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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

zusetzen; sie wäre denn immer noch groß genug, im Ernstfalle zum zehntenmale
zu beweisen, daß am italienischen Soldaten der gute Wille, das edle Pathos in
Wort und Geberde, der Federbusch samt dem Troddel- und Bänderputz das beste
sind. Die Italiener haben ihre herrlichen Naturgaben, die sie uns Schätzens- und
liebenswert macheu, aber Kriegstüchtigkeit gehört nicht dazu und kann ihnen nicht
künstlich eingeimpft werden.

Wir wissen um zwar, daß und warum die Besitzer italienischer Papiere
niemals so sprechen werden, aber wir sehen nicht ein, warum in einer wichtigen
Sache statt der geschraubten Redensarten, mit denen die Nächstbeteiligten die Wahr¬
heit verhüllen müssen, nicht much einmal zur Abwechslung diese Wahrheit von
Unbeteiligten schlecht und recht herausgesagt werden sollte. Kommt es nicht zu
eiuer gründlichen Reform, so haben die Italiener nur einen einzigen Ausfuhr¬
artikel, dessen Produktion möglicherweise noch so weit gesteigert werden könnte,
daß sie hinreichte, die italienischen Finanzen noch einmal flott zu machen- den
Wein. Aber woher sollten die Abnehmer kommen? Wir Deutschen könnten sie
wohl stelle", wenn sich unser Volk von Bier und Schnaps zum Rotwein bekehren
wollte. Aber dann würden sich mit den rheinischen Weinbauern die bairischen
Hopfenbaueru, die ostelbischen Brenner, die Gerstenbauer und die Brauer ganz
Deutschlands verbünden, einen Sperrzoll auf ausländische Weine durchzusetzen.


Die neue preußische Wahlordnung.

Das neue "Reglement" für die
Ausführung der Wahlen zum preußischen Abgeordnetenhause liegt vor. Es ist ver¬
anlaßt worden durch das Gesetz vom 29. Juni 1893, das das Wahlverfahren
für das preußische Abgeordnetenhaus abändert. Mir sich allein aber ist dieses
Gesetz, wie manche andre solche Flickgesetze, so schwer verständlich, daß selbst einem
Kenner des interessanten preußischen Wahlrechts die Deutung seiner diplomatisch
abgezirkelten Sätze nicht ganz leicht wird. So ist denn die von dem Minister
des Innern in jenem "Reglement" gegebne Auslegung sehr dankenswert: sie läßt
die Änderung erst deutlich hervortreten.

Bekanntlich ist die Neuordnung des preußischen Wahlrechts eine Folge der
Steuerreform. Und da ist es nun merkwürdig, zu sehen, wie der Einfluß dieser
Reform das Wahlrecht in einer Richtung fortbewegt, die man zunächst gar uicht
vermuten sollte. Das preußische Abgeordnetenhaus wird nämlich dadurch den
Provinziallandtagen ähnlich gemacht. Der ehemalige vereinigte Landtag ans den
vierziger Jahren war nichts als ein Auszug aus den Provinziallandtagen; nach
dem neuen Gesetze ist wenigstens die Wahlberechtigung zum Abgeordnetenhause auf
ähnliche Grundlagen gestellt, wie sie für die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
also mittelbar auch für die Provinziallandtage gelten.

Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus" geschahen in drei Klassen, in die die
Wähler jedes Urwahlbezirks oder jeder Gemeinde eingeteilt wurden. So ist es
auch jetzt geblieben. Während aber früher die drei Klassen auf Grund der direkten
Staatssteueru der UrWähler abgegrenzt wurden, sollen vom l. April 189ö an
nicht nur die direkten Staatsflenern, souderu auch die direkten Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks- und Promnzialstenern berücksichtigt werden. Für die nächste, bald bevor¬
stehende Neuwahl des hohen Hauses bleibt es also noch beim Alten. Aber von
dem Zeitpunkt an, wo der Staat keine Grund-, Gebände- und Gelverbesteuer mehr
erhebt, verstärkt sich das staatliche Wahlrecht des Staatsbürgers auch durch seine
direkten Gemeinde- und Gemeiudeverbaudssteuern. Nun giebt es immer noch einige
glückliche Gemeinden, wo solche Steuern gar uicht erhoben werden. Da sollen


Maßgebliches und Unmaßgebliches

zusetzen; sie wäre denn immer noch groß genug, im Ernstfalle zum zehntenmale
zu beweisen, daß am italienischen Soldaten der gute Wille, das edle Pathos in
Wort und Geberde, der Federbusch samt dem Troddel- und Bänderputz das beste
sind. Die Italiener haben ihre herrlichen Naturgaben, die sie uns Schätzens- und
liebenswert macheu, aber Kriegstüchtigkeit gehört nicht dazu und kann ihnen nicht
künstlich eingeimpft werden.

Wir wissen um zwar, daß und warum die Besitzer italienischer Papiere
niemals so sprechen werden, aber wir sehen nicht ein, warum in einer wichtigen
Sache statt der geschraubten Redensarten, mit denen die Nächstbeteiligten die Wahr¬
heit verhüllen müssen, nicht much einmal zur Abwechslung diese Wahrheit von
Unbeteiligten schlecht und recht herausgesagt werden sollte. Kommt es nicht zu
eiuer gründlichen Reform, so haben die Italiener nur einen einzigen Ausfuhr¬
artikel, dessen Produktion möglicherweise noch so weit gesteigert werden könnte,
daß sie hinreichte, die italienischen Finanzen noch einmal flott zu machen- den
Wein. Aber woher sollten die Abnehmer kommen? Wir Deutschen könnten sie
wohl stelle», wenn sich unser Volk von Bier und Schnaps zum Rotwein bekehren
wollte. Aber dann würden sich mit den rheinischen Weinbauern die bairischen
Hopfenbaueru, die ostelbischen Brenner, die Gerstenbauer und die Brauer ganz
Deutschlands verbünden, einen Sperrzoll auf ausländische Weine durchzusetzen.


Die neue preußische Wahlordnung.

Das neue „Reglement" für die
Ausführung der Wahlen zum preußischen Abgeordnetenhause liegt vor. Es ist ver¬
anlaßt worden durch das Gesetz vom 29. Juni 1893, das das Wahlverfahren
für das preußische Abgeordnetenhaus abändert. Mir sich allein aber ist dieses
Gesetz, wie manche andre solche Flickgesetze, so schwer verständlich, daß selbst einem
Kenner des interessanten preußischen Wahlrechts die Deutung seiner diplomatisch
abgezirkelten Sätze nicht ganz leicht wird. So ist denn die von dem Minister
des Innern in jenem „Reglement" gegebne Auslegung sehr dankenswert: sie läßt
die Änderung erst deutlich hervortreten.

Bekanntlich ist die Neuordnung des preußischen Wahlrechts eine Folge der
Steuerreform. Und da ist es nun merkwürdig, zu sehen, wie der Einfluß dieser
Reform das Wahlrecht in einer Richtung fortbewegt, die man zunächst gar uicht
vermuten sollte. Das preußische Abgeordnetenhaus wird nämlich dadurch den
Provinziallandtagen ähnlich gemacht. Der ehemalige vereinigte Landtag ans den
vierziger Jahren war nichts als ein Auszug aus den Provinziallandtagen; nach
dem neuen Gesetze ist wenigstens die Wahlberechtigung zum Abgeordnetenhause auf
ähnliche Grundlagen gestellt, wie sie für die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
also mittelbar auch für die Provinziallandtage gelten.

Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus« geschahen in drei Klassen, in die die
Wähler jedes Urwahlbezirks oder jeder Gemeinde eingeteilt wurden. So ist es
auch jetzt geblieben. Während aber früher die drei Klassen auf Grund der direkten
Staatssteueru der UrWähler abgegrenzt wurden, sollen vom l. April 189ö an
nicht nur die direkten Staatsflenern, souderu auch die direkten Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks- und Promnzialstenern berücksichtigt werden. Für die nächste, bald bevor¬
stehende Neuwahl des hohen Hauses bleibt es also noch beim Alten. Aber von
dem Zeitpunkt an, wo der Staat keine Grund-, Gebände- und Gelverbesteuer mehr
erhebt, verstärkt sich das staatliche Wahlrecht des Staatsbürgers auch durch seine
direkten Gemeinde- und Gemeiudeverbaudssteuern. Nun giebt es immer noch einige
glückliche Gemeinden, wo solche Steuern gar uicht erhoben werden. Da sollen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/91>, abgerufen am 02.07.2024.