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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr.

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Wandlungen des Ich im Zeitenstroine

hochamtlichc Verfügung vom 29. April "b oräins ot oMeio suspendirt und auf acht
Tage ins Alumnat befohlen worden. Ich kam gestern nach Breslau, um das Mi߬
verständnis zu lösen. Dies gelang mir aber nicht, sondern ich wurde angewiesen,
im Alumnat mich acht Tage lang mit Gebet und Betrachtung zu beschäftigen,
"damit mein Hochmut sich beuge und ich zur Erkenntnis meines Unrechts komme;
andernfalls würde ich beweisen, daß ich außerhalb der Kirche stünde." Das weitere
ergiebt sich dann von selbst. Zugleich wurde mir eine bestimmte Tagesordnung
vorgeschrieben und mein Wunsch, vorher mit jemandem Rücksprache zu nehmen,
als nicht statthaft bezeichnet. Also eine Freiheitsentziehung! eine Haft! Daß das
Fürstbischöfliche Amt das Recht habe, eine Untersuchungshaft zu verhängen, habe
ich nie gehört. Eine Strafhaft aber kann es, wie jede Behörde, offenbar nur in¬
folge eines Urteils, und dieses nur auf Grund eines ordentlichen Prozesses aus¬
sprechen. Ein Hochwürdigstes Fürstbischöfliches Gencralvikariatamt bitte ich dem¬
nach gehorsamst

die verhängte Suspension zunächst im Interesse der Liegnitzer Pfarrei und
der dortigen Geistlichkeit j^es war zu deren Unglück gerade die Zeit der Osterbeichtej
ausheben, und falls der Thatbestand eine Anklagematerie zu ergeben scheint, die
Sache auf dem Wege eines ordentlichen kanonischen Prozesses zum Austrag bringen
zu wollen.

Der Thatbestand ist, um ihn in Kürze zu wiederholen, folgender:

Ich habe in meiner Erklärung weder irgend eine Glaubenslehre, noch ins¬
besondre den Primat geleugnet; ich habe mit derselben kein Kirchengesetz übertreten.
Ich habe bloß, sagt man mir, zwei Fürstbischöfliche Verordnungen übertreten. Die
erste, vom Jahre 1865, gebietet den Geistlichen, den Irrtümern bezüglich des
Syllabus und den Verdrehungen desselben entgegenzutreten. Damals hatte dieses
Gebot einen Sinn: man konnte aus dem Syllabus durch milde Interpretation
einen erträglichen Sinn herauslesen. Mittlerweile ist durch die positive Formuli-
rung der Syllabnssätze ster Syllabus ist ein Verzeichnis von modernen Ansichten,
die als häretisch verurteilt werden; damit war also zwar gesagt, was man nicht
für wahr halten dürfe, aber noch nicht, was man nun glauben sollet in den ein¬
undzwanzig eiuwmzs, und durch vielerlei Kundgebungen, u. a. durch die ausdrück¬
liche Verwerfung der interkonfessionellen österreichischen Gesetze seitens der Kurie
offenbar geworden, daß die offizielle Bedeutung der Syllabussätze und die öffent¬
liche Meinung über dieselben auf ein Haar zusammenstimmen. Die damalige Fürst¬
bischöfliche Verordnung, die eine günstige Interpretation noch als möglich voraus¬
setzte, hat also heute keinen Sinn mehr.

Die zweite Verordnung verbietet deu Geistlichen, kirchliche Angelegenheiten in
Politischen Zeitungen zu diskutiren. Allein dieses Verbot wird seit Jahren unter
den Auge" der geistlichen Behörde ungestraft übertreten, ein Beweis wohl, daß
seine Aufrechterhaltung unmöglich ist. Ehe ich mit Suspension bestraft werde,
verlange ich, daß alle die Geistlichen suspendirt werden, die in den Haus-
blttttern ihre Zustimmung zur Haltung der letzter" in der Unfehlbarkeitsfrage er¬
klärt haben.

Die oben bcsprochne Strafhaft wurde zwar in einem mildern Lichte darge¬
stellt als eine Zeit des Gebets zu meiner Besserung und Belehrung. Allein einmal
ändert die Beschäftigung während einer Haft nichts an dem Wesen derselben; sie
ist und bleibt Gefängnis. Sodann ist der amtlich angegebne Zweck unerreichbar.
Hätte ich Zweifel an den Dogmen der Trinität, der Inkarnation ausgesprochen,
so wäre der Rat annehmbar gewesen, mir durch Gebet den Glauben wieder zu


Wandlungen des Ich im Zeitenstroine

hochamtlichc Verfügung vom 29. April »b oräins ot oMeio suspendirt und auf acht
Tage ins Alumnat befohlen worden. Ich kam gestern nach Breslau, um das Mi߬
verständnis zu lösen. Dies gelang mir aber nicht, sondern ich wurde angewiesen,
im Alumnat mich acht Tage lang mit Gebet und Betrachtung zu beschäftigen,
„damit mein Hochmut sich beuge und ich zur Erkenntnis meines Unrechts komme;
andernfalls würde ich beweisen, daß ich außerhalb der Kirche stünde." Das weitere
ergiebt sich dann von selbst. Zugleich wurde mir eine bestimmte Tagesordnung
vorgeschrieben und mein Wunsch, vorher mit jemandem Rücksprache zu nehmen,
als nicht statthaft bezeichnet. Also eine Freiheitsentziehung! eine Haft! Daß das
Fürstbischöfliche Amt das Recht habe, eine Untersuchungshaft zu verhängen, habe
ich nie gehört. Eine Strafhaft aber kann es, wie jede Behörde, offenbar nur in¬
folge eines Urteils, und dieses nur auf Grund eines ordentlichen Prozesses aus¬
sprechen. Ein Hochwürdigstes Fürstbischöfliches Gencralvikariatamt bitte ich dem¬
nach gehorsamst

die verhängte Suspension zunächst im Interesse der Liegnitzer Pfarrei und
der dortigen Geistlichkeit j^es war zu deren Unglück gerade die Zeit der Osterbeichtej
ausheben, und falls der Thatbestand eine Anklagematerie zu ergeben scheint, die
Sache auf dem Wege eines ordentlichen kanonischen Prozesses zum Austrag bringen
zu wollen.

Der Thatbestand ist, um ihn in Kürze zu wiederholen, folgender:

Ich habe in meiner Erklärung weder irgend eine Glaubenslehre, noch ins¬
besondre den Primat geleugnet; ich habe mit derselben kein Kirchengesetz übertreten.
Ich habe bloß, sagt man mir, zwei Fürstbischöfliche Verordnungen übertreten. Die
erste, vom Jahre 1865, gebietet den Geistlichen, den Irrtümern bezüglich des
Syllabus und den Verdrehungen desselben entgegenzutreten. Damals hatte dieses
Gebot einen Sinn: man konnte aus dem Syllabus durch milde Interpretation
einen erträglichen Sinn herauslesen. Mittlerweile ist durch die positive Formuli-
rung der Syllabnssätze ster Syllabus ist ein Verzeichnis von modernen Ansichten,
die als häretisch verurteilt werden; damit war also zwar gesagt, was man nicht
für wahr halten dürfe, aber noch nicht, was man nun glauben sollet in den ein¬
undzwanzig eiuwmzs, und durch vielerlei Kundgebungen, u. a. durch die ausdrück¬
liche Verwerfung der interkonfessionellen österreichischen Gesetze seitens der Kurie
offenbar geworden, daß die offizielle Bedeutung der Syllabussätze und die öffent¬
liche Meinung über dieselben auf ein Haar zusammenstimmen. Die damalige Fürst¬
bischöfliche Verordnung, die eine günstige Interpretation noch als möglich voraus¬
setzte, hat also heute keinen Sinn mehr.

Die zweite Verordnung verbietet deu Geistlichen, kirchliche Angelegenheiten in
Politischen Zeitungen zu diskutiren. Allein dieses Verbot wird seit Jahren unter
den Auge» der geistlichen Behörde ungestraft übertreten, ein Beweis wohl, daß
seine Aufrechterhaltung unmöglich ist. Ehe ich mit Suspension bestraft werde,
verlange ich, daß alle die Geistlichen suspendirt werden, die in den Haus-
blttttern ihre Zustimmung zur Haltung der letzter» in der Unfehlbarkeitsfrage er¬
klärt haben.

Die oben bcsprochne Strafhaft wurde zwar in einem mildern Lichte darge¬
stellt als eine Zeit des Gebets zu meiner Besserung und Belehrung. Allein einmal
ändert die Beschäftigung während einer Haft nichts an dem Wesen derselben; sie
ist und bleibt Gefängnis. Sodann ist der amtlich angegebne Zweck unerreichbar.
Hätte ich Zweifel an den Dogmen der Trinität, der Inkarnation ausgesprochen,
so wäre der Rat annehmbar gewesen, mir durch Gebet den Glauben wieder zu


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[0475] Wandlungen des Ich im Zeitenstroine hochamtlichc Verfügung vom 29. April »b oräins ot oMeio suspendirt und auf acht Tage ins Alumnat befohlen worden. Ich kam gestern nach Breslau, um das Mi߬ verständnis zu lösen. Dies gelang mir aber nicht, sondern ich wurde angewiesen, im Alumnat mich acht Tage lang mit Gebet und Betrachtung zu beschäftigen, „damit mein Hochmut sich beuge und ich zur Erkenntnis meines Unrechts komme; andernfalls würde ich beweisen, daß ich außerhalb der Kirche stünde." Das weitere ergiebt sich dann von selbst. Zugleich wurde mir eine bestimmte Tagesordnung vorgeschrieben und mein Wunsch, vorher mit jemandem Rücksprache zu nehmen, als nicht statthaft bezeichnet. Also eine Freiheitsentziehung! eine Haft! Daß das Fürstbischöfliche Amt das Recht habe, eine Untersuchungshaft zu verhängen, habe ich nie gehört. Eine Strafhaft aber kann es, wie jede Behörde, offenbar nur in¬ folge eines Urteils, und dieses nur auf Grund eines ordentlichen Prozesses aus¬ sprechen. Ein Hochwürdigstes Fürstbischöfliches Gencralvikariatamt bitte ich dem¬ nach gehorsamst die verhängte Suspension zunächst im Interesse der Liegnitzer Pfarrei und der dortigen Geistlichkeit j^es war zu deren Unglück gerade die Zeit der Osterbeichtej ausheben, und falls der Thatbestand eine Anklagematerie zu ergeben scheint, die Sache auf dem Wege eines ordentlichen kanonischen Prozesses zum Austrag bringen zu wollen. Der Thatbestand ist, um ihn in Kürze zu wiederholen, folgender: Ich habe in meiner Erklärung weder irgend eine Glaubenslehre, noch ins¬ besondre den Primat geleugnet; ich habe mit derselben kein Kirchengesetz übertreten. Ich habe bloß, sagt man mir, zwei Fürstbischöfliche Verordnungen übertreten. Die erste, vom Jahre 1865, gebietet den Geistlichen, den Irrtümern bezüglich des Syllabus und den Verdrehungen desselben entgegenzutreten. Damals hatte dieses Gebot einen Sinn: man konnte aus dem Syllabus durch milde Interpretation einen erträglichen Sinn herauslesen. Mittlerweile ist durch die positive Formuli- rung der Syllabnssätze ster Syllabus ist ein Verzeichnis von modernen Ansichten, die als häretisch verurteilt werden; damit war also zwar gesagt, was man nicht für wahr halten dürfe, aber noch nicht, was man nun glauben sollet in den ein¬ undzwanzig eiuwmzs, und durch vielerlei Kundgebungen, u. a. durch die ausdrück¬ liche Verwerfung der interkonfessionellen österreichischen Gesetze seitens der Kurie offenbar geworden, daß die offizielle Bedeutung der Syllabussätze und die öffent¬ liche Meinung über dieselben auf ein Haar zusammenstimmen. Die damalige Fürst¬ bischöfliche Verordnung, die eine günstige Interpretation noch als möglich voraus¬ setzte, hat also heute keinen Sinn mehr. Die zweite Verordnung verbietet deu Geistlichen, kirchliche Angelegenheiten in Politischen Zeitungen zu diskutiren. Allein dieses Verbot wird seit Jahren unter den Auge» der geistlichen Behörde ungestraft übertreten, ein Beweis wohl, daß seine Aufrechterhaltung unmöglich ist. Ehe ich mit Suspension bestraft werde, verlange ich, daß alle die Geistlichen suspendirt werden, die in den Haus- blttttern ihre Zustimmung zur Haltung der letzter» in der Unfehlbarkeitsfrage er¬ klärt haben. Die oben bcsprochne Strafhaft wurde zwar in einem mildern Lichte darge¬ stellt als eine Zeit des Gebets zu meiner Besserung und Belehrung. Allein einmal ändert die Beschäftigung während einer Haft nichts an dem Wesen derselben; sie ist und bleibt Gefängnis. Sodann ist der amtlich angegebne Zweck unerreichbar. Hätte ich Zweifel an den Dogmen der Trinität, der Inkarnation ausgesprochen, so wäre der Rat annehmbar gewesen, mir durch Gebet den Glauben wieder zu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220325/475>, abgerufen am 24.06.2024.