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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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Liseiibahndeutsch

"Überhaupt" wäre freilich auch dann wieder unlogisch, denn die Fahrscheine,
"zu welchen der Reisende den Umschlag nicht vorzuzeigen vermag," können ja
echt sein.

9. Es wird ersucht, gennil darauf zu achten, das; Seitens (!) der Bediensteten (!)
aus dem Hefte nur die auf bereits zurückgelegte Strecken lautenden Scheine ent¬
nommen jaus ent-!j werden. Falls dennoch aus Versehen Scheine für noch nicht
durchfahrene Strecken abgetrennt werden sollten, ist die Rückgabe dieser Scheine
sogleich zu beanspruchen und bei dem dienstthuenden Stationsbeamten der nächsten
Fahrschein-End- bezw. (!) Aufenthaltsstation hierüber Anzeige zu erstatten. Der
Umschlag wird Seitens (!) der Bediensteten (!) durchkocht (!), verbleibt aber in den
Händen des Reisenden.

Hier nimmt sich der erste Satz -- ein höfliches "Ersuchen" an das
Publikum -- mitten unter den schneidigen "Beförderungsbedingungen" höchst
seltsam aus. Im übrigen ist in diesem Paragraphen fast jedes Wort Schwulst
und Breite. Jedermann würde es verstehen, und niemand könnte es absichtlich
mißverstehen, wenn der Paragraph einfach lautete: "Jeder erledigte Fahrschein
wird vom Schaffner aus dein Hefte genommen. Sollte dabei aus Versehen
ein noch unerledigter mit abgetrennt werden, so hat das der Reisende ans der
nächsten im Hefte angegebnen Station anzuzeigen. Der Umschlag wird vom
Schaffner jwann? doch wohl beim Antritt der Reises gezeichnet, bleibt aber
in den Händen des Reisenden." Ich sage "gezeichnet," denn das überall,
auch bei der Pferdebahn, neuerdings eingeführte Wort lochen oder durch¬
kochen finde ich greulich. Es ist doch wieder nur eine geschmacklose Über¬
setzung eines früher üblichen Fremdwortes: kupiren. Warum nicht zeichnen?
Das Loch ist doch ein Zeichen, das der Schaffner macht, weiter nichts.

1V. Eine Verlängerung der Giltigkeit über den auf der Vorderseite (!) be¬
zeichneten Zeitpunkt (!) findet nicht statt, anch ist die nachträgliche Einfügung neuer
Scheine in Hefte, mit denen die Reise bereits zum Teil ausgeführt worden jlstj,
oder der Umtausch von in (von in!) diesen Heften enthaltenen Scheinen gegen
andere (!) ausgeschlossen. Etwaigen bezüglichen (!) Anträgen der Reisenden wird
in keinem Falle stattgegeben (!).

11. Für in (für in!) Verlust geratene (!) Hefte wird kein Ersatz geleistet,
ebensowenig kann im Falle der Nichtnnsführnng (!) eiues Teils der Fahrt aus
Anlässen (!), für welche die Eisenbahn- oder Dampfschiff-Verwnltnngen nicht ver-
cintwvrtlich sind, eine Rückvergütung (!) von Fahrgeld für solche nicht ausgenutzte
Hefte verlangt werden.

Von allem Ballast befreit und in menschliches Deutsch übersetzt, heißt das:
,,Die Giltigkeit des Heftes wird nie verlängert; auch werden keine Fahrscheine
umgetauscht, nachdem die Reise angetreten ist. Für verlorene Hefte wird kein
Ersatz geleistet. Ebensowenig wird das Fahrgeld zurückgezahlt, wenn es dem
Reisenden beliebt, einen Teil des Heftes nicht zu benutzen." Die "Nichtaus-
führung aus Anlässen" ist fürchterlich. Rückvergüten ist pleonastisch zu¬
sammengeschweißt aus zurückzahlen und vergüten; beides bedeutet dasselbe.


Liseiibahndeutsch

„Überhaupt" wäre freilich auch dann wieder unlogisch, denn die Fahrscheine,
«zu welchen der Reisende den Umschlag nicht vorzuzeigen vermag," können ja
echt sein.

9. Es wird ersucht, gennil darauf zu achten, das; Seitens (!) der Bediensteten (!)
aus dem Hefte nur die auf bereits zurückgelegte Strecken lautenden Scheine ent¬
nommen jaus ent-!j werden. Falls dennoch aus Versehen Scheine für noch nicht
durchfahrene Strecken abgetrennt werden sollten, ist die Rückgabe dieser Scheine
sogleich zu beanspruchen und bei dem dienstthuenden Stationsbeamten der nächsten
Fahrschein-End- bezw. (!) Aufenthaltsstation hierüber Anzeige zu erstatten. Der
Umschlag wird Seitens (!) der Bediensteten (!) durchkocht (!), verbleibt aber in den
Händen des Reisenden.

Hier nimmt sich der erste Satz — ein höfliches „Ersuchen" an das
Publikum — mitten unter den schneidigen „Beförderungsbedingungen" höchst
seltsam aus. Im übrigen ist in diesem Paragraphen fast jedes Wort Schwulst
und Breite. Jedermann würde es verstehen, und niemand könnte es absichtlich
mißverstehen, wenn der Paragraph einfach lautete: „Jeder erledigte Fahrschein
wird vom Schaffner aus dein Hefte genommen. Sollte dabei aus Versehen
ein noch unerledigter mit abgetrennt werden, so hat das der Reisende ans der
nächsten im Hefte angegebnen Station anzuzeigen. Der Umschlag wird vom
Schaffner jwann? doch wohl beim Antritt der Reises gezeichnet, bleibt aber
in den Händen des Reisenden." Ich sage „gezeichnet," denn das überall,
auch bei der Pferdebahn, neuerdings eingeführte Wort lochen oder durch¬
kochen finde ich greulich. Es ist doch wieder nur eine geschmacklose Über¬
setzung eines früher üblichen Fremdwortes: kupiren. Warum nicht zeichnen?
Das Loch ist doch ein Zeichen, das der Schaffner macht, weiter nichts.

1V. Eine Verlängerung der Giltigkeit über den auf der Vorderseite (!) be¬
zeichneten Zeitpunkt (!) findet nicht statt, anch ist die nachträgliche Einfügung neuer
Scheine in Hefte, mit denen die Reise bereits zum Teil ausgeführt worden jlstj,
oder der Umtausch von in (von in!) diesen Heften enthaltenen Scheinen gegen
andere (!) ausgeschlossen. Etwaigen bezüglichen (!) Anträgen der Reisenden wird
in keinem Falle stattgegeben (!).

11. Für in (für in!) Verlust geratene (!) Hefte wird kein Ersatz geleistet,
ebensowenig kann im Falle der Nichtnnsführnng (!) eiues Teils der Fahrt aus
Anlässen (!), für welche die Eisenbahn- oder Dampfschiff-Verwnltnngen nicht ver-
cintwvrtlich sind, eine Rückvergütung (!) von Fahrgeld für solche nicht ausgenutzte
Hefte verlangt werden.

Von allem Ballast befreit und in menschliches Deutsch übersetzt, heißt das:
,,Die Giltigkeit des Heftes wird nie verlängert; auch werden keine Fahrscheine
umgetauscht, nachdem die Reise angetreten ist. Für verlorene Hefte wird kein
Ersatz geleistet. Ebensowenig wird das Fahrgeld zurückgezahlt, wenn es dem
Reisenden beliebt, einen Teil des Heftes nicht zu benutzen." Die „Nichtaus-
führung aus Anlässen" ist fürchterlich. Rückvergüten ist pleonastisch zu¬
sammengeschweißt aus zurückzahlen und vergüten; beides bedeutet dasselbe.


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[0611] Liseiibahndeutsch „Überhaupt" wäre freilich auch dann wieder unlogisch, denn die Fahrscheine, «zu welchen der Reisende den Umschlag nicht vorzuzeigen vermag," können ja echt sein. 9. Es wird ersucht, gennil darauf zu achten, das; Seitens (!) der Bediensteten (!) aus dem Hefte nur die auf bereits zurückgelegte Strecken lautenden Scheine ent¬ nommen jaus ent-!j werden. Falls dennoch aus Versehen Scheine für noch nicht durchfahrene Strecken abgetrennt werden sollten, ist die Rückgabe dieser Scheine sogleich zu beanspruchen und bei dem dienstthuenden Stationsbeamten der nächsten Fahrschein-End- bezw. (!) Aufenthaltsstation hierüber Anzeige zu erstatten. Der Umschlag wird Seitens (!) der Bediensteten (!) durchkocht (!), verbleibt aber in den Händen des Reisenden. Hier nimmt sich der erste Satz — ein höfliches „Ersuchen" an das Publikum — mitten unter den schneidigen „Beförderungsbedingungen" höchst seltsam aus. Im übrigen ist in diesem Paragraphen fast jedes Wort Schwulst und Breite. Jedermann würde es verstehen, und niemand könnte es absichtlich mißverstehen, wenn der Paragraph einfach lautete: „Jeder erledigte Fahrschein wird vom Schaffner aus dein Hefte genommen. Sollte dabei aus Versehen ein noch unerledigter mit abgetrennt werden, so hat das der Reisende ans der nächsten im Hefte angegebnen Station anzuzeigen. Der Umschlag wird vom Schaffner jwann? doch wohl beim Antritt der Reises gezeichnet, bleibt aber in den Händen des Reisenden." Ich sage „gezeichnet," denn das überall, auch bei der Pferdebahn, neuerdings eingeführte Wort lochen oder durch¬ kochen finde ich greulich. Es ist doch wieder nur eine geschmacklose Über¬ setzung eines früher üblichen Fremdwortes: kupiren. Warum nicht zeichnen? Das Loch ist doch ein Zeichen, das der Schaffner macht, weiter nichts. 1V. Eine Verlängerung der Giltigkeit über den auf der Vorderseite (!) be¬ zeichneten Zeitpunkt (!) findet nicht statt, anch ist die nachträgliche Einfügung neuer Scheine in Hefte, mit denen die Reise bereits zum Teil ausgeführt worden jlstj, oder der Umtausch von in (von in!) diesen Heften enthaltenen Scheinen gegen andere (!) ausgeschlossen. Etwaigen bezüglichen (!) Anträgen der Reisenden wird in keinem Falle stattgegeben (!). 11. Für in (für in!) Verlust geratene (!) Hefte wird kein Ersatz geleistet, ebensowenig kann im Falle der Nichtnnsführnng (!) eiues Teils der Fahrt aus Anlässen (!), für welche die Eisenbahn- oder Dampfschiff-Verwnltnngen nicht ver- cintwvrtlich sind, eine Rückvergütung (!) von Fahrgeld für solche nicht ausgenutzte Hefte verlangt werden. Von allem Ballast befreit und in menschliches Deutsch übersetzt, heißt das: ,,Die Giltigkeit des Heftes wird nie verlängert; auch werden keine Fahrscheine umgetauscht, nachdem die Reise angetreten ist. Für verlorene Hefte wird kein Ersatz geleistet. Ebensowenig wird das Fahrgeld zurückgezahlt, wenn es dem Reisenden beliebt, einen Teil des Heftes nicht zu benutzen." Die „Nichtaus- führung aus Anlässen" ist fürchterlich. Rückvergüten ist pleonastisch zu¬ sammengeschweißt aus zurückzahlen und vergüten; beides bedeutet dasselbe.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/611>, abgerufen am 08.01.2025.