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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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6. Wenn der Inhaber des Heftes auf einzelnen Strecken eine höhere als die
auf den betreffenden Fahrscheinen bezeichnete Klasse zu benutzen wünscht, so hat er
für diese Strecken die nach den bestehenden bezüglichen (!) Vorschriften nötigen Zusatz¬
karten zu lösen.

^ Etwa die Hälfte dieses Paragraphen ist bloßer Ballast. Überflüssig, weil
selbstverständlich sind erstens die Worte: ,,als die auf den betreffenden Fahr¬
scheinen bezeichnete," zweitens: "für diese Strecken," drittens: ,,die nach den
bestehenden Vorschriften nötigen," und dreimal überflüssig das Wort "bezüg¬
lichen." Können denn auch andre Borschriften in Frage kommen, als die, die
sich auf.die Zusatzkarten beziehen? Dieses "bezüglich" ist eins der thörichtsten
Flickwörter des Amtsstils. Aber der richtige Bureaumeusch schreibt es
hundertmal des Tags und denkt sich gar nichts mehr dabei. Es paßt ja
überallhin, denn "bezüglich" ist schließlich alles in der Welt, und man muß
immer noch froh sei", wenns bloß "bezüglich" und nicht gar "diesbezüg¬
lich" ist.

7. Der Reisende hat das Recht, bei Befahruug vou Eiseubahnstreckeu auf
jeder beliebigen statio" die Fahrt zu unterbrechen, u. z. ^und zwars auf der An¬
fangs- und Endstation eines Fahrscheines sonne ans den in letzterem (!) etwa (!)
besonders namhaft gemachten (!) Aufenthaltsstativnen ohne weitere Förmlichkeit.
Bei Fahrtuuterbrechuug auf andern Stationen ist dagegen das Heft sofort nach
dem Verlasse" des Zuges dem dienstthuenden Stationsbeaiuteu zur Vormerkung (?)
vorzuweisen. Ohne diese (?) Bescheinigung verliert der Fahrschein bis zur nächsten
vorgedruckten (?) Aufenthaltsstation, bezw. (!) wenn eine solche zwischen der Unter-
brechungs- und der Endstation des betr. Fahrscheines nicht vorgedruckt ist, bis zur
Endstation desselben (!) seine Galligkeit. Bei Benutzung der Dampfschiffe ist eine
Fahrtunterbrechung innerhalb der Fahrscheinstrecke nicht gestattet. Der Aufenthalt
bei jeder Unterbrechung der Reise ist innerhalb der Giltigleitsdauer des Heftes
unbeschränkt.

Dieser Paragraph läßt sich wieder ganz leidlich an; statt der Worte:
,>auf den in letzterm etwa besonders namhaft gemachten" würde es natürlich
genügen, zu schreiben: "auf den besonders genannten." Aber bald beginnen
wieder die Qualen. Zunächst, was ist eine Vormerkung? Unter vor¬
merken versteht mau gewöhnlich: "vorher bemerken"; wenn ich meinen Namen
zu einem Konzertabonnement "vormerken" lasse, so lasse ich ihn vorher, d.h.
noch ehe das Abonnement eröffnet ist, in die Liste einzeichnen. So etwas
kann hier nicht gemeint sein. Es ergiebt sich aus dem folgenden, daß "Vor-
merkuug" dasselbe bedeuten soll, wie "Bescheinigung," denn im nächsten Satze
heißt es: "ohne diese (!) Bescheinigung." Da haben wir also wieder denselben
störenden und irreführender Wechsel, wie zwischen "Platz" und "Stelle" in
^ 2. Ganz entsetzlich aber ist die Umständlichkeit des folgenden Satzes;
es würde vollständig genügen, wenn es hieße: "Ohne diese Bescheinigung ver¬
liert der Fahrschein bis zur nächste" angegebnen Station seine Giltigkeit."

die nächste angegebne Station eine bloße Aufenthaltsstation, so hört eben


Grenzboten III 1892 76

6. Wenn der Inhaber des Heftes auf einzelnen Strecken eine höhere als die
auf den betreffenden Fahrscheinen bezeichnete Klasse zu benutzen wünscht, so hat er
für diese Strecken die nach den bestehenden bezüglichen (!) Vorschriften nötigen Zusatz¬
karten zu lösen.

^ Etwa die Hälfte dieses Paragraphen ist bloßer Ballast. Überflüssig, weil
selbstverständlich sind erstens die Worte: ,,als die auf den betreffenden Fahr¬
scheinen bezeichnete," zweitens: „für diese Strecken," drittens: ,,die nach den
bestehenden Vorschriften nötigen," und dreimal überflüssig das Wort „bezüg¬
lichen." Können denn auch andre Borschriften in Frage kommen, als die, die
sich auf.die Zusatzkarten beziehen? Dieses „bezüglich" ist eins der thörichtsten
Flickwörter des Amtsstils. Aber der richtige Bureaumeusch schreibt es
hundertmal des Tags und denkt sich gar nichts mehr dabei. Es paßt ja
überallhin, denn „bezüglich" ist schließlich alles in der Welt, und man muß
immer noch froh sei», wenns bloß „bezüglich" und nicht gar „diesbezüg¬
lich" ist.

7. Der Reisende hat das Recht, bei Befahruug vou Eiseubahnstreckeu auf
jeder beliebigen statio» die Fahrt zu unterbrechen, u. z. ^und zwars auf der An¬
fangs- und Endstation eines Fahrscheines sonne ans den in letzterem (!) etwa (!)
besonders namhaft gemachten (!) Aufenthaltsstativnen ohne weitere Förmlichkeit.
Bei Fahrtuuterbrechuug auf andern Stationen ist dagegen das Heft sofort nach
dem Verlasse» des Zuges dem dienstthuenden Stationsbeaiuteu zur Vormerkung (?)
vorzuweisen. Ohne diese (?) Bescheinigung verliert der Fahrschein bis zur nächsten
vorgedruckten (?) Aufenthaltsstation, bezw. (!) wenn eine solche zwischen der Unter-
brechungs- und der Endstation des betr. Fahrscheines nicht vorgedruckt ist, bis zur
Endstation desselben (!) seine Galligkeit. Bei Benutzung der Dampfschiffe ist eine
Fahrtunterbrechung innerhalb der Fahrscheinstrecke nicht gestattet. Der Aufenthalt
bei jeder Unterbrechung der Reise ist innerhalb der Giltigleitsdauer des Heftes
unbeschränkt.

Dieser Paragraph läßt sich wieder ganz leidlich an; statt der Worte:
,>auf den in letzterm etwa besonders namhaft gemachten" würde es natürlich
genügen, zu schreiben: „auf den besonders genannten." Aber bald beginnen
wieder die Qualen. Zunächst, was ist eine Vormerkung? Unter vor¬
merken versteht mau gewöhnlich: „vorher bemerken"; wenn ich meinen Namen
zu einem Konzertabonnement „vormerken" lasse, so lasse ich ihn vorher, d.h.
noch ehe das Abonnement eröffnet ist, in die Liste einzeichnen. So etwas
kann hier nicht gemeint sein. Es ergiebt sich aus dem folgenden, daß „Vor-
merkuug" dasselbe bedeuten soll, wie „Bescheinigung," denn im nächsten Satze
heißt es: „ohne diese (!) Bescheinigung." Da haben wir also wieder denselben
störenden und irreführender Wechsel, wie zwischen „Platz" und „Stelle" in
^ 2. Ganz entsetzlich aber ist die Umständlichkeit des folgenden Satzes;
es würde vollständig genügen, wenn es hieße: „Ohne diese Bescheinigung ver¬
liert der Fahrschein bis zur nächste» angegebnen Station seine Giltigkeit."

die nächste angegebne Station eine bloße Aufenthaltsstation, so hört eben


Grenzboten III 1892 76
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[0609] 6. Wenn der Inhaber des Heftes auf einzelnen Strecken eine höhere als die auf den betreffenden Fahrscheinen bezeichnete Klasse zu benutzen wünscht, so hat er für diese Strecken die nach den bestehenden bezüglichen (!) Vorschriften nötigen Zusatz¬ karten zu lösen. ^ Etwa die Hälfte dieses Paragraphen ist bloßer Ballast. Überflüssig, weil selbstverständlich sind erstens die Worte: ,,als die auf den betreffenden Fahr¬ scheinen bezeichnete," zweitens: „für diese Strecken," drittens: ,,die nach den bestehenden Vorschriften nötigen," und dreimal überflüssig das Wort „bezüg¬ lichen." Können denn auch andre Borschriften in Frage kommen, als die, die sich auf.die Zusatzkarten beziehen? Dieses „bezüglich" ist eins der thörichtsten Flickwörter des Amtsstils. Aber der richtige Bureaumeusch schreibt es hundertmal des Tags und denkt sich gar nichts mehr dabei. Es paßt ja überallhin, denn „bezüglich" ist schließlich alles in der Welt, und man muß immer noch froh sei», wenns bloß „bezüglich" und nicht gar „diesbezüg¬ lich" ist. 7. Der Reisende hat das Recht, bei Befahruug vou Eiseubahnstreckeu auf jeder beliebigen statio» die Fahrt zu unterbrechen, u. z. ^und zwars auf der An¬ fangs- und Endstation eines Fahrscheines sonne ans den in letzterem (!) etwa (!) besonders namhaft gemachten (!) Aufenthaltsstativnen ohne weitere Förmlichkeit. Bei Fahrtuuterbrechuug auf andern Stationen ist dagegen das Heft sofort nach dem Verlasse» des Zuges dem dienstthuenden Stationsbeaiuteu zur Vormerkung (?) vorzuweisen. Ohne diese (?) Bescheinigung verliert der Fahrschein bis zur nächsten vorgedruckten (?) Aufenthaltsstation, bezw. (!) wenn eine solche zwischen der Unter- brechungs- und der Endstation des betr. Fahrscheines nicht vorgedruckt ist, bis zur Endstation desselben (!) seine Galligkeit. Bei Benutzung der Dampfschiffe ist eine Fahrtunterbrechung innerhalb der Fahrscheinstrecke nicht gestattet. Der Aufenthalt bei jeder Unterbrechung der Reise ist innerhalb der Giltigleitsdauer des Heftes unbeschränkt. Dieser Paragraph läßt sich wieder ganz leidlich an; statt der Worte: ,>auf den in letzterm etwa besonders namhaft gemachten" würde es natürlich genügen, zu schreiben: „auf den besonders genannten." Aber bald beginnen wieder die Qualen. Zunächst, was ist eine Vormerkung? Unter vor¬ merken versteht mau gewöhnlich: „vorher bemerken"; wenn ich meinen Namen zu einem Konzertabonnement „vormerken" lasse, so lasse ich ihn vorher, d.h. noch ehe das Abonnement eröffnet ist, in die Liste einzeichnen. So etwas kann hier nicht gemeint sein. Es ergiebt sich aus dem folgenden, daß „Vor- merkuug" dasselbe bedeuten soll, wie „Bescheinigung," denn im nächsten Satze heißt es: „ohne diese (!) Bescheinigung." Da haben wir also wieder denselben störenden und irreführender Wechsel, wie zwischen „Platz" und „Stelle" in ^ 2. Ganz entsetzlich aber ist die Umständlichkeit des folgenden Satzes; es würde vollständig genügen, wenn es hieße: „Ohne diese Bescheinigung ver¬ liert der Fahrschein bis zur nächste» angegebnen Station seine Giltigkeit." die nächste angegebne Station eine bloße Aufenthaltsstation, so hört eben Grenzboten III 1892 76

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/609>, abgerufen am 08.01.2025.