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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Zum Schutze der Bauhandwerker

Jede vorgemerkte Forderung der Bauglüubiger, über die nicht innerhalb der
auf den Monat der Eintragung folgenden beiden nächsten Monate zu den Gruud-
akten der Beweis gebracht wird, daß sie durch Anerkenntnis oder Vergleich fest¬
gestellt worden, oder daß wegen derselben Klage erhoben worden ist, ist auf Antrag
des Eigentümers der Baustelle oder eines Mitgläubigers zu löschen.

Soweit eine vorgemerkte Bauforderung festgestellt worden ist, ist sie auf Antrag
des betreffenden Baugläubigers in eine Hypothek umzuschreiben.")

8. Wenn die angemeldetcu Baugläubiger in Güte oder durch sonst gesetzlich
zulässige Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erlangen können, so sind sie be¬
rechtigt, den Neubau durch den Gerichtsvollzieher zum Abbruch öffentlich meist¬
bietend verkaufen zu lassen. Zur Begründung dieses Antrags ist die Vorlegung
eines vollstreckbaren Schuldtitels erforderlich.

Sämtliche Baugläubiger haben unter sich gleiche Rechte; der Erlös wird nach
dem Verhältnis der einzelnen Forderungen der Baugläubiger verteilt.

Forderungen, für die kein Vollstreckuugstitel vorliegt, können berichtigt werden,
wenn sie voni Schuldner und den Mitbangläubigeru anerkannt werde", andernfalls
sind die auf sie fallenden Beträge zu hinterlegen.

Der Richter bestimmt auf Antrag eine Frist, innerhalb deren der Neubau ab¬
gebrochen und das Baumaterial fortgeschafft werdeu muß.

9. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes im Grundbuche der Baustelle ein¬
getragnen Forderungen der Baugläubiger haben unter sich gleiches Vorrecht, da¬
gegen ein unbedingtes Vorrecht vor den Belastungen der Baustelle, die in das
Grundbuch erst eingetragen worden sind, nachdem bereits vorher die erteilte Bau¬
erlaubnis vermerkt worden war.

I, 0. Ist die Zwangsversteigerung des Bangruudstücks eingeleitet, so muß ge¬
sondertes Ausgebot mit und ohne den daraufsteheudeu Neubau erfolgen. Der Zu¬
schlag mit dem Neubau ist zu versagen, wenn much nur einer der Baugläubiger
widerspricht; der Widerspruch ist jedoch auf Antrag eiues Gläubigers als unbegründet
zu verwerfen, wenn nachgewiesen wird, daß durch das Meistgebot für die Baustelle
mit dem Neubau die Ausprüche sämtlicher angemeldeten Forderungen der Bau¬
gläubiger gedeckt werdeu können

II. Das Recht, den Neubau zum Abbruch zu verkaufen, darf von keinem
Baugläubiger ausgeübt werdeu, wenn die Baugläubiger innerhalb von vier Wochen
nach Stellung des Antrags ans Verkauf zum Abbruch befriedigt werden."")




") Das unter Ur. 4, 5, 6 und 7 vorgeschlagne Verfahren hat zunächst den Zweck, die
Baugläubiger zu zwingen, ihre Forderungen sobald als möglich anzumelden, damit nicht
durch die Länge der Zeit ihre Angaben unsicher werden; ferner soll damit eine vorläufige
Ermittlung des Betrags sämtlicher Banfordernngen erreicht, auch vermieden werden, daß das
Grundbuch mit Einzclvermeike" für viele Bangläubiger überfüllt werde.
Der Borschlag, den Baugläubigcrn das Recht zu geben, unter Umständen den Neu¬
bau zum Abbruch verlausen zu lassen, hat zunächst die Absicht, deu vor dein Beginn des
Baues eiugetragueu Hypotheken, deren Höhe zu", Zweck des Bauschwindels in der Regel schon
mit Rücksicht auf den Wert des künftigen Gebäudes bemessen ist, die Möglichkeit zunehmen,
den Wert des Neubaus für sich zu gewinnen und den Bnngläubigeru zu entziehe"; er ist
ferner angeregt durch die i" neuerer Zeit bekannt gewordne" Vorgänge, woiicich unbezahlte
Bangläubiger Thüren, Fenster, Schlösser, kurz alles, was nicht fest eingemauert ist, aus
dem Neubau zurückgenommen habe". Auch würde in diesem Recht ein wirksamer Antrieb
für die vorher eingetragnen Gläubiger der rückständigen Kaufgelder und Baugelder liegen,
dafür zu sorge", daß die Baugläubiger befriedigt würden. Der uuter Ur. 9 gemachte Vorschlag, deu Baugläubigeru ein unbedingtes Borrecht vor
den Hypotheken und Belastungen zu sichern, die erst während des Baues eingetragen werden,
Zum Schutze der Bauhandwerker

Jede vorgemerkte Forderung der Bauglüubiger, über die nicht innerhalb der
auf den Monat der Eintragung folgenden beiden nächsten Monate zu den Gruud-
akten der Beweis gebracht wird, daß sie durch Anerkenntnis oder Vergleich fest¬
gestellt worden, oder daß wegen derselben Klage erhoben worden ist, ist auf Antrag
des Eigentümers der Baustelle oder eines Mitgläubigers zu löschen.

Soweit eine vorgemerkte Bauforderung festgestellt worden ist, ist sie auf Antrag
des betreffenden Baugläubigers in eine Hypothek umzuschreiben.")

8. Wenn die angemeldetcu Baugläubiger in Güte oder durch sonst gesetzlich
zulässige Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erlangen können, so sind sie be¬
rechtigt, den Neubau durch den Gerichtsvollzieher zum Abbruch öffentlich meist¬
bietend verkaufen zu lassen. Zur Begründung dieses Antrags ist die Vorlegung
eines vollstreckbaren Schuldtitels erforderlich.

Sämtliche Baugläubiger haben unter sich gleiche Rechte; der Erlös wird nach
dem Verhältnis der einzelnen Forderungen der Baugläubiger verteilt.

Forderungen, für die kein Vollstreckuugstitel vorliegt, können berichtigt werden,
wenn sie voni Schuldner und den Mitbangläubigeru anerkannt werde», andernfalls
sind die auf sie fallenden Beträge zu hinterlegen.

Der Richter bestimmt auf Antrag eine Frist, innerhalb deren der Neubau ab¬
gebrochen und das Baumaterial fortgeschafft werdeu muß.

9. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes im Grundbuche der Baustelle ein¬
getragnen Forderungen der Baugläubiger haben unter sich gleiches Vorrecht, da¬
gegen ein unbedingtes Vorrecht vor den Belastungen der Baustelle, die in das
Grundbuch erst eingetragen worden sind, nachdem bereits vorher die erteilte Bau¬
erlaubnis vermerkt worden war.

I, 0. Ist die Zwangsversteigerung des Bangruudstücks eingeleitet, so muß ge¬
sondertes Ausgebot mit und ohne den daraufsteheudeu Neubau erfolgen. Der Zu¬
schlag mit dem Neubau ist zu versagen, wenn much nur einer der Baugläubiger
widerspricht; der Widerspruch ist jedoch auf Antrag eiues Gläubigers als unbegründet
zu verwerfen, wenn nachgewiesen wird, daß durch das Meistgebot für die Baustelle
mit dem Neubau die Ausprüche sämtlicher angemeldeten Forderungen der Bau¬
gläubiger gedeckt werdeu können

II. Das Recht, den Neubau zum Abbruch zu verkaufen, darf von keinem
Baugläubiger ausgeübt werdeu, wenn die Baugläubiger innerhalb von vier Wochen
nach Stellung des Antrags ans Verkauf zum Abbruch befriedigt werden."")




") Das unter Ur. 4, 5, 6 und 7 vorgeschlagne Verfahren hat zunächst den Zweck, die
Baugläubiger zu zwingen, ihre Forderungen sobald als möglich anzumelden, damit nicht
durch die Länge der Zeit ihre Angaben unsicher werden; ferner soll damit eine vorläufige
Ermittlung des Betrags sämtlicher Banfordernngen erreicht, auch vermieden werden, daß das
Grundbuch mit Einzclvermeike» für viele Bangläubiger überfüllt werde.
Der Borschlag, den Baugläubigcrn das Recht zu geben, unter Umständen den Neu¬
bau zum Abbruch verlausen zu lassen, hat zunächst die Absicht, deu vor dein Beginn des
Baues eiugetragueu Hypotheken, deren Höhe zu», Zweck des Bauschwindels in der Regel schon
mit Rücksicht auf den Wert des künftigen Gebäudes bemessen ist, die Möglichkeit zunehmen,
den Wert des Neubaus für sich zu gewinnen und den Bnngläubigeru zu entziehe»; er ist
ferner angeregt durch die i» neuerer Zeit bekannt gewordne» Vorgänge, woiicich unbezahlte
Bangläubiger Thüren, Fenster, Schlösser, kurz alles, was nicht fest eingemauert ist, aus
dem Neubau zurückgenommen habe». Auch würde in diesem Recht ein wirksamer Antrieb
für die vorher eingetragnen Gläubiger der rückständigen Kaufgelder und Baugelder liegen,
dafür zu sorge», daß die Baugläubiger befriedigt würden. Der uuter Ur. 9 gemachte Vorschlag, deu Baugläubigeru ein unbedingtes Borrecht vor
den Hypotheken und Belastungen zu sichern, die erst während des Baues eingetragen werden,
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[0472] Zum Schutze der Bauhandwerker Jede vorgemerkte Forderung der Bauglüubiger, über die nicht innerhalb der auf den Monat der Eintragung folgenden beiden nächsten Monate zu den Gruud- akten der Beweis gebracht wird, daß sie durch Anerkenntnis oder Vergleich fest¬ gestellt worden, oder daß wegen derselben Klage erhoben worden ist, ist auf Antrag des Eigentümers der Baustelle oder eines Mitgläubigers zu löschen. Soweit eine vorgemerkte Bauforderung festgestellt worden ist, ist sie auf Antrag des betreffenden Baugläubigers in eine Hypothek umzuschreiben.") 8. Wenn die angemeldetcu Baugläubiger in Güte oder durch sonst gesetzlich zulässige Zwangsvollstreckung keine Befriedigung erlangen können, so sind sie be¬ rechtigt, den Neubau durch den Gerichtsvollzieher zum Abbruch öffentlich meist¬ bietend verkaufen zu lassen. Zur Begründung dieses Antrags ist die Vorlegung eines vollstreckbaren Schuldtitels erforderlich. Sämtliche Baugläubiger haben unter sich gleiche Rechte; der Erlös wird nach dem Verhältnis der einzelnen Forderungen der Baugläubiger verteilt. Forderungen, für die kein Vollstreckuugstitel vorliegt, können berichtigt werden, wenn sie voni Schuldner und den Mitbangläubigeru anerkannt werde», andernfalls sind die auf sie fallenden Beträge zu hinterlegen. Der Richter bestimmt auf Antrag eine Frist, innerhalb deren der Neubau ab¬ gebrochen und das Baumaterial fortgeschafft werdeu muß. 9. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes im Grundbuche der Baustelle ein¬ getragnen Forderungen der Baugläubiger haben unter sich gleiches Vorrecht, da¬ gegen ein unbedingtes Vorrecht vor den Belastungen der Baustelle, die in das Grundbuch erst eingetragen worden sind, nachdem bereits vorher die erteilte Bau¬ erlaubnis vermerkt worden war. I, 0. Ist die Zwangsversteigerung des Bangruudstücks eingeleitet, so muß ge¬ sondertes Ausgebot mit und ohne den daraufsteheudeu Neubau erfolgen. Der Zu¬ schlag mit dem Neubau ist zu versagen, wenn much nur einer der Baugläubiger widerspricht; der Widerspruch ist jedoch auf Antrag eiues Gläubigers als unbegründet zu verwerfen, wenn nachgewiesen wird, daß durch das Meistgebot für die Baustelle mit dem Neubau die Ausprüche sämtlicher angemeldeten Forderungen der Bau¬ gläubiger gedeckt werdeu können II. Das Recht, den Neubau zum Abbruch zu verkaufen, darf von keinem Baugläubiger ausgeübt werdeu, wenn die Baugläubiger innerhalb von vier Wochen nach Stellung des Antrags ans Verkauf zum Abbruch befriedigt werden."") ") Das unter Ur. 4, 5, 6 und 7 vorgeschlagne Verfahren hat zunächst den Zweck, die Baugläubiger zu zwingen, ihre Forderungen sobald als möglich anzumelden, damit nicht durch die Länge der Zeit ihre Angaben unsicher werden; ferner soll damit eine vorläufige Ermittlung des Betrags sämtlicher Banfordernngen erreicht, auch vermieden werden, daß das Grundbuch mit Einzclvermeike» für viele Bangläubiger überfüllt werde. Der Borschlag, den Baugläubigcrn das Recht zu geben, unter Umständen den Neu¬ bau zum Abbruch verlausen zu lassen, hat zunächst die Absicht, deu vor dein Beginn des Baues eiugetragueu Hypotheken, deren Höhe zu», Zweck des Bauschwindels in der Regel schon mit Rücksicht auf den Wert des künftigen Gebäudes bemessen ist, die Möglichkeit zunehmen, den Wert des Neubaus für sich zu gewinnen und den Bnngläubigeru zu entziehe»; er ist ferner angeregt durch die i» neuerer Zeit bekannt gewordne» Vorgänge, woiicich unbezahlte Bangläubiger Thüren, Fenster, Schlösser, kurz alles, was nicht fest eingemauert ist, aus dem Neubau zurückgenommen habe». Auch würde in diesem Recht ein wirksamer Antrieb für die vorher eingetragnen Gläubiger der rückständigen Kaufgelder und Baugelder liegen, dafür zu sorge», daß die Baugläubiger befriedigt würden. Der uuter Ur. 9 gemachte Vorschlag, deu Baugläubigeru ein unbedingtes Borrecht vor den Hypotheken und Belastungen zu sichern, die erst während des Baues eingetragen werden,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/472>, abgerufen am 23.06.2024.