Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Zweites Vierteljahr.Abs. 4 der Reichsverfassung und des Verhältnisses dieser Gesetzesbestimmung Art. 60 der Verfassung lautet: Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird
bis zum 31. Dezember 1871 ans ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird 1>i'o r-^lui. derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Dies ist ge¬ schehen durch die sogenannten Militärgcsetze, deren letztes, das Gesetz vom 1ö. Juli 1890, die Friedensprttsenzstärke bis zum 31. März 18S4 feststellt.) Art. 63 Abs. 4 der Verfassung lautet: Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliede¬ rung und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des ReichshecreS anzuordnen. Abs. 4 der Reichsverfassung und des Verhältnisses dieser Gesetzesbestimmung Art. 60 der Verfassung lautet: Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird
bis zum 31. Dezember 1871 ans ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird 1>i'o r-^lui. derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Dies ist ge¬ schehen durch die sogenannten Militärgcsetze, deren letztes, das Gesetz vom 1ö. Juli 1890, die Friedensprttsenzstärke bis zum 31. März 18S4 feststellt.) Art. 63 Abs. 4 der Verfassung lautet: Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliede¬ rung und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des ReichshecreS anzuordnen. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0353" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/214808"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1391" prev="#ID_1390"> Abs. 4 der Reichsverfassung und des Verhältnisses dieser Gesetzesbestimmung<lb/> zu dem Artikel 60 der Reichsverfassung.") Wenn Herr Richter meint, daß,<lb/> wenn der Reichstag wiederholt von seinem verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch<lb/> mache und die Militärvorlage ablehne, eine Feststellung der Friedensprüsenz-<lb/> stärke ohne Zustimmung des Reichstags zu unterbleiben habe, so ist das eine<lb/> Ansicht, für die sich zwar einige angesehne Rechtslehrer aussprechen, aber es<lb/> ist eher alles andre als ein über allen Zweifel erhabner Rechtsgrundsatz, und<lb/> Herr Richter hat kein Recht und wird auch in Zukunft kein Recht haben, den, der<lb/> die Verfassung anders auslegt als er, der Befürwortung eines Staatsstreichs zu<lb/> bezichtigen. Einer der bedeutendsten deutschen Staatsrechtslehrer, Professor<lb/> Dr. Labend, führt in seinem deutschen Staatsrecht (Band II S. 586 f.) in<lb/> überzeugender Weise aus, daß der Grundsatz des Art. 63 Abs. 4 der Ver¬<lb/> fassung, wonach der Kaiser den Präsenzstand der Kontingente bestimmt, un¬<lb/> möglich, wie behauptet werde, durch den § 1 des Militärgesetzes vom 9. De¬<lb/> zember 1371 aufgehoben sein könne. Denn dieses Militärgesetz und die ihm<lb/> folgenden Septennatsgesetze bis zu dem neuesten, die Friedenspräsenzstärke bis<lb/> zum 31. März 1894 feststellenden Gesetze vom 15. Juli 1890 seien lediglich<lb/> Verlängerungen des im Art. 60 der Verfassung enthaltnen Gesetzes und Hütten<lb/> sich daher ebenfalls, wie der Art. 60, nicht an Stelle der Regel des Art. 63<lb/> Abs. 4, sondern neben diese Regel gesetzt. Diese beiden Verfassungsbestim-<lb/> mungen ließen sich denn auch in durchaus vernünftiger Weise vereiniget,, der<lb/> Art. 60 der Verfassung und seine gesetzlichen Verlängerungen bestimmten sür<lb/> die Zeit, für die sie gegeben seien, die Maximalgrenze für die Friedenspräsenz¬<lb/> stärke, der Art. 63 Abs. 4 aber stelle fest, daß der wirkliche Bestand durch An¬<lb/> ordnung des Kaisers bestimmt werde. Nach diesem Ergebnis erörtert Laband<lb/> die Frage, ob, wenn die gesetzliche Feststellung des Maximalbestandes fehle,<lb/> anch das Recht des Kaisers zur Bestimmung des thatsächlichen Bestandes von<lb/> selbst wegsnlle. Laband verneint diese Frage nach dem Wortlaut der Reichs¬<lb/> verfassung und der zwingenden Logik der Thatsachen. Das verfassungsmäßige<lb/> Recht des Kaisers auf Bestimmung des thatsächlichen Bestandes sei nicht von<lb/> der Bedingung einer gesetzlichen Regelung des Maximalbestandes abhängig ge¬<lb/> macht, sondern bestehe unabhängig davon. Gewiß werde der Kaiser nach all-</p><lb/> <note xml:id="FID_60" place="foot"> <p xml:id="ID_1392"> Art. 60 der Verfassung lautet: Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird<lb/> bis zum 31. Dezember 1871 ans ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird<lb/> 1>i'o r-^lui. derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die<lb/> Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Dies ist ge¬<lb/> schehen durch die sogenannten Militärgcsetze, deren letztes, das Gesetz vom 1ö. Juli 1890, die<lb/> Friedensprttsenzstärke bis zum 31. März 18S4 feststellt.)</p> <p xml:id="ID_1393" next="#ID_1394"> Art. 63 Abs. 4 der Verfassung lautet: Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliede¬<lb/> rung und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr<lb/> und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie die<lb/> kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des ReichshecreS anzuordnen.</p> </note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0353]
Abs. 4 der Reichsverfassung und des Verhältnisses dieser Gesetzesbestimmung
zu dem Artikel 60 der Reichsverfassung.") Wenn Herr Richter meint, daß,
wenn der Reichstag wiederholt von seinem verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch
mache und die Militärvorlage ablehne, eine Feststellung der Friedensprüsenz-
stärke ohne Zustimmung des Reichstags zu unterbleiben habe, so ist das eine
Ansicht, für die sich zwar einige angesehne Rechtslehrer aussprechen, aber es
ist eher alles andre als ein über allen Zweifel erhabner Rechtsgrundsatz, und
Herr Richter hat kein Recht und wird auch in Zukunft kein Recht haben, den, der
die Verfassung anders auslegt als er, der Befürwortung eines Staatsstreichs zu
bezichtigen. Einer der bedeutendsten deutschen Staatsrechtslehrer, Professor
Dr. Labend, führt in seinem deutschen Staatsrecht (Band II S. 586 f.) in
überzeugender Weise aus, daß der Grundsatz des Art. 63 Abs. 4 der Ver¬
fassung, wonach der Kaiser den Präsenzstand der Kontingente bestimmt, un¬
möglich, wie behauptet werde, durch den § 1 des Militärgesetzes vom 9. De¬
zember 1371 aufgehoben sein könne. Denn dieses Militärgesetz und die ihm
folgenden Septennatsgesetze bis zu dem neuesten, die Friedenspräsenzstärke bis
zum 31. März 1894 feststellenden Gesetze vom 15. Juli 1890 seien lediglich
Verlängerungen des im Art. 60 der Verfassung enthaltnen Gesetzes und Hütten
sich daher ebenfalls, wie der Art. 60, nicht an Stelle der Regel des Art. 63
Abs. 4, sondern neben diese Regel gesetzt. Diese beiden Verfassungsbestim-
mungen ließen sich denn auch in durchaus vernünftiger Weise vereiniget,, der
Art. 60 der Verfassung und seine gesetzlichen Verlängerungen bestimmten sür
die Zeit, für die sie gegeben seien, die Maximalgrenze für die Friedenspräsenz¬
stärke, der Art. 63 Abs. 4 aber stelle fest, daß der wirkliche Bestand durch An¬
ordnung des Kaisers bestimmt werde. Nach diesem Ergebnis erörtert Laband
die Frage, ob, wenn die gesetzliche Feststellung des Maximalbestandes fehle,
anch das Recht des Kaisers zur Bestimmung des thatsächlichen Bestandes von
selbst wegsnlle. Laband verneint diese Frage nach dem Wortlaut der Reichs¬
verfassung und der zwingenden Logik der Thatsachen. Das verfassungsmäßige
Recht des Kaisers auf Bestimmung des thatsächlichen Bestandes sei nicht von
der Bedingung einer gesetzlichen Regelung des Maximalbestandes abhängig ge¬
macht, sondern bestehe unabhängig davon. Gewiß werde der Kaiser nach all-
Art. 60 der Verfassung lautet: Die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres wird
bis zum 31. Dezember 1871 ans ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt und wird
1>i'o r-^lui. derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die
Friedenspräsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. (Dies ist ge¬
schehen durch die sogenannten Militärgcsetze, deren letztes, das Gesetz vom 1ö. Juli 1890, die
Friedensprttsenzstärke bis zum 31. März 18S4 feststellt.)
Art. 63 Abs. 4 der Verfassung lautet: Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliede¬
rung und Einteilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Organisation der Landwehr
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie die
kriegsbereite Aufstellung eines jeden Teiles des ReichshecreS anzuordnen.
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