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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Zur Reform der Arbeiterverstcherung

Kamm ein Versicherter nach diesen Bestimmungen much Vollendung des sieb¬
zigsten Lebensjahres noch nicht in den Genuß der Invalidenrente gelangen, so erhält er
eine Rente im Betrage von 20 Prozent der vollen Rente, mindestens aber 1.00 Mark.
Bezieht er schon eine geringere Rente, so ist diese mit Vollendung des siebzigsten
Lebensjahres entsprechend zu erhöhen.

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahrcsverdienste
während der letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre. Dieser ergiebt sich aus
Bescheinigungen der Krankenkassen. Für die Zeit, wo infolge von Krankheit oder
militärischen Dienstleistungen kein Arbeiten möglich gewesen ist, ist eine bestimmte
Beitragsklasse in Ansatz zu bringen, mindestens aber insgesamt der dreihnndertfache
Betrag des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen. Der auf diese Weise er¬
mittelte Jahresverdienst ist zugleich maßgebend bei Berechnung der Einbuße an
Erwerbsfähigkeit.

Die Renten werden von den Versicherungsanstalten festgesetzt, gegen deren
Entscheidungen, wie bisher, Berufung um die Schiedsgerichte gestattet ist. Zu¬
ständig ist die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk die Invalidität eintritt. Die
Kontrolle wird von der für den Aufenthaltsort des Rentenempfängers zuständigen
Versicherungsanstalt ausgeübt und kann der Krankenkasse des Bezirks übertragen
werden.

Die Auszahlung der Renten geschieht durch die Post, aber uicht auf Kosten
der Versicherungsanstalten, sondern auf Kosten des Reichsversicherungsamts. Der
Fehlbetrag wird vom Reiche gedeckt.

Die Beiträge sind so zu berechnen, daß die Hälfte der niedrigsten Rente und
die Unterschiede in den Renten von den Arbeitgebern und Versicherten bestritten
werden, wahrend das Reich die andre Hälfte der niedrigsten Rente, die Hälfte der
Beiträge in den Fällen, wo keine beitragspflichtigen Arbeitgeber vorhanden sind,
und die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalten übernimmt.

Zu diesen Grundzügen sei folgendes bemerkt. Was die Ausdehnung der
Krankenversicherung anlangt, so würde zunächst die Ausdehnung der Fürsorge
auf die erkrankten Familienmitglieder, wie sie schon jetzt bei den Ortskranken-
kaffcn zugelassen ist, wünschenswert erscheinen, denn außer der eignen Erwerbs¬
unfähigkeit sind es besonders Krankheits- und Todesfälle in der Familie, die
auch den fleißigsten Arbeiter ohne sein Verschulden in Not "ut Sorgen bringen.
Sodann aber ist auch dahin zu streben, daß die obligatorische Krankenversiche¬
rung mehr und mehr auf alle Lohnarbeiter ausgedehnt werde, insbesondre die
nichtständigen Lohnarbeiter und die Dienstboten, aber auch die in ihren Er-
werbsverhältnisfen den Lohnarbeitern gleichstehenden kleinen Betriebsnnternehmcr
mit hereingezogen werden.

Es ist mir nicht unbekannt, daß gegen eine weitere Ausdehnung der
Krankenversicherung große Bedenken lant geworden sind. Gegen die obli¬
gatorische Ausdehnung auf die Dienstboten macht man geltend, daß die Ge¬
währung eines Krankengeldes nicht erforderlich sei, weil ihnen ja in der Regel
landesgesetzlich ein Recht ans Verpflegung für bestimmte Zeit gegen die Dienst¬
herrschaft zustehe. Die Heranziehung der nichtständigen Arbeiter und der kleinen
Betriebsunternehmer hält man deshalb für bedenklich, weil diese die ganzen


Zur Reform der Arbeiterverstcherung

Kamm ein Versicherter nach diesen Bestimmungen much Vollendung des sieb¬
zigsten Lebensjahres noch nicht in den Genuß der Invalidenrente gelangen, so erhält er
eine Rente im Betrage von 20 Prozent der vollen Rente, mindestens aber 1.00 Mark.
Bezieht er schon eine geringere Rente, so ist diese mit Vollendung des siebzigsten
Lebensjahres entsprechend zu erhöhen.

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahrcsverdienste
während der letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre. Dieser ergiebt sich aus
Bescheinigungen der Krankenkassen. Für die Zeit, wo infolge von Krankheit oder
militärischen Dienstleistungen kein Arbeiten möglich gewesen ist, ist eine bestimmte
Beitragsklasse in Ansatz zu bringen, mindestens aber insgesamt der dreihnndertfache
Betrag des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen. Der auf diese Weise er¬
mittelte Jahresverdienst ist zugleich maßgebend bei Berechnung der Einbuße an
Erwerbsfähigkeit.

Die Renten werden von den Versicherungsanstalten festgesetzt, gegen deren
Entscheidungen, wie bisher, Berufung um die Schiedsgerichte gestattet ist. Zu¬
ständig ist die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk die Invalidität eintritt. Die
Kontrolle wird von der für den Aufenthaltsort des Rentenempfängers zuständigen
Versicherungsanstalt ausgeübt und kann der Krankenkasse des Bezirks übertragen
werden.

Die Auszahlung der Renten geschieht durch die Post, aber uicht auf Kosten
der Versicherungsanstalten, sondern auf Kosten des Reichsversicherungsamts. Der
Fehlbetrag wird vom Reiche gedeckt.

Die Beiträge sind so zu berechnen, daß die Hälfte der niedrigsten Rente und
die Unterschiede in den Renten von den Arbeitgebern und Versicherten bestritten
werden, wahrend das Reich die andre Hälfte der niedrigsten Rente, die Hälfte der
Beiträge in den Fällen, wo keine beitragspflichtigen Arbeitgeber vorhanden sind,
und die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalten übernimmt.

Zu diesen Grundzügen sei folgendes bemerkt. Was die Ausdehnung der
Krankenversicherung anlangt, so würde zunächst die Ausdehnung der Fürsorge
auf die erkrankten Familienmitglieder, wie sie schon jetzt bei den Ortskranken-
kaffcn zugelassen ist, wünschenswert erscheinen, denn außer der eignen Erwerbs¬
unfähigkeit sind es besonders Krankheits- und Todesfälle in der Familie, die
auch den fleißigsten Arbeiter ohne sein Verschulden in Not »ut Sorgen bringen.
Sodann aber ist auch dahin zu streben, daß die obligatorische Krankenversiche¬
rung mehr und mehr auf alle Lohnarbeiter ausgedehnt werde, insbesondre die
nichtständigen Lohnarbeiter und die Dienstboten, aber auch die in ihren Er-
werbsverhältnisfen den Lohnarbeitern gleichstehenden kleinen Betriebsnnternehmcr
mit hereingezogen werden.

Es ist mir nicht unbekannt, daß gegen eine weitere Ausdehnung der
Krankenversicherung große Bedenken lant geworden sind. Gegen die obli¬
gatorische Ausdehnung auf die Dienstboten macht man geltend, daß die Ge¬
währung eines Krankengeldes nicht erforderlich sei, weil ihnen ja in der Regel
landesgesetzlich ein Recht ans Verpflegung für bestimmte Zeit gegen die Dienst¬
herrschaft zustehe. Die Heranziehung der nichtständigen Arbeiter und der kleinen
Betriebsunternehmer hält man deshalb für bedenklich, weil diese die ganzen


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[0367] Zur Reform der Arbeiterverstcherung Kamm ein Versicherter nach diesen Bestimmungen much Vollendung des sieb¬ zigsten Lebensjahres noch nicht in den Genuß der Invalidenrente gelangen, so erhält er eine Rente im Betrage von 20 Prozent der vollen Rente, mindestens aber 1.00 Mark. Bezieht er schon eine geringere Rente, so ist diese mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres entsprechend zu erhöhen. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahrcsverdienste während der letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre. Dieser ergiebt sich aus Bescheinigungen der Krankenkassen. Für die Zeit, wo infolge von Krankheit oder militärischen Dienstleistungen kein Arbeiten möglich gewesen ist, ist eine bestimmte Beitragsklasse in Ansatz zu bringen, mindestens aber insgesamt der dreihnndertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns zu Grunde zu legen. Der auf diese Weise er¬ mittelte Jahresverdienst ist zugleich maßgebend bei Berechnung der Einbuße an Erwerbsfähigkeit. Die Renten werden von den Versicherungsanstalten festgesetzt, gegen deren Entscheidungen, wie bisher, Berufung um die Schiedsgerichte gestattet ist. Zu¬ ständig ist die Versicherungsanstalt, in deren Bezirk die Invalidität eintritt. Die Kontrolle wird von der für den Aufenthaltsort des Rentenempfängers zuständigen Versicherungsanstalt ausgeübt und kann der Krankenkasse des Bezirks übertragen werden. Die Auszahlung der Renten geschieht durch die Post, aber uicht auf Kosten der Versicherungsanstalten, sondern auf Kosten des Reichsversicherungsamts. Der Fehlbetrag wird vom Reiche gedeckt. Die Beiträge sind so zu berechnen, daß die Hälfte der niedrigsten Rente und die Unterschiede in den Renten von den Arbeitgebern und Versicherten bestritten werden, wahrend das Reich die andre Hälfte der niedrigsten Rente, die Hälfte der Beiträge in den Fällen, wo keine beitragspflichtigen Arbeitgeber vorhanden sind, und die Verwaltungskosten der Versicherungsanstalten übernimmt. Zu diesen Grundzügen sei folgendes bemerkt. Was die Ausdehnung der Krankenversicherung anlangt, so würde zunächst die Ausdehnung der Fürsorge auf die erkrankten Familienmitglieder, wie sie schon jetzt bei den Ortskranken- kaffcn zugelassen ist, wünschenswert erscheinen, denn außer der eignen Erwerbs¬ unfähigkeit sind es besonders Krankheits- und Todesfälle in der Familie, die auch den fleißigsten Arbeiter ohne sein Verschulden in Not »ut Sorgen bringen. Sodann aber ist auch dahin zu streben, daß die obligatorische Krankenversiche¬ rung mehr und mehr auf alle Lohnarbeiter ausgedehnt werde, insbesondre die nichtständigen Lohnarbeiter und die Dienstboten, aber auch die in ihren Er- werbsverhältnisfen den Lohnarbeitern gleichstehenden kleinen Betriebsnnternehmcr mit hereingezogen werden. Es ist mir nicht unbekannt, daß gegen eine weitere Ausdehnung der Krankenversicherung große Bedenken lant geworden sind. Gegen die obli¬ gatorische Ausdehnung auf die Dienstboten macht man geltend, daß die Ge¬ währung eines Krankengeldes nicht erforderlich sei, weil ihnen ja in der Regel landesgesetzlich ein Recht ans Verpflegung für bestimmte Zeit gegen die Dienst¬ herrschaft zustehe. Die Heranziehung der nichtständigen Arbeiter und der kleinen Betriebsunternehmer hält man deshalb für bedenklich, weil diese die ganzen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/367>, abgerufen am 02.07.2024.