Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Lisenl'ahndeutsch schon bei dieser die Ungiltigkeit wieder auf; ist es eine Endstation, so erstreckt 8. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen der aufsichtsührendeu Beamten Hier sind im ersten Satze die Worte überflüssig: "für die uoch nicht zurück¬ Lisenl'ahndeutsch schon bei dieser die Ungiltigkeit wieder auf; ist es eine Endstation, so erstreckt 8. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen der aufsichtsührendeu Beamten Hier sind im ersten Satze die Worte überflüssig: „für die uoch nicht zurück¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0610" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/213086"/> <fw type="header" place="top"> Lisenl'ahndeutsch</fw><lb/> <p xml:id="ID_2021" prev="#ID_2020"> schon bei dieser die Ungiltigkeit wieder auf; ist es eine Endstation, so erstreckt<lb/> sie sich bis zu dieser - das ist doch sonnenklar, ganz abgesehn von dem selt¬<lb/> samen Gebrauch des Wortes vorgedruckt. Vorgedruckt nennt man etwas,<lb/> was abgeschrieben oder nachgeschrieben werden soll. Neuerdings hat man auch<lb/> Formular mit Vordruck übersetzt; dann bezeichnet man als vorgedruckt<lb/> die feststehenden, formelhaften Worte im Gegensatz zu dem, was schriftlich<lb/> ausgefüllt werden soll. In keiner von beiden Bedeutungen ist das Wort hier<lb/> gebraucht; es soll einfach heißen: angegeben. Wo angegeben? Natürlich im<lb/> Heft! Geradezu lächerlich ist der Schlußsatz, er ist ein richtiges Gesetzmachcr-<lb/> stückchen. Gefallen läßt man sich noch die Bemerkung: „Der Aufenthalt ist<lb/> bei feder Unterbrechung unbeschränkt"; sie soll vielleicht unnötige Anfragen<lb/> verhüten. Aber der Zusatz „innerhalb der Giltigkeitsdauer des Heftes" ist<lb/> doch zu toll. Meint der Verfasser wirklich, es könnte jemand so dumm sein,<lb/> zu glauben oder vorzugehen, daß er geglaubt habe, er könne bis zum 15. Ok¬<lb/> tober in Eisenach bleiben, wenn sein Heft am 12. Oktober in Leipzig abläuft?</p><lb/> <p xml:id="ID_2022"> 8. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen der aufsichtsührendeu Beamten<lb/> das ganze für die noch nicht zurückgelegte Strecke giltige Heft vorzuzeigen und<lb/> die auf dem Umschlage etwa fehlende Namensunterschrift auf der nächsten sich<lb/> hierzu eignenden (!) Station nachzuholen. Außer der Reihenfolge befindliche Fahr¬<lb/> scheine, zu welcher («lo) der Reisende (!) den Umschlag nicht vorzuzeigen vermag,<lb/> werden als ungiltig betrachtet und dem Reisenden (!) abgenommen.</p><lb/> <p xml:id="ID_2023" next="#ID_2024"> Hier sind im ersten Satze die Worte überflüssig: „für die uoch nicht zurück¬<lb/> gelegte Strecke giltige." Die Bestimmung über die „etwa fehlende Namens¬<lb/> unterschrift" gehört gar nicht in diesen Paragraphen, sondern in Hi, sie ge¬<lb/> hört dort zwischen die beiden Bestimmungen 1. daß jeder Reisende seinen<lb/> Namen ans das Heft zu schreiben hat, 2. daß er in Zweifelfällen seinen<lb/> Namen zu wiederholen hat. Für jeden, der logisch denken kauu, ist das der<lb/> einzig richtige Platz. Was sind ferner „außer der Reihenfolge befindliche"<lb/> Fahrscheine? Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch tonnen es nur solche sein,<lb/> die sich nicht in der richtigen Reihenfolge befinden. Wie soll das aber möglich<lb/> sein? Sie sind mir doch in der richtigen Reihenfolge eingeheftet worden. Außer<lb/> der Reihenfolge könnten sie doch nur geraten, wenn der Schaffner einmal<lb/> aus Versehen statt eiues Scheines mehrere herausgerissen hätte. Solche aus<lb/> Versehen herausgerißue Scheine sind aber, wie aus Z9 hervorgeht, nicht uu-<lb/> giltig, können also hier uicht gemeint sein, wie auch das nachfolgende „über¬<lb/> haupt" zeigt, das dann ganz unlogisch wäre. Was ist also gemeint? Ein¬<lb/> geschmuggelte Scheine aus andern Heften? An solche ist auch nicht zu denken,<lb/> denn die wären doch sofort daran zu erkennen, daß sie ein andres Datum<lb/> und eine andre Ausgabestelle trügen, als die andern Scheine und der Um¬<lb/> schlag. Und sollte doch jemand die Frechheit haben, mit solchen Scheinen sein<lb/> Heil zu versuchen, so wären das eben „nicht ins Heft gehörige" oder einfach<lb/> „falsche" Scheine, aber doch nicht „außer der Reihenfolge befindliche." Das</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0610]
Lisenl'ahndeutsch
schon bei dieser die Ungiltigkeit wieder auf; ist es eine Endstation, so erstreckt
sie sich bis zu dieser - das ist doch sonnenklar, ganz abgesehn von dem selt¬
samen Gebrauch des Wortes vorgedruckt. Vorgedruckt nennt man etwas,
was abgeschrieben oder nachgeschrieben werden soll. Neuerdings hat man auch
Formular mit Vordruck übersetzt; dann bezeichnet man als vorgedruckt
die feststehenden, formelhaften Worte im Gegensatz zu dem, was schriftlich
ausgefüllt werden soll. In keiner von beiden Bedeutungen ist das Wort hier
gebraucht; es soll einfach heißen: angegeben. Wo angegeben? Natürlich im
Heft! Geradezu lächerlich ist der Schlußsatz, er ist ein richtiges Gesetzmachcr-
stückchen. Gefallen läßt man sich noch die Bemerkung: „Der Aufenthalt ist
bei feder Unterbrechung unbeschränkt"; sie soll vielleicht unnötige Anfragen
verhüten. Aber der Zusatz „innerhalb der Giltigkeitsdauer des Heftes" ist
doch zu toll. Meint der Verfasser wirklich, es könnte jemand so dumm sein,
zu glauben oder vorzugehen, daß er geglaubt habe, er könne bis zum 15. Ok¬
tober in Eisenach bleiben, wenn sein Heft am 12. Oktober in Leipzig abläuft?
8. Der Reisende ist verpflichtet, auf Verlangen der aufsichtsührendeu Beamten
das ganze für die noch nicht zurückgelegte Strecke giltige Heft vorzuzeigen und
die auf dem Umschlage etwa fehlende Namensunterschrift auf der nächsten sich
hierzu eignenden (!) Station nachzuholen. Außer der Reihenfolge befindliche Fahr¬
scheine, zu welcher («lo) der Reisende (!) den Umschlag nicht vorzuzeigen vermag,
werden als ungiltig betrachtet und dem Reisenden (!) abgenommen.
Hier sind im ersten Satze die Worte überflüssig: „für die uoch nicht zurück¬
gelegte Strecke giltige." Die Bestimmung über die „etwa fehlende Namens¬
unterschrift" gehört gar nicht in diesen Paragraphen, sondern in Hi, sie ge¬
hört dort zwischen die beiden Bestimmungen 1. daß jeder Reisende seinen
Namen ans das Heft zu schreiben hat, 2. daß er in Zweifelfällen seinen
Namen zu wiederholen hat. Für jeden, der logisch denken kauu, ist das der
einzig richtige Platz. Was sind ferner „außer der Reihenfolge befindliche"
Fahrscheine? Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch tonnen es nur solche sein,
die sich nicht in der richtigen Reihenfolge befinden. Wie soll das aber möglich
sein? Sie sind mir doch in der richtigen Reihenfolge eingeheftet worden. Außer
der Reihenfolge könnten sie doch nur geraten, wenn der Schaffner einmal
aus Versehen statt eiues Scheines mehrere herausgerissen hätte. Solche aus
Versehen herausgerißue Scheine sind aber, wie aus Z9 hervorgeht, nicht uu-
giltig, können also hier uicht gemeint sein, wie auch das nachfolgende „über¬
haupt" zeigt, das dann ganz unlogisch wäre. Was ist also gemeint? Ein¬
geschmuggelte Scheine aus andern Heften? An solche ist auch nicht zu denken,
denn die wären doch sofort daran zu erkennen, daß sie ein andres Datum
und eine andre Ausgabestelle trügen, als die andern Scheine und der Um¬
schlag. Und sollte doch jemand die Frechheit haben, mit solchen Scheinen sein
Heil zu versuchen, so wären das eben „nicht ins Heft gehörige" oder einfach
„falsche" Scheine, aber doch nicht „außer der Reihenfolge befindliche." Das
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