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Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

urteilung, sondern um eine solche, die durch Einflüsse herbeigeführt war, über deren
absolute Gesetzwidrigkeit niemand, kein Jurist und kein Laie, auch nur einen Augen¬
blick im Zweifel sein konnte.)

Ich habe sodann eine Denkschrift an das württembergische Justizministerium
gerichtet, worin ich, um meinen Antrag auf Begnadigung des nach meiner Mei¬
nung unschuldig, jedenfalls aber ungerecht verurteilten armen Mannes zu begründen,
auf die vom Vorsitzenden und vom Staatsanwalt begangnen Fehler hinwies; der
stärkste von mir hierbei gebrauchte Ausdruck war der, daß ich sagte: dem Staats-
anwalt falle eine im Übereifer begangne fahrlässige Pflichtverletzung zur Last; die
beiden Beamten aber, denen die Denkschrift zur Äußerung mitgeteilt wurde, stellten
die unwahre Behauptung ans, es sei ihnen von mir "Gewissenlosigkeit" vorgeworfen
worden, und auf ihre Beschwerde wurde gegen mich eine Disziplinarstrafe ver¬
hängt, weil ich mich "der Achtung, die mein Beruf erfordert, unwürdig gezeigt"
hätte. Die empörende Begründung dieses Urteils mag der Leser im "Willibald
Jlg," die Gründe, warum ich zu dem Urteil jahrelang geschwiegen und warum
ich in diesem Jahr den Jlg veröffentlicht habe, in meiner neuesten Schrift ("Der
Achtung unwürdig!") nachlesen, mit der Rechtmäßigkeit meiner Bestrafung haben
diese Gründe nichts zu thun.

Im "Willibald Jlg" habe ich nun im Anschluß an meine im Jahre 1888
veröffentlichte Schrift "Recht und Willkür im deutschen Strafprozeß" und um an
Beispielen meine dort aufgestellten Sätze über die Verwerflichkeit der den Fran¬
zosen nachgeäfften Einrichtungen des Schwurgerichts und der Staatsanwaltschaft
in ihrer jetzigen Gestalt zu erhärten, eine Darstellung des Falls Jlg und des
gegen mich beliebten Disziplinarverfahrens gegeben und hinsichtlich des letztern
allerdings behauptet: die Richter in diesem Verfahren haben auf den ihnen er¬
kennbaren Wunsch des Ministers vorsätzlich gegen mich das Recht gebeugt.

Diese Behauptung enthielt, wenn sie unbegründet war, eine schwere Beleidi¬
gung, wenn sie aber begründet war, so konnte ich dafür, daß ich eine für hohe
Beamte sehr unangenehme Wahrheit ausgesprochen hatte, nicht bestraft werden,
wenn nicht etwa die Form meiner Behauptung beleidigend war. Der Schwäbische
Merkur und die Frankfurter Zeitung haben nun allerdings so lange, bis es die
öffentliche Meinung glaubte, die Unwahrheit wiederholt, daß meine Schrift "ma߬
lose Angriffe und Beschimpfungen" enthalte, der Leser wird aber davon im ganzen
"Willibald Jlg" keine Spur finden, und selbst der Staatsanwalt in dem neuesten
Verfahren sah sich zu dem Anerkenntnis gezwungen, daß, wenn meine Behaup¬
tungen wahr seien, die von mir gebrauchten Ausdrücke "kaum zu stark" seien;
waren sie uach Ansicht des Staatsnnwalts "kaum" zu stark, so waren sie in den
Augen eiues unbefangnen Richters "nicht" zu stark.

Die Frage war also einzig und allein: war der von mir erhobne schwere
Vorwurf begründet oder nicht? Daraus, daß er schwer war, folgte doch wahrlich
nicht, daß er nicht begründet war! Ob er begründet war, darüber hatte unes den
Anschanungen des gesunden Menschenverstandes der Strafrichter zu urteilen, und
ich habe sofort uach Einleitung des Disziplinarverfahrens erklärt: sobald ein rechts¬
kräftiges Urteil des Strafrichters gegen mich vorläge, würde ich meine Entlassung
nehmen. Ein solches Urteil ist aber nicht ergangen, sondern die Beamte", denen
ich den schweren Vorwurf gemacht habe, haben mich durch ihre Untergebnen, Kol¬
legen und Freunde des Amtes entsetzen lassen. Der Verfasser des Aufsatzes "Die
Disziplin der Richter" sagt selbst: "Die öffentliche Meinung stand ausheilen des
Angeklagten, wenn dieser wegen jener Beleidigung vor allem ein förmliches Ver-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

urteilung, sondern um eine solche, die durch Einflüsse herbeigeführt war, über deren
absolute Gesetzwidrigkeit niemand, kein Jurist und kein Laie, auch nur einen Augen¬
blick im Zweifel sein konnte.)

Ich habe sodann eine Denkschrift an das württembergische Justizministerium
gerichtet, worin ich, um meinen Antrag auf Begnadigung des nach meiner Mei¬
nung unschuldig, jedenfalls aber ungerecht verurteilten armen Mannes zu begründen,
auf die vom Vorsitzenden und vom Staatsanwalt begangnen Fehler hinwies; der
stärkste von mir hierbei gebrauchte Ausdruck war der, daß ich sagte: dem Staats-
anwalt falle eine im Übereifer begangne fahrlässige Pflichtverletzung zur Last; die
beiden Beamten aber, denen die Denkschrift zur Äußerung mitgeteilt wurde, stellten
die unwahre Behauptung ans, es sei ihnen von mir „Gewissenlosigkeit" vorgeworfen
worden, und auf ihre Beschwerde wurde gegen mich eine Disziplinarstrafe ver¬
hängt, weil ich mich „der Achtung, die mein Beruf erfordert, unwürdig gezeigt"
hätte. Die empörende Begründung dieses Urteils mag der Leser im „Willibald
Jlg," die Gründe, warum ich zu dem Urteil jahrelang geschwiegen und warum
ich in diesem Jahr den Jlg veröffentlicht habe, in meiner neuesten Schrift („Der
Achtung unwürdig!") nachlesen, mit der Rechtmäßigkeit meiner Bestrafung haben
diese Gründe nichts zu thun.

Im „Willibald Jlg" habe ich nun im Anschluß an meine im Jahre 1888
veröffentlichte Schrift „Recht und Willkür im deutschen Strafprozeß" und um an
Beispielen meine dort aufgestellten Sätze über die Verwerflichkeit der den Fran¬
zosen nachgeäfften Einrichtungen des Schwurgerichts und der Staatsanwaltschaft
in ihrer jetzigen Gestalt zu erhärten, eine Darstellung des Falls Jlg und des
gegen mich beliebten Disziplinarverfahrens gegeben und hinsichtlich des letztern
allerdings behauptet: die Richter in diesem Verfahren haben auf den ihnen er¬
kennbaren Wunsch des Ministers vorsätzlich gegen mich das Recht gebeugt.

Diese Behauptung enthielt, wenn sie unbegründet war, eine schwere Beleidi¬
gung, wenn sie aber begründet war, so konnte ich dafür, daß ich eine für hohe
Beamte sehr unangenehme Wahrheit ausgesprochen hatte, nicht bestraft werden,
wenn nicht etwa die Form meiner Behauptung beleidigend war. Der Schwäbische
Merkur und die Frankfurter Zeitung haben nun allerdings so lange, bis es die
öffentliche Meinung glaubte, die Unwahrheit wiederholt, daß meine Schrift „ma߬
lose Angriffe und Beschimpfungen" enthalte, der Leser wird aber davon im ganzen
„Willibald Jlg" keine Spur finden, und selbst der Staatsanwalt in dem neuesten
Verfahren sah sich zu dem Anerkenntnis gezwungen, daß, wenn meine Behaup¬
tungen wahr seien, die von mir gebrauchten Ausdrücke „kaum zu stark" seien;
waren sie uach Ansicht des Staatsnnwalts „kaum" zu stark, so waren sie in den
Augen eiues unbefangnen Richters „nicht" zu stark.

Die Frage war also einzig und allein: war der von mir erhobne schwere
Vorwurf begründet oder nicht? Daraus, daß er schwer war, folgte doch wahrlich
nicht, daß er nicht begründet war! Ob er begründet war, darüber hatte unes den
Anschanungen des gesunden Menschenverstandes der Strafrichter zu urteilen, und
ich habe sofort uach Einleitung des Disziplinarverfahrens erklärt: sobald ein rechts¬
kräftiges Urteil des Strafrichters gegen mich vorläge, würde ich meine Entlassung
nehmen. Ein solches Urteil ist aber nicht ergangen, sondern die Beamte», denen
ich den schweren Vorwurf gemacht habe, haben mich durch ihre Untergebnen, Kol¬
legen und Freunde des Amtes entsetzen lassen. Der Verfasser des Aufsatzes „Die
Disziplin der Richter" sagt selbst: „Die öffentliche Meinung stand ausheilen des
Angeklagten, wenn dieser wegen jener Beleidigung vor allem ein förmliches Ver-


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[0400] Maßgebliches und Unmaßgebliches urteilung, sondern um eine solche, die durch Einflüsse herbeigeführt war, über deren absolute Gesetzwidrigkeit niemand, kein Jurist und kein Laie, auch nur einen Augen¬ blick im Zweifel sein konnte.) Ich habe sodann eine Denkschrift an das württembergische Justizministerium gerichtet, worin ich, um meinen Antrag auf Begnadigung des nach meiner Mei¬ nung unschuldig, jedenfalls aber ungerecht verurteilten armen Mannes zu begründen, auf die vom Vorsitzenden und vom Staatsanwalt begangnen Fehler hinwies; der stärkste von mir hierbei gebrauchte Ausdruck war der, daß ich sagte: dem Staats- anwalt falle eine im Übereifer begangne fahrlässige Pflichtverletzung zur Last; die beiden Beamten aber, denen die Denkschrift zur Äußerung mitgeteilt wurde, stellten die unwahre Behauptung ans, es sei ihnen von mir „Gewissenlosigkeit" vorgeworfen worden, und auf ihre Beschwerde wurde gegen mich eine Disziplinarstrafe ver¬ hängt, weil ich mich „der Achtung, die mein Beruf erfordert, unwürdig gezeigt" hätte. Die empörende Begründung dieses Urteils mag der Leser im „Willibald Jlg," die Gründe, warum ich zu dem Urteil jahrelang geschwiegen und warum ich in diesem Jahr den Jlg veröffentlicht habe, in meiner neuesten Schrift („Der Achtung unwürdig!") nachlesen, mit der Rechtmäßigkeit meiner Bestrafung haben diese Gründe nichts zu thun. Im „Willibald Jlg" habe ich nun im Anschluß an meine im Jahre 1888 veröffentlichte Schrift „Recht und Willkür im deutschen Strafprozeß" und um an Beispielen meine dort aufgestellten Sätze über die Verwerflichkeit der den Fran¬ zosen nachgeäfften Einrichtungen des Schwurgerichts und der Staatsanwaltschaft in ihrer jetzigen Gestalt zu erhärten, eine Darstellung des Falls Jlg und des gegen mich beliebten Disziplinarverfahrens gegeben und hinsichtlich des letztern allerdings behauptet: die Richter in diesem Verfahren haben auf den ihnen er¬ kennbaren Wunsch des Ministers vorsätzlich gegen mich das Recht gebeugt. Diese Behauptung enthielt, wenn sie unbegründet war, eine schwere Beleidi¬ gung, wenn sie aber begründet war, so konnte ich dafür, daß ich eine für hohe Beamte sehr unangenehme Wahrheit ausgesprochen hatte, nicht bestraft werden, wenn nicht etwa die Form meiner Behauptung beleidigend war. Der Schwäbische Merkur und die Frankfurter Zeitung haben nun allerdings so lange, bis es die öffentliche Meinung glaubte, die Unwahrheit wiederholt, daß meine Schrift „ma߬ lose Angriffe und Beschimpfungen" enthalte, der Leser wird aber davon im ganzen „Willibald Jlg" keine Spur finden, und selbst der Staatsanwalt in dem neuesten Verfahren sah sich zu dem Anerkenntnis gezwungen, daß, wenn meine Behaup¬ tungen wahr seien, die von mir gebrauchten Ausdrücke „kaum zu stark" seien; waren sie uach Ansicht des Staatsnnwalts „kaum" zu stark, so waren sie in den Augen eiues unbefangnen Richters „nicht" zu stark. Die Frage war also einzig und allein: war der von mir erhobne schwere Vorwurf begründet oder nicht? Daraus, daß er schwer war, folgte doch wahrlich nicht, daß er nicht begründet war! Ob er begründet war, darüber hatte unes den Anschanungen des gesunden Menschenverstandes der Strafrichter zu urteilen, und ich habe sofort uach Einleitung des Disziplinarverfahrens erklärt: sobald ein rechts¬ kräftiges Urteil des Strafrichters gegen mich vorläge, würde ich meine Entlassung nehmen. Ein solches Urteil ist aber nicht ergangen, sondern die Beamte», denen ich den schweren Vorwurf gemacht habe, haben mich durch ihre Untergebnen, Kol¬ legen und Freunde des Amtes entsetzen lassen. Der Verfasser des Aufsatzes „Die Disziplin der Richter" sagt selbst: „Die öffentliche Meinung stand ausheilen des Angeklagten, wenn dieser wegen jener Beleidigung vor allem ein förmliches Ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 54, 1895, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341861_219001/400>, abgerufen am 23.07.2024.