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Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

dem Wähler aber doch die ideellen Steuersätze zu gute gerechnet werden, nach
denen die Veranlagung erfolgen würde, wenn eben nicht die Gemeinde so glücklich
wäre, sie nicht zu brauchen. Diese ideellen Steuersätze sind aber eben die Grund-,
Gebcinde- und Gewerbesteuer, die der Staat zwar noch fortwährend veranlagt im
Interesse der Gemeinden, aber künftig für sich selbst nicht mehr erheben wird. Auf
gleicher Grundlage beruht das Wahlrecht in den Gemeinden, namentlich in den
Städten der preußischen Monarchie. Auch hier wird die Wahlberechtigung ge¬
gründet auf die direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Prolliuzial-
stenern.

Würde das Wahlrecht jetzt neu aus dem Nichts konstruirt und nur die Be¬
dingung gestellt, daß es sich nach der Steuerkraft des Wählers abstufe, fo würde
mau leicht dazu kommen, das staatliche Wahlrecht nach den Staatssteuern, das Ge¬
meindewahlrecht nach den Gemeindesteuern zu berechnen. So ist die Entwicklung
aber nicht gewesen. Das Gemeiudewnhlrecht in Preußen hat sich immer nach der
gesamten Steuerkraft bemessen, sowohl der vom Staat als der von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden in Anspruch genommenen; das staatliche Wahlrecht hat aller¬
dings früher nur nach den Stnatssteuern gefragt, jetzt aber, nach dem neuen
Gesetz vom 29. Juni 1893, giebt auch für das staatliche Wahlrecht die gesamte
Steuerkraft des Wählers den Maßstab für seine Berechtigung an, gerade wie im
Gemeindewahlrecht.

Somit ist jetzt überall in unsrer Gesetzgebung der Grundsatz verlassen, den
man aus den jetzt veränderten Bestimmungen wohl hätte herauslesen können, näm¬
lich daß die Wahlberechtignng gleichsam ein Äquivalent für die Leistung sei, die
der Wähler als Steuerzahler macht: "Soviel Steuern du mir giebst, soviel Wahl¬
recht gebe ich dir." Jetzt heißt es: "Soviel Steuern du mir oder einem andern
öffentlichen Verbände meiner Art giebst, soviel Wahlrecht gebe ich dir." Es kommt
nicht mehr darauf an, wieviel der Wähler zu dem Verbände steuert, worin er
wählt, sondern wieviel er überhaupt steuert, mit andern Worten, welche wirtschaft¬
liche Kraft er im Gemeinwesen darstellt. Das ist entschieden ein richtiger und ge¬
sunder Gedanke, wenigstens für das Wahlrecht in den Gemeinden, den Gemeiude-
verbäuden und dem Preußischen Staate, wenn auch nicht für das Neichstags-
wahlrecht.

Das Neichstagswahlrecht ist für jeden Deutschen gleich, ohne Rücksicht darauf,
ob er seinem Heimatstaat oder seiner Heimatsgemeinde oder sonst wem mehr oder
weniger Steuern zahlt. Denn im Reiche ist das, was der Einzelne steuert, seine
eigne Person, der Militärdienst. Das Reich ist in dieser Hinsicht eine ideale Ver¬
einigung aller insoweit gleichberechtigten Bürger der Einzelstaaten. Die preußischen
Gemeinden und Gemeindeverbände dagegen sind ideale Vereinigungen wirtschaftlicher
Kräfte, die allerdings dnrch Bürger vertreten werden müssen. Der preußische
Staat endlich nahm früher die Stelle ein, die jetzt das Reich einnimmt. Nach
der Gründung des Reichs habe" sich viele seiner Einrichtungen in einer Richtung
entwickelt, die, wenn gehörig fortgesetzt, auf deu Gemeindeverband trifft. So jetzt
bei dem Wahlrecht zum Abgeordnetenhnuse. Es kann ja auch nicht anders sein.
Die Einrichtungen des preußischen Staates müssen sich allmählich ändern, nachdem
er ein Glied des deutschen Reichs geworden ist, und der Grundsatz, wonach er
sich ändern muß, ist angedeutet in den Einrichtungen seiner Gemeinden und Ge-
meindeverbäude.

Noch in andern Punkten hat das neue Wahlgesetz Änderungen geschaffen.
Die drei Klassen der UrWähler wurden früher so gefunden, daß die gesamten


Maßgebliches und Unmaßgebliches

dem Wähler aber doch die ideellen Steuersätze zu gute gerechnet werden, nach
denen die Veranlagung erfolgen würde, wenn eben nicht die Gemeinde so glücklich
wäre, sie nicht zu brauchen. Diese ideellen Steuersätze sind aber eben die Grund-,
Gebcinde- und Gewerbesteuer, die der Staat zwar noch fortwährend veranlagt im
Interesse der Gemeinden, aber künftig für sich selbst nicht mehr erheben wird. Auf
gleicher Grundlage beruht das Wahlrecht in den Gemeinden, namentlich in den
Städten der preußischen Monarchie. Auch hier wird die Wahlberechtigung ge¬
gründet auf die direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Prolliuzial-
stenern.

Würde das Wahlrecht jetzt neu aus dem Nichts konstruirt und nur die Be¬
dingung gestellt, daß es sich nach der Steuerkraft des Wählers abstufe, fo würde
mau leicht dazu kommen, das staatliche Wahlrecht nach den Staatssteuern, das Ge¬
meindewahlrecht nach den Gemeindesteuern zu berechnen. So ist die Entwicklung
aber nicht gewesen. Das Gemeiudewnhlrecht in Preußen hat sich immer nach der
gesamten Steuerkraft bemessen, sowohl der vom Staat als der von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden in Anspruch genommenen; das staatliche Wahlrecht hat aller¬
dings früher nur nach den Stnatssteuern gefragt, jetzt aber, nach dem neuen
Gesetz vom 29. Juni 1893, giebt auch für das staatliche Wahlrecht die gesamte
Steuerkraft des Wählers den Maßstab für seine Berechtigung an, gerade wie im
Gemeindewahlrecht.

Somit ist jetzt überall in unsrer Gesetzgebung der Grundsatz verlassen, den
man aus den jetzt veränderten Bestimmungen wohl hätte herauslesen können, näm¬
lich daß die Wahlberechtignng gleichsam ein Äquivalent für die Leistung sei, die
der Wähler als Steuerzahler macht: „Soviel Steuern du mir giebst, soviel Wahl¬
recht gebe ich dir." Jetzt heißt es: „Soviel Steuern du mir oder einem andern
öffentlichen Verbände meiner Art giebst, soviel Wahlrecht gebe ich dir." Es kommt
nicht mehr darauf an, wieviel der Wähler zu dem Verbände steuert, worin er
wählt, sondern wieviel er überhaupt steuert, mit andern Worten, welche wirtschaft¬
liche Kraft er im Gemeinwesen darstellt. Das ist entschieden ein richtiger und ge¬
sunder Gedanke, wenigstens für das Wahlrecht in den Gemeinden, den Gemeiude-
verbäuden und dem Preußischen Staate, wenn auch nicht für das Neichstags-
wahlrecht.

Das Neichstagswahlrecht ist für jeden Deutschen gleich, ohne Rücksicht darauf,
ob er seinem Heimatstaat oder seiner Heimatsgemeinde oder sonst wem mehr oder
weniger Steuern zahlt. Denn im Reiche ist das, was der Einzelne steuert, seine
eigne Person, der Militärdienst. Das Reich ist in dieser Hinsicht eine ideale Ver¬
einigung aller insoweit gleichberechtigten Bürger der Einzelstaaten. Die preußischen
Gemeinden und Gemeindeverbände dagegen sind ideale Vereinigungen wirtschaftlicher
Kräfte, die allerdings dnrch Bürger vertreten werden müssen. Der preußische
Staat endlich nahm früher die Stelle ein, die jetzt das Reich einnimmt. Nach
der Gründung des Reichs habe» sich viele seiner Einrichtungen in einer Richtung
entwickelt, die, wenn gehörig fortgesetzt, auf deu Gemeindeverband trifft. So jetzt
bei dem Wahlrecht zum Abgeordnetenhnuse. Es kann ja auch nicht anders sein.
Die Einrichtungen des preußischen Staates müssen sich allmählich ändern, nachdem
er ein Glied des deutschen Reichs geworden ist, und der Grundsatz, wonach er
sich ändern muß, ist angedeutet in den Einrichtungen seiner Gemeinden und Ge-
meindeverbäude.

Noch in andern Punkten hat das neue Wahlgesetz Änderungen geschaffen.
Die drei Klassen der UrWähler wurden früher so gefunden, daß die gesamten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/92>, abgerufen am 30.06.2024.