Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Reform des Militärstrafprozesses

zeit heute sogar eine Steigerung der Disziplin gebieten. Der Thatbestand der
eigentlichen militärischen Verbrechen hängt aber aufs engste mit den Rücksichten
der Disziplin und Subordination zusammen. Auch die gemeinen Verbrechen
der Soldaten lassen sich von diesen Rücksichten nicht lösen, und der Prozeß
selbst muß sich, wenn man ihn den militärischen Organen nicht ganz entziehen
will, in Formen bewegen, die der Disziplin mindestens keine Gefahr bringen.
Nun fordern die radikalen politischen Parteien gerade deshalb unbeschränkte
Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, weil sie in und mit ihr dem militärischen
Angeklagten einen Rückhalt sichern wollen, auf den er sich im Berteidigungs-
knmpf gegen die ihm entgegentretende Autorität des Strafgesetzes -- jeder
Prozeß ist ein solcher Kampf --, also seinem Vorgesetzten gegenüber soll stützen
können. Gerade das Bewußtsein, außerhalb der Standesgenossen und Vor¬
gesetzten einen solchen Rückhalt zu besitzen, ist der Tod aller Disziplin. Ju
der bürgerlichen Strafjustiz kann dieser Gesichtspunkt niemals in Frage kommen.
Zwischen dein Angeklagten und dem bürgerlichen Richter besteht kein Ver¬
trauens-, kein Snbordinativnsverhältnis, keine Gemeinsamkeit der Verufsaus-
gaben, überhaupt keine andre als die durch den Strafprozeß selbst erst geknüpfte
Beziehung. Dem bürgerlichen Richter kann es gleichgiltig sein, wenn er in
der Theorie des Strafprozesses als ein Wesen hingestellt wird, dem alles
Schlimme zuzutrauen sei, das durch gesetzliche Vorsichtsmaßregeln aller Art
all einem Mißbrauch seiner Gewalt gehindert werden müsse und zu dessen Kon¬
trolle jederzeit die Gesamtheit der Staatsbürger berufen sei. Gewiß ist auch
im militärischen Strafverfahren Wahrheitsermittelung in der Untersuchungs-
suhruug und Urteilsfindnng oberster Prvzeßzweck, gewiß befördern nur gerechte
Urteile, nicht Bestrafung um jeden Preis und mit möglichster Härte die Dis¬
ziplin -- auch v. Marck hebt dies ausdrücklich hervor. Aber wenn nur "u-
beschräukte Öffentlichkeit der Verhandlung noch imstande wäre, gerechte Richt¬
sprüche zu verbürgen, dann wären auch Vertrauen zu den Vorgesetzten, Dis¬
ziplin, Subordination, und zwar in der Gestalt des freien Gehorsams, schon
so tief erschüttert, daß das Heer seiner höchsten Aufgabe, der Verteidigung des
Vaterlandes, mit oder ohne Öffentlichkeit des Strafprozesses nicht mehr ge¬
wachsen wäre. So darf in einem gesunden Heere der Strafprozeß auch einer
ganzen Reihe der schwerfülligeu Bürgschaften entbehren, die das bürgerliche
Recht z. B. bei der Uutersuchmigshaft, der Durchsuchung und Beschlagnahme,
dem Fristen- und Zustellungswesen, dem Ausbau der Rechtsmittel zu Gunsten
des Angeklagten geschaffen hat. Ja die ausgezeichnete Stellung des Offizier-
korps bringt es mit sich, daß sich der Offizier als Angeklagter sogar Moll<ZMi,
ocUv8g> gefallen lassen muß. Auch die Öffentlichkeit des Verfahrens gehört zu
den Bürgschaften, die eine große Einschränkung vertragen. Sie kann den höhern
Aufgaben des Prozesses nur dienen, wenn es gelingt, sie aller möglichen schäd¬
lichen Einwirkungen auf das Lebenselement des Heeres, die Disziplin, zu ent-


Die Reform des Militärstrafprozesses

zeit heute sogar eine Steigerung der Disziplin gebieten. Der Thatbestand der
eigentlichen militärischen Verbrechen hängt aber aufs engste mit den Rücksichten
der Disziplin und Subordination zusammen. Auch die gemeinen Verbrechen
der Soldaten lassen sich von diesen Rücksichten nicht lösen, und der Prozeß
selbst muß sich, wenn man ihn den militärischen Organen nicht ganz entziehen
will, in Formen bewegen, die der Disziplin mindestens keine Gefahr bringen.
Nun fordern die radikalen politischen Parteien gerade deshalb unbeschränkte
Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, weil sie in und mit ihr dem militärischen
Angeklagten einen Rückhalt sichern wollen, auf den er sich im Berteidigungs-
knmpf gegen die ihm entgegentretende Autorität des Strafgesetzes — jeder
Prozeß ist ein solcher Kampf —, also seinem Vorgesetzten gegenüber soll stützen
können. Gerade das Bewußtsein, außerhalb der Standesgenossen und Vor¬
gesetzten einen solchen Rückhalt zu besitzen, ist der Tod aller Disziplin. Ju
der bürgerlichen Strafjustiz kann dieser Gesichtspunkt niemals in Frage kommen.
Zwischen dein Angeklagten und dem bürgerlichen Richter besteht kein Ver¬
trauens-, kein Snbordinativnsverhältnis, keine Gemeinsamkeit der Verufsaus-
gaben, überhaupt keine andre als die durch den Strafprozeß selbst erst geknüpfte
Beziehung. Dem bürgerlichen Richter kann es gleichgiltig sein, wenn er in
der Theorie des Strafprozesses als ein Wesen hingestellt wird, dem alles
Schlimme zuzutrauen sei, das durch gesetzliche Vorsichtsmaßregeln aller Art
all einem Mißbrauch seiner Gewalt gehindert werden müsse und zu dessen Kon¬
trolle jederzeit die Gesamtheit der Staatsbürger berufen sei. Gewiß ist auch
im militärischen Strafverfahren Wahrheitsermittelung in der Untersuchungs-
suhruug und Urteilsfindnng oberster Prvzeßzweck, gewiß befördern nur gerechte
Urteile, nicht Bestrafung um jeden Preis und mit möglichster Härte die Dis¬
ziplin — auch v. Marck hebt dies ausdrücklich hervor. Aber wenn nur »u-
beschräukte Öffentlichkeit der Verhandlung noch imstande wäre, gerechte Richt¬
sprüche zu verbürgen, dann wären auch Vertrauen zu den Vorgesetzten, Dis¬
ziplin, Subordination, und zwar in der Gestalt des freien Gehorsams, schon
so tief erschüttert, daß das Heer seiner höchsten Aufgabe, der Verteidigung des
Vaterlandes, mit oder ohne Öffentlichkeit des Strafprozesses nicht mehr ge¬
wachsen wäre. So darf in einem gesunden Heere der Strafprozeß auch einer
ganzen Reihe der schwerfülligeu Bürgschaften entbehren, die das bürgerliche
Recht z. B. bei der Uutersuchmigshaft, der Durchsuchung und Beschlagnahme,
dem Fristen- und Zustellungswesen, dem Ausbau der Rechtsmittel zu Gunsten
des Angeklagten geschaffen hat. Ja die ausgezeichnete Stellung des Offizier-
korps bringt es mit sich, daß sich der Offizier als Angeklagter sogar Moll<ZMi,
ocUv8g> gefallen lassen muß. Auch die Öffentlichkeit des Verfahrens gehört zu
den Bürgschaften, die eine große Einschränkung vertragen. Sie kann den höhern
Aufgaben des Prozesses nur dienen, wenn es gelingt, sie aller möglichen schäd¬
lichen Einwirkungen auf das Lebenselement des Heeres, die Disziplin, zu ent-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0374" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/216098"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Reform des Militärstrafprozesses</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1210" prev="#ID_1209" next="#ID_1211"> zeit heute sogar eine Steigerung der Disziplin gebieten. Der Thatbestand der<lb/>
eigentlichen militärischen Verbrechen hängt aber aufs engste mit den Rücksichten<lb/>
der Disziplin und Subordination zusammen.  Auch die gemeinen Verbrechen<lb/>
der Soldaten lassen sich von diesen Rücksichten nicht lösen, und der Prozeß<lb/>
selbst muß sich, wenn man ihn den militärischen Organen nicht ganz entziehen<lb/>
will, in Formen bewegen, die der Disziplin mindestens keine Gefahr bringen.<lb/>
Nun fordern die radikalen politischen Parteien gerade deshalb unbeschränkte<lb/>
Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, weil sie in und mit ihr dem militärischen<lb/>
Angeklagten einen Rückhalt sichern wollen, auf den er sich im Berteidigungs-<lb/>
knmpf gegen die ihm entgegentretende Autorität des Strafgesetzes &#x2014; jeder<lb/>
Prozeß ist ein solcher Kampf &#x2014;, also seinem Vorgesetzten gegenüber soll stützen<lb/>
können.  Gerade das Bewußtsein, außerhalb der Standesgenossen und Vor¬<lb/>
gesetzten einen solchen Rückhalt zu besitzen, ist der Tod aller Disziplin. Ju<lb/>
der bürgerlichen Strafjustiz kann dieser Gesichtspunkt niemals in Frage kommen.<lb/>
Zwischen dein Angeklagten und dem bürgerlichen Richter besteht kein Ver¬<lb/>
trauens-, kein Snbordinativnsverhältnis, keine Gemeinsamkeit der Verufsaus-<lb/>
gaben, überhaupt keine andre als die durch den Strafprozeß selbst erst geknüpfte<lb/>
Beziehung.  Dem bürgerlichen Richter kann es gleichgiltig sein, wenn er in<lb/>
der Theorie des Strafprozesses als ein Wesen hingestellt wird, dem alles<lb/>
Schlimme zuzutrauen sei, das durch gesetzliche Vorsichtsmaßregeln aller Art<lb/>
all einem Mißbrauch seiner Gewalt gehindert werden müsse und zu dessen Kon¬<lb/>
trolle jederzeit die Gesamtheit der Staatsbürger berufen sei.  Gewiß ist auch<lb/>
im militärischen Strafverfahren Wahrheitsermittelung in der Untersuchungs-<lb/>
suhruug und Urteilsfindnng oberster Prvzeßzweck, gewiß befördern nur gerechte<lb/>
Urteile, nicht Bestrafung um jeden Preis und mit möglichster Härte die Dis¬<lb/>
ziplin &#x2014; auch v. Marck hebt dies ausdrücklich hervor.  Aber wenn nur »u-<lb/>
beschräukte Öffentlichkeit der Verhandlung noch imstande wäre, gerechte Richt¬<lb/>
sprüche zu verbürgen, dann wären auch Vertrauen zu den Vorgesetzten, Dis¬<lb/>
ziplin, Subordination, und zwar in der Gestalt des freien Gehorsams, schon<lb/>
so tief erschüttert, daß das Heer seiner höchsten Aufgabe, der Verteidigung des<lb/>
Vaterlandes, mit oder ohne Öffentlichkeit des Strafprozesses nicht mehr ge¬<lb/>
wachsen wäre.  So darf in einem gesunden Heere der Strafprozeß auch einer<lb/>
ganzen Reihe der schwerfülligeu Bürgschaften entbehren, die das bürgerliche<lb/>
Recht z. B. bei der Uutersuchmigshaft, der Durchsuchung und Beschlagnahme,<lb/>
dem Fristen- und Zustellungswesen, dem Ausbau der Rechtsmittel zu Gunsten<lb/>
des Angeklagten geschaffen hat.  Ja die ausgezeichnete Stellung des Offizier-<lb/>
korps bringt es mit sich, daß sich der Offizier als Angeklagter sogar Moll&lt;ZMi,<lb/>
ocUv8g&gt; gefallen lassen muß.  Auch die Öffentlichkeit des Verfahrens gehört zu<lb/>
den Bürgschaften, die eine große Einschränkung vertragen. Sie kann den höhern<lb/>
Aufgaben des Prozesses nur dienen, wenn es gelingt, sie aller möglichen schäd¬<lb/>
lichen Einwirkungen auf das Lebenselement des Heeres, die Disziplin, zu ent-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0374] Die Reform des Militärstrafprozesses zeit heute sogar eine Steigerung der Disziplin gebieten. Der Thatbestand der eigentlichen militärischen Verbrechen hängt aber aufs engste mit den Rücksichten der Disziplin und Subordination zusammen. Auch die gemeinen Verbrechen der Soldaten lassen sich von diesen Rücksichten nicht lösen, und der Prozeß selbst muß sich, wenn man ihn den militärischen Organen nicht ganz entziehen will, in Formen bewegen, die der Disziplin mindestens keine Gefahr bringen. Nun fordern die radikalen politischen Parteien gerade deshalb unbeschränkte Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens, weil sie in und mit ihr dem militärischen Angeklagten einen Rückhalt sichern wollen, auf den er sich im Berteidigungs- knmpf gegen die ihm entgegentretende Autorität des Strafgesetzes — jeder Prozeß ist ein solcher Kampf —, also seinem Vorgesetzten gegenüber soll stützen können. Gerade das Bewußtsein, außerhalb der Standesgenossen und Vor¬ gesetzten einen solchen Rückhalt zu besitzen, ist der Tod aller Disziplin. Ju der bürgerlichen Strafjustiz kann dieser Gesichtspunkt niemals in Frage kommen. Zwischen dein Angeklagten und dem bürgerlichen Richter besteht kein Ver¬ trauens-, kein Snbordinativnsverhältnis, keine Gemeinsamkeit der Verufsaus- gaben, überhaupt keine andre als die durch den Strafprozeß selbst erst geknüpfte Beziehung. Dem bürgerlichen Richter kann es gleichgiltig sein, wenn er in der Theorie des Strafprozesses als ein Wesen hingestellt wird, dem alles Schlimme zuzutrauen sei, das durch gesetzliche Vorsichtsmaßregeln aller Art all einem Mißbrauch seiner Gewalt gehindert werden müsse und zu dessen Kon¬ trolle jederzeit die Gesamtheit der Staatsbürger berufen sei. Gewiß ist auch im militärischen Strafverfahren Wahrheitsermittelung in der Untersuchungs- suhruug und Urteilsfindnng oberster Prvzeßzweck, gewiß befördern nur gerechte Urteile, nicht Bestrafung um jeden Preis und mit möglichster Härte die Dis¬ ziplin — auch v. Marck hebt dies ausdrücklich hervor. Aber wenn nur »u- beschräukte Öffentlichkeit der Verhandlung noch imstande wäre, gerechte Richt¬ sprüche zu verbürgen, dann wären auch Vertrauen zu den Vorgesetzten, Dis¬ ziplin, Subordination, und zwar in der Gestalt des freien Gehorsams, schon so tief erschüttert, daß das Heer seiner höchsten Aufgabe, der Verteidigung des Vaterlandes, mit oder ohne Öffentlichkeit des Strafprozesses nicht mehr ge¬ wachsen wäre. So darf in einem gesunden Heere der Strafprozeß auch einer ganzen Reihe der schwerfülligeu Bürgschaften entbehren, die das bürgerliche Recht z. B. bei der Uutersuchmigshaft, der Durchsuchung und Beschlagnahme, dem Fristen- und Zustellungswesen, dem Ausbau der Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten geschaffen hat. Ja die ausgezeichnete Stellung des Offizier- korps bringt es mit sich, daß sich der Offizier als Angeklagter sogar Moll<ZMi, ocUv8g> gefallen lassen muß. Auch die Öffentlichkeit des Verfahrens gehört zu den Bürgschaften, die eine große Einschränkung vertragen. Sie kann den höhern Aufgaben des Prozesses nur dienen, wenn es gelingt, sie aller möglichen schäd¬ lichen Einwirkungen auf das Lebenselement des Heeres, die Disziplin, zu ent-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/374
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341857_215723/374>, abgerufen am 02.07.2024.