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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr.

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Zur Reform der Arbeiterversicherung

ermöglichen, wird noch eine beschränktere Art der Krankenversicherung zugelassen,
bei der den Versicherten überhaupt kein Krankengeld oder wenigstens während einer
gewissen Zeit kein Krankengeld gewährt wird.

Zur Festsetzung der Beiträge werden, je nach dem Arbeitsverdienst der Ver¬
sicherten, folgende acht Klassen gebildet:

1. Ki.-........bis zu 1- Mk.Tagelohn,6Mk.Wochenlohn,25 -- Mk.Monatsgoh.
2. Ki.i vou mehr als1,--Mk. " ,, 1,50 " " 9" " 37,50,,
3. Ki-! " " " 1,50 " " " 2, " " 12 " " 50, " "
4. Ki.: " ., " 2,- " " ., 2,50 " " 15 " " 62,50.,
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g.Ki.! " " " 3- " " ., 4,- " " 24 " ., 100.-,,
7. Ki.: " " " 4,-- " " " 5,-- " " 30 " " 125,-- " "
8. Ki. i " " " 5, " " " -- " " 30 " " 125, " "

Zunächst sind die Beiträge zur Krankenversicherung festzusetzen, die je nach
der finanziellen Lage der einzelnen Kassen verschieden sein werden. Zu diesen
kommen aber nun feste, dnrch das Gesetz zu bestimmende Beiträge zur Jnvaliditäts¬
versicherung, die von zehn zu zehn Jahren festzusetzen sind, und Zuschlagsbeiträge
sür Arbeiter aus solchen Betrieben, die mit einer besondern Unfallgefahr verbunden
sind. Die Hohe dieser Zuschlagsbeiträge wird für die verschiednen Betriebsarten
vom Neichsversicherungsamte nach den bisherigen Erfahrungen bestimmt, die ein¬
zelnen Betriebe dagegen von den Versicherungsanstalten eingeschätzt, gegen deren
Entscheidung Beschwerde an das Reichsversicherungsnmt zulässig ist.-

Die Einziehung der gesamten Versicherungsbeiträge -- auch von den nicht
zur Teilnahme an der Krankenversicherung verpflichteten Personen -- geschieht
durch die Kraukenknfseu. In den Kasseubücheru der Krankenkassen sind die ein¬
genommenen Beträge, nach ihren Bestandteilen getrennt, in verschiednen Spalten
zu hundelt, bei der Einziehung erscheinen sie jedoch als ein einziger Beitrag.

Die Beiträge für die ständigen Arbeiter werden von dem Arbeitgeber ent¬
richtet und zur Hälfte von diesem, zur Hälfte von dem Arbeiter getragen. Die
nichtständigen Arbeiter und die kleine" Betriebsunternehmer, die in der Regel nicht
leistungsfähiger sind als die Arbeiter, haben die Hälfte der Beiträge unmittelbar
zu entrichten, die andre Hälfte wird stärker" Schultern auferlegt, z. B. hinsichtlich
der Krankenversicherung den Kreisen (Provinzen), die die Beträge an die Kranken¬
kassen zu zahle" haben, hinsichtlich der Jnvaliditätsversicherung dem Reiche. Die¬
selben Bestimmungen gelten bei der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung.

Die Beiträge zur Jnvaliditätsversicherung und die Zuschlage für Unfallgefahr
werden -- nach Abzug der Hebegebühren für die Erhebung der Beiträge von den
Nichtkrankenversicherungspflichtigen -- an die Versicherungsanstalten und von diesen
an das Reichsverficherungsamt abgeführt, das die Zentralstelle für die ganze Ve"
rechnnng bildet.

Der Unterschied zwischen Unfall- und Invalidenrente wird aufgehoben, es
wird nnr eine Invalidenrente gewährt. Diese ist in allen Fällen zu zahlen, wo
ein Versicherter infolge eines Unfalls mehr als 10 Prozent oder infolge von Krank¬
heit mehr als 20 Prozent von seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt hat, im zweiten
Falle jedoch nur, wenn während der drei letzten, dem Eintritt der Invalidität
vorausgehenden Kalenderjahre eine bestimmte Anzahl von Beiträgen (vielleicht ins¬
gesamt 52) entrichtet worden ist. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit werden
80 Prozent des Jahresverdienstes, bei teilweiser ein entsprechender Prozentsatz
gewährt. Geringfügige Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit werden nicht ent¬
schädigt.


Zur Reform der Arbeiterversicherung

ermöglichen, wird noch eine beschränktere Art der Krankenversicherung zugelassen,
bei der den Versicherten überhaupt kein Krankengeld oder wenigstens während einer
gewissen Zeit kein Krankengeld gewährt wird.

Zur Festsetzung der Beiträge werden, je nach dem Arbeitsverdienst der Ver¬
sicherten, folgende acht Klassen gebildet:

1. Ki.-........bis zu 1- Mk.Tagelohn,6Mk.Wochenlohn,25 — Mk.Monatsgoh.
2. Ki.i vou mehr als1,—Mk. „ ,, 1,50 „ „ 9„ „ 37,50,,
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Zunächst sind die Beiträge zur Krankenversicherung festzusetzen, die je nach
der finanziellen Lage der einzelnen Kassen verschieden sein werden. Zu diesen
kommen aber nun feste, dnrch das Gesetz zu bestimmende Beiträge zur Jnvaliditäts¬
versicherung, die von zehn zu zehn Jahren festzusetzen sind, und Zuschlagsbeiträge
sür Arbeiter aus solchen Betrieben, die mit einer besondern Unfallgefahr verbunden
sind. Die Hohe dieser Zuschlagsbeiträge wird für die verschiednen Betriebsarten
vom Neichsversicherungsamte nach den bisherigen Erfahrungen bestimmt, die ein¬
zelnen Betriebe dagegen von den Versicherungsanstalten eingeschätzt, gegen deren
Entscheidung Beschwerde an das Reichsversicherungsnmt zulässig ist.-

Die Einziehung der gesamten Versicherungsbeiträge — auch von den nicht
zur Teilnahme an der Krankenversicherung verpflichteten Personen — geschieht
durch die Kraukenknfseu. In den Kasseubücheru der Krankenkassen sind die ein¬
genommenen Beträge, nach ihren Bestandteilen getrennt, in verschiednen Spalten
zu hundelt, bei der Einziehung erscheinen sie jedoch als ein einziger Beitrag.

Die Beiträge für die ständigen Arbeiter werden von dem Arbeitgeber ent¬
richtet und zur Hälfte von diesem, zur Hälfte von dem Arbeiter getragen. Die
nichtständigen Arbeiter und die kleine» Betriebsunternehmer, die in der Regel nicht
leistungsfähiger sind als die Arbeiter, haben die Hälfte der Beiträge unmittelbar
zu entrichten, die andre Hälfte wird stärker» Schultern auferlegt, z. B. hinsichtlich
der Krankenversicherung den Kreisen (Provinzen), die die Beträge an die Kranken¬
kassen zu zahle« haben, hinsichtlich der Jnvaliditätsversicherung dem Reiche. Die¬
selben Bestimmungen gelten bei der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung.

Die Beiträge zur Jnvaliditätsversicherung und die Zuschlage für Unfallgefahr
werden — nach Abzug der Hebegebühren für die Erhebung der Beiträge von den
Nichtkrankenversicherungspflichtigen — an die Versicherungsanstalten und von diesen
an das Reichsverficherungsamt abgeführt, das die Zentralstelle für die ganze Ve»
rechnnng bildet.

Der Unterschied zwischen Unfall- und Invalidenrente wird aufgehoben, es
wird nnr eine Invalidenrente gewährt. Diese ist in allen Fällen zu zahlen, wo
ein Versicherter infolge eines Unfalls mehr als 10 Prozent oder infolge von Krank¬
heit mehr als 20 Prozent von seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt hat, im zweiten
Falle jedoch nur, wenn während der drei letzten, dem Eintritt der Invalidität
vorausgehenden Kalenderjahre eine bestimmte Anzahl von Beiträgen (vielleicht ins¬
gesamt 52) entrichtet worden ist. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit werden
80 Prozent des Jahresverdienstes, bei teilweiser ein entsprechender Prozentsatz
gewährt. Geringfügige Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit werden nicht ent¬
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220975/366>, abgerufen am 30.06.2024.