Brautmessen zu rechter, gewöhnlicher Zeit zur Predigt läuten und den Pfcirrherru zuvor ansprechen und fragen, was er in der Kirchen für Psalmen singen soll.
3. Soll er fleißig Schule halten, derersellien mit Fleiß abwarten, darinnen die Knaben lehren lesen, schreiben und christliche Gesänge singen und für allen Dingen den Katechismum fleißig mit ihnen üben und treiben.
4. Soll er vom Tage ^.nnunei^tionis Nuriitö (25. März) an bis uff Ls.r- tnolomaoi (24. August) des Morgens umb vier, des Mittags und elf, des Abends umb sieben, von Va,re,uolowg,ol aber bis hinwieder uff ^unnneiationis Uaria,s des Morgens und vier, des Mittags umb elf, des Abends umb fünf Schläge mit der Glocke einen guten Puls läuten und mit der großen Glocke des Orts zu dreicn- malen unterschiedlich pro paes schlagen.
5. Soll er sich des Vollsaufens, Doppelns, Spielens in der Schenke gänz¬ lich enthalten, fliehen und meiden, und sonderlich, wenn Hochzeiten vorfallen, soll er am Montag nicht ehe zum Branthans gehen, es sei denn, daß die Kopulation und Brnutpredigt geschehen sei; was aber sonsten sein Gebühr ist, als ein Brant- suppeu zu holen, sonderlich allein am Montag, und nicht alle andern hochzeitliche Tage, soll ihnen hiermit nicht verboten sein.
6. Soll er sich usf Hochzeiten, Kindtaufen oder sonsten Gastgeboten unzüchtige Buhllieder zu singen oder mit der Sauglocken zu läuten, sich gänzlich enthalten und neben seinem Pfarrherrn andern Leuten mit guten Exempeln vorgehen und nicht auf den letzten Mann sitzen.
7. Soll er mit jedermänniglichen, besondern aber mit seinem Pfarrherrn, seinem Weibe, Kindern und Hausgesinde sampt den Seinen in gutem Friede und Einigkeit leben und zu keiner Zwietracht Ursach geben.
8. Soll er seinem Pfarrherrn nicht verdrießliche Lästerworte geben, noch ihme hinterwärts Übles nachreden und sonderlich zwischen der Obrigkeit, Gemeine und Pfarrherrn keine Faktion und Meuterei anrichten.
9. Soll er, wenn der Pfarrherr Beichte sitzt, in der Kirche bis zum Ende abwarten, die Beichtkinder aufzeichne" und die Kirche hinwieder zuschließen, mit allem Fleiß in acht nehmen.
10. Soll er des Seigerstellens mit Fleiß warten und zusehen, daß dem Werke kein Schaden geschehe, und wo durch seinen Unfleiß und Nachlässigkeit dem Werke am seiger ein Schade zugefügt wurde, so soll er das uff seine Unkosten zu bessern schuldig sein.
11. Wenn er von der Gemeine erbeten wird, etwas zu schreiben und vor¬ nehmlich der Kirche etwas uffzuzeichnen, soll er hierinnen willig erfunden werden.
12. Sofern er durch seiue Nachlässigkeit der Kirchen einigen Schaden zuge¬ wandt, und er seinem Dienste unfleißig und ungebührlich sich erzeigen wird, soll er des Dienstes sich dadurch verlustig machen und den Schaden der Kirchen zu erstatten schuldig sein.
Auch zu steter, fester, unverbrüchlicher Haltung seind diese Punkten von wohl¬ gedachten unserm gnädigen Herrn unterschrieben, sign^tum.
Wernigeroda, den 4. Oktobris 1604
Wolf Ernst, Grase zu Stolberg
Alles in allem betrachtet, wird man sagen können, daß vor dem dreißig¬ jährigen Kriege fast überall im evangelischen Deutschland die Anfänge der Volksschule vorhanden waren, aber nirgends selbständig oder als Einrichtungen
Airche und Schule
Brautmessen zu rechter, gewöhnlicher Zeit zur Predigt läuten und den Pfcirrherru zuvor ansprechen und fragen, was er in der Kirchen für Psalmen singen soll.
3. Soll er fleißig Schule halten, derersellien mit Fleiß abwarten, darinnen die Knaben lehren lesen, schreiben und christliche Gesänge singen und für allen Dingen den Katechismum fleißig mit ihnen üben und treiben.
4. Soll er vom Tage ^.nnunei^tionis Nuriitö (25. März) an bis uff Ls.r- tnolomaoi (24. August) des Morgens umb vier, des Mittags und elf, des Abends umb sieben, von Va,re,uolowg,ol aber bis hinwieder uff ^unnneiationis Uaria,s des Morgens und vier, des Mittags umb elf, des Abends umb fünf Schläge mit der Glocke einen guten Puls läuten und mit der großen Glocke des Orts zu dreicn- malen unterschiedlich pro paes schlagen.
5. Soll er sich des Vollsaufens, Doppelns, Spielens in der Schenke gänz¬ lich enthalten, fliehen und meiden, und sonderlich, wenn Hochzeiten vorfallen, soll er am Montag nicht ehe zum Branthans gehen, es sei denn, daß die Kopulation und Brnutpredigt geschehen sei; was aber sonsten sein Gebühr ist, als ein Brant- suppeu zu holen, sonderlich allein am Montag, und nicht alle andern hochzeitliche Tage, soll ihnen hiermit nicht verboten sein.
6. Soll er sich usf Hochzeiten, Kindtaufen oder sonsten Gastgeboten unzüchtige Buhllieder zu singen oder mit der Sauglocken zu läuten, sich gänzlich enthalten und neben seinem Pfarrherrn andern Leuten mit guten Exempeln vorgehen und nicht auf den letzten Mann sitzen.
7. Soll er mit jedermänniglichen, besondern aber mit seinem Pfarrherrn, seinem Weibe, Kindern und Hausgesinde sampt den Seinen in gutem Friede und Einigkeit leben und zu keiner Zwietracht Ursach geben.
8. Soll er seinem Pfarrherrn nicht verdrießliche Lästerworte geben, noch ihme hinterwärts Übles nachreden und sonderlich zwischen der Obrigkeit, Gemeine und Pfarrherrn keine Faktion und Meuterei anrichten.
9. Soll er, wenn der Pfarrherr Beichte sitzt, in der Kirche bis zum Ende abwarten, die Beichtkinder aufzeichne» und die Kirche hinwieder zuschließen, mit allem Fleiß in acht nehmen.
10. Soll er des Seigerstellens mit Fleiß warten und zusehen, daß dem Werke kein Schaden geschehe, und wo durch seinen Unfleiß und Nachlässigkeit dem Werke am seiger ein Schade zugefügt wurde, so soll er das uff seine Unkosten zu bessern schuldig sein.
11. Wenn er von der Gemeine erbeten wird, etwas zu schreiben und vor¬ nehmlich der Kirche etwas uffzuzeichnen, soll er hierinnen willig erfunden werden.
12. Sofern er durch seiue Nachlässigkeit der Kirchen einigen Schaden zuge¬ wandt, und er seinem Dienste unfleißig und ungebührlich sich erzeigen wird, soll er des Dienstes sich dadurch verlustig machen und den Schaden der Kirchen zu erstatten schuldig sein.
Auch zu steter, fester, unverbrüchlicher Haltung seind diese Punkten von wohl¬ gedachten unserm gnädigen Herrn unterschrieben, sign^tum.
Wernigeroda, den 4. Oktobris 1604
Wolf Ernst, Grase zu Stolberg
Alles in allem betrachtet, wird man sagen können, daß vor dem dreißig¬ jährigen Kriege fast überall im evangelischen Deutschland die Anfänge der Volksschule vorhanden waren, aber nirgends selbständig oder als Einrichtungen
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[0462]
Airche und Schule
Brautmessen zu rechter, gewöhnlicher Zeit zur Predigt läuten und den Pfcirrherru
zuvor ansprechen und fragen, was er in der Kirchen für Psalmen singen soll.
3. Soll er fleißig Schule halten, derersellien mit Fleiß abwarten, darinnen
die Knaben lehren lesen, schreiben und christliche Gesänge singen und für allen
Dingen den Katechismum fleißig mit ihnen üben und treiben.
4. Soll er vom Tage ^.nnunei^tionis Nuriitö (25. März) an bis uff Ls.r-
tnolomaoi (24. August) des Morgens umb vier, des Mittags und elf, des Abends
umb sieben, von Va,re,uolowg,ol aber bis hinwieder uff ^unnneiationis Uaria,s des
Morgens und vier, des Mittags umb elf, des Abends umb fünf Schläge mit der
Glocke einen guten Puls läuten und mit der großen Glocke des Orts zu dreicn-
malen unterschiedlich pro paes schlagen.
5. Soll er sich des Vollsaufens, Doppelns, Spielens in der Schenke gänz¬
lich enthalten, fliehen und meiden, und sonderlich, wenn Hochzeiten vorfallen, soll
er am Montag nicht ehe zum Branthans gehen, es sei denn, daß die Kopulation
und Brnutpredigt geschehen sei; was aber sonsten sein Gebühr ist, als ein Brant-
suppeu zu holen, sonderlich allein am Montag, und nicht alle andern hochzeitliche
Tage, soll ihnen hiermit nicht verboten sein.
6. Soll er sich usf Hochzeiten, Kindtaufen oder sonsten Gastgeboten unzüchtige
Buhllieder zu singen oder mit der Sauglocken zu läuten, sich gänzlich enthalten
und neben seinem Pfarrherrn andern Leuten mit guten Exempeln vorgehen und
nicht auf den letzten Mann sitzen.
7. Soll er mit jedermänniglichen, besondern aber mit seinem Pfarrherrn,
seinem Weibe, Kindern und Hausgesinde sampt den Seinen in gutem Friede und
Einigkeit leben und zu keiner Zwietracht Ursach geben.
8. Soll er seinem Pfarrherrn nicht verdrießliche Lästerworte geben, noch ihme
hinterwärts Übles nachreden und sonderlich zwischen der Obrigkeit, Gemeine und
Pfarrherrn keine Faktion und Meuterei anrichten.
9. Soll er, wenn der Pfarrherr Beichte sitzt, in der Kirche bis zum Ende
abwarten, die Beichtkinder aufzeichne» und die Kirche hinwieder zuschließen, mit
allem Fleiß in acht nehmen.
10. Soll er des Seigerstellens mit Fleiß warten und zusehen, daß dem Werke
kein Schaden geschehe, und wo durch seinen Unfleiß und Nachlässigkeit dem Werke
am seiger ein Schade zugefügt wurde, so soll er das uff seine Unkosten zu bessern
schuldig sein.
11. Wenn er von der Gemeine erbeten wird, etwas zu schreiben und vor¬
nehmlich der Kirche etwas uffzuzeichnen, soll er hierinnen willig erfunden werden.
12. Sofern er durch seiue Nachlässigkeit der Kirchen einigen Schaden zuge¬
wandt, und er seinem Dienste unfleißig und ungebührlich sich erzeigen wird, soll
er des Dienstes sich dadurch verlustig machen und den Schaden der Kirchen zu
erstatten schuldig sein.
Auch zu steter, fester, unverbrüchlicher Haltung seind diese Punkten von wohl¬
gedachten unserm gnädigen Herrn unterschrieben, sign^tum.
Wernigeroda, den 4. Oktobris 1604
Wolf Ernst, Grase zu Stolberg
Alles in allem betrachtet, wird man sagen können, daß vor dem dreißig¬
jährigen Kriege fast überall im evangelischen Deutschland die Anfänge der
Volksschule vorhanden waren, aber nirgends selbständig oder als Einrichtungen
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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_220325/462>, abgerufen am 27.01.2025.
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