilung zu machen. Das Amts¬ gericht hat den Tag, an dem die baupolizeiliche Gebrauchsabuahme des Baues beendet worden ist, in das Anmelderegister einzutragen. Weitere Forderungen dürfen nur noch innerhalb der beiden Monate, die ans den Monat der beendeten Bauabnahme folgen, in das Register eingetragen werden. Nach Ablauf dieser beiden Monate ist das Anmelderegister unverzüglich durch einen Vermerk zu schließen. 6. Das Anmelderegister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhn¬ lichen Dienststuuden gestattet. Von den Eintragungen könne» gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. Jedem Arbeiter, Handwerker, Lieferanten oder Bauunternehmer, der bei einem Neubau beschäftigt oder beteiligt ist und dies glaubhaft macht, ist die Einsicht des Grundbuchs und der Grundnkten von sämtlichen Grundstücken des Bauherrn ge¬ stattet. 7. Nach Schließung des Registers trägt der Grundbuchrichter unverzüglich für sämtliche angemeldete Forderungen mit dem aus der Bestimmung Ur.,9 sich ergebenden Vorrechte eine Kantionshypothek auf das Grundbuchblatt der Baustelle ein und benachrichtigt davon deu Eigentümer der Baustelle, die eingetragne» Neal- bcrechtigteu und Hypothekengläubiger sowie die Baugläubiger der augemeldeten Forderungen. ") ^ erscheint jedenfalls zweckmäßig, kleinere Neubauten von dein Gesetz auszuschließen, weil bei solchen die in der Regel doch nur kleinern Forderungen der Baüglnnbiger schon durch die gewöhnliche Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangen werden, überdies auch der Bauschwindcl nur bei größer» Baute», bei denen größere Gewinne erreicht werden können, sein Unwesen treibt; auch wird bei kleinern Baute» die Konkurrenz geringer sein, sodaß der Vauhcnidwerter die Zahlungsfähigkeit deS Bauherrn eingehender prüfen kann, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, durch Kouturreute» verdrängt zu werden, während bei größern Bauten diese Gefahr fast immer vorliegt und el» vorsichtiger »ut prüfender Vauhandwerter überhaupt keine Arbeit bekommt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/471>, abgerufen am 28.06.2024.