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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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Zur Unfallversicherung der Arbeiter

von Beruf, die eigens für die Revision der Betriebe angestellt und bezahlt
werden.

Daß im allgemeinen die Vernfsgenosfenschaftcn wohl bestrebt gewesen
sind, die Unfallverhütung mit in den Kreis ihrer Wirksamkeit zu ziehen, er¬
giebt sich aus der Thatsache, daß bis zum Jahre 1891 unter den dem Reichs¬
versicherungsamt unterstellten ältern gewerblichen Berufsgenossenschaften 51,
d. h. 86 Prozent, eigne Unfallverhütungsvorschriften erlassen hatten, während
vier weitere mit Ausarbeitung solcher Vorschriften beschäftigt waren. Auch
sind im Jahre 1891 von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Re¬
vision von Betrieben 146 Beauftragte dauernd oder vorübergehend ver¬
wendet gewesen, und der Jahresabschluß der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften für das Jahr 1890 weist für Überwachung der Betriebe, für Kosten
bei Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften, für Prämien zur Rettung von
Verunglückten und für Abwendung von Unfällen einen Ausgabeposten von
340000 Mark auf. Aber damit ist noch nicht genug, noch lange nicht genug
geschehen.

Das erste Erfordernis für ein ersprießliches Vorgehen auf dem Gebiete
der Unfallverhütung ist die Ausarbeitung zweckmäßiger und möglichst ein¬
gehender, das ganze Arbeitsgebiet der betreffenden Berufsgenossenschaft um¬
fassender Unfallverhütungsvorschriften. Denn diese haben, wenn sie durch das
Reichsversicherungsamt genehmigt sind, die unbeschränkte Giltigkeit von Polizei-
maßrcgeln. Die Mitglieder der Genossenschaft und die versicherten Arbeiter
müssen sich ihnen unterwerfen, im andern Falle werden ihnen Zuschlage zu
den gewöhnlichen Beiträgen oder Ordnungsstrafen auferlegt. Zuschlage jedoch
bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags können empfindlich genug wirken,
um die Unternehmer zu veranlassen, allen billigen Anforderungen der Berufs¬
genossenschaften Rechnung zu tragen. Je eingehender aber die Unfallverhütungs¬
vorschriften sind, je mehr sie die besondern Verhältnisse des einzelnen Betriebes
berücksichtigen, eine um so größere Macht ist durch sie den Genossenschafts-
vvrständen den Unternehmern gegenüber in die Hände gelegt, desto mehr wird
ihnen die Aufgabe erleichtert, dafür zu sorgen, daß die Betriebseinrichtungen
und Arbeitsbedingungen in den Fabriken allmählich besser werden, daß die
Zahl der Verletzungen abnimmt und die Unfalllasten für die Berufsgenossen¬
schaften sich verringern.

Gewiß sind einzelne Verufsgenossenschaften nach Kräften bestrebt gewesen,
auf diesem Gebiete tüchtiges zu leisten und Vorschriften ausarbeiten zu lassen,
die auch weitgehende Ansprüche befriedigen können. Beweis dafür ist das
Lpb, das auf dem letzten Bcrufsgenossenschaftstage in Hamburg der Präsident
des Reichsversicherungsamts der jüngsten der gewerblichen Berufsgenossen¬
schaften, der Seeberufsgenosfenschnft, gespendet hat: "sie beweise durch die von
ihr getroffnen und noch geplanten Maßregeln, wie gern sie bereit sei, selbst


Zur Unfallversicherung der Arbeiter

von Beruf, die eigens für die Revision der Betriebe angestellt und bezahlt
werden.

Daß im allgemeinen die Vernfsgenosfenschaftcn wohl bestrebt gewesen
sind, die Unfallverhütung mit in den Kreis ihrer Wirksamkeit zu ziehen, er¬
giebt sich aus der Thatsache, daß bis zum Jahre 1891 unter den dem Reichs¬
versicherungsamt unterstellten ältern gewerblichen Berufsgenossenschaften 51,
d. h. 86 Prozent, eigne Unfallverhütungsvorschriften erlassen hatten, während
vier weitere mit Ausarbeitung solcher Vorschriften beschäftigt waren. Auch
sind im Jahre 1891 von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Re¬
vision von Betrieben 146 Beauftragte dauernd oder vorübergehend ver¬
wendet gewesen, und der Jahresabschluß der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften für das Jahr 1890 weist für Überwachung der Betriebe, für Kosten
bei Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften, für Prämien zur Rettung von
Verunglückten und für Abwendung von Unfällen einen Ausgabeposten von
340000 Mark auf. Aber damit ist noch nicht genug, noch lange nicht genug
geschehen.

Das erste Erfordernis für ein ersprießliches Vorgehen auf dem Gebiete
der Unfallverhütung ist die Ausarbeitung zweckmäßiger und möglichst ein¬
gehender, das ganze Arbeitsgebiet der betreffenden Berufsgenossenschaft um¬
fassender Unfallverhütungsvorschriften. Denn diese haben, wenn sie durch das
Reichsversicherungsamt genehmigt sind, die unbeschränkte Giltigkeit von Polizei-
maßrcgeln. Die Mitglieder der Genossenschaft und die versicherten Arbeiter
müssen sich ihnen unterwerfen, im andern Falle werden ihnen Zuschlage zu
den gewöhnlichen Beiträgen oder Ordnungsstrafen auferlegt. Zuschlage jedoch
bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags können empfindlich genug wirken,
um die Unternehmer zu veranlassen, allen billigen Anforderungen der Berufs¬
genossenschaften Rechnung zu tragen. Je eingehender aber die Unfallverhütungs¬
vorschriften sind, je mehr sie die besondern Verhältnisse des einzelnen Betriebes
berücksichtigen, eine um so größere Macht ist durch sie den Genossenschafts-
vvrständen den Unternehmern gegenüber in die Hände gelegt, desto mehr wird
ihnen die Aufgabe erleichtert, dafür zu sorgen, daß die Betriebseinrichtungen
und Arbeitsbedingungen in den Fabriken allmählich besser werden, daß die
Zahl der Verletzungen abnimmt und die Unfalllasten für die Berufsgenossen¬
schaften sich verringern.

Gewiß sind einzelne Verufsgenossenschaften nach Kräften bestrebt gewesen,
auf diesem Gebiete tüchtiges zu leisten und Vorschriften ausarbeiten zu lassen,
die auch weitgehende Ansprüche befriedigen können. Beweis dafür ist das
Lpb, das auf dem letzten Bcrufsgenossenschaftstage in Hamburg der Präsident
des Reichsversicherungsamts der jüngsten der gewerblichen Berufsgenossen¬
schaften, der Seeberufsgenosfenschnft, gespendet hat: „sie beweise durch die von
ihr getroffnen und noch geplanten Maßregeln, wie gern sie bereit sei, selbst


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[0498] Zur Unfallversicherung der Arbeiter von Beruf, die eigens für die Revision der Betriebe angestellt und bezahlt werden. Daß im allgemeinen die Vernfsgenosfenschaftcn wohl bestrebt gewesen sind, die Unfallverhütung mit in den Kreis ihrer Wirksamkeit zu ziehen, er¬ giebt sich aus der Thatsache, daß bis zum Jahre 1891 unter den dem Reichs¬ versicherungsamt unterstellten ältern gewerblichen Berufsgenossenschaften 51, d. h. 86 Prozent, eigne Unfallverhütungsvorschriften erlassen hatten, während vier weitere mit Ausarbeitung solcher Vorschriften beschäftigt waren. Auch sind im Jahre 1891 von den gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Re¬ vision von Betrieben 146 Beauftragte dauernd oder vorübergehend ver¬ wendet gewesen, und der Jahresabschluß der gewerblichen Berufsgenossen- schaften für das Jahr 1890 weist für Überwachung der Betriebe, für Kosten bei Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften, für Prämien zur Rettung von Verunglückten und für Abwendung von Unfällen einen Ausgabeposten von 340000 Mark auf. Aber damit ist noch nicht genug, noch lange nicht genug geschehen. Das erste Erfordernis für ein ersprießliches Vorgehen auf dem Gebiete der Unfallverhütung ist die Ausarbeitung zweckmäßiger und möglichst ein¬ gehender, das ganze Arbeitsgebiet der betreffenden Berufsgenossenschaft um¬ fassender Unfallverhütungsvorschriften. Denn diese haben, wenn sie durch das Reichsversicherungsamt genehmigt sind, die unbeschränkte Giltigkeit von Polizei- maßrcgeln. Die Mitglieder der Genossenschaft und die versicherten Arbeiter müssen sich ihnen unterwerfen, im andern Falle werden ihnen Zuschlage zu den gewöhnlichen Beiträgen oder Ordnungsstrafen auferlegt. Zuschlage jedoch bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags können empfindlich genug wirken, um die Unternehmer zu veranlassen, allen billigen Anforderungen der Berufs¬ genossenschaften Rechnung zu tragen. Je eingehender aber die Unfallverhütungs¬ vorschriften sind, je mehr sie die besondern Verhältnisse des einzelnen Betriebes berücksichtigen, eine um so größere Macht ist durch sie den Genossenschafts- vvrständen den Unternehmern gegenüber in die Hände gelegt, desto mehr wird ihnen die Aufgabe erleichtert, dafür zu sorgen, daß die Betriebseinrichtungen und Arbeitsbedingungen in den Fabriken allmählich besser werden, daß die Zahl der Verletzungen abnimmt und die Unfalllasten für die Berufsgenossen¬ schaften sich verringern. Gewiß sind einzelne Verufsgenossenschaften nach Kräften bestrebt gewesen, auf diesem Gebiete tüchtiges zu leisten und Vorschriften ausarbeiten zu lassen, die auch weitgehende Ansprüche befriedigen können. Beweis dafür ist das Lpb, das auf dem letzten Bcrufsgenossenschaftstage in Hamburg der Präsident des Reichsversicherungsamts der jüngsten der gewerblichen Berufsgenossen¬ schaften, der Seeberufsgenosfenschnft, gespendet hat: „sie beweise durch die von ihr getroffnen und noch geplanten Maßregeln, wie gern sie bereit sei, selbst

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/498>, abgerufen am 08.01.2025.