Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Wichtigen Punkte gefährdet werden. Die Thatsache, daß sich die Checkziehung Die Gewähr dafür, daß sich die Benutzung des Checks in dem Nahmen Derselbe Gedanke, daß der Check uicht seinem wirtschaftlichen Zweck ent¬ ") Funk (in dem österreichischen Entwurf) will die passive Checkfähigkeit nur Banken ge¬
währe". Im geltenden Recht stehn auch die Vereinigten Staaten auf diesem Standpunkt; Holland, Italien und Portugal zieh" die Grenzen noch enger. Wichtigen Punkte gefährdet werden. Die Thatsache, daß sich die Checkziehung Die Gewähr dafür, daß sich die Benutzung des Checks in dem Nahmen Derselbe Gedanke, daß der Check uicht seinem wirtschaftlichen Zweck ent¬ ") Funk (in dem österreichischen Entwurf) will die passive Checkfähigkeit nur Banken ge¬
währe». Im geltenden Recht stehn auch die Vereinigten Staaten auf diesem Standpunkt; Holland, Italien und Portugal zieh» die Grenzen noch enger. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0315" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212791"/> <p xml:id="ID_1026" prev="#ID_1025"> Wichtigen Punkte gefährdet werden. Die Thatsache, daß sich die Checkziehung<lb/> auf Nichtbaukiers bis heute in Deutschland in einem kaum nennenswerten Um¬<lb/> fange entwickelt hat, dürfte hinreichend beweisen, daß ein Bedürfnis in dieser<lb/> Richtung nicht vorliegt, und es hieße einen Schritt rückwärts thun, wenn man<lb/> eine Einrichtung, die der Verkehr selbst von sich abgeschüttelt hat, jetzt recht¬<lb/> lich sanktioniren wollte,")</p><lb/> <p xml:id="ID_1027"> Die Gewähr dafür, daß sich die Benutzung des Checks in dem Nahmen<lb/> eines zur Einlösung drängenden Zahlungsmittels hält und nicht in eine<lb/> mißbräuchliche Berwertnng für Kreditzwecke ausartet, wird durch die Vor¬<lb/> schrift gegeben, daß der Check sofort bei Sicht zahlbar sein soll. Diese Be¬<lb/> stimmung, die in gleicher Weise in England, Frankreich, Belgien und der<lb/> Schweiz gilt — nur Italien läßt eine kurze Zahlungsfrist nach Sicht zu —,<lb/> stellt sich als ein notwendiges Erfordernis des Checks dar und verdient, da<lb/> sie scharf die Grenze zwischen ihm und dem Wechsel bezeichnet, durchaus Bil¬<lb/> ligung. Nur darin ist der Entwurf vielleicht über das Ziel hinausgegangen,<lb/> daß durch Angabe der Zahlnngszeit der Check nngiltig werden soll; hierfür ist<lb/> kein rechter Grund einzusehen, und es dürfte genügen, wenn in Übereinstim¬<lb/> mung mit dem Schweizer Gesetz die Angabe einer Zahlnngszeit als nicht vor¬<lb/> handen betrachtet würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_1028" next="#ID_1029"> Derselbe Gedanke, daß der Check uicht seinem wirtschaftlichen Zweck ent¬<lb/> fremdet und zu einem wechselähnlichen Papiere werden soll, findet seinen Aus¬<lb/> druck in dem Verbot der Acceptirung des Checks. Ein Accept des Bezognen<lb/> ist mit der Natur des Checks nicht wohl vereinbar; der Check würde dadurch<lb/> zu einem Umlaufs- und Kreditpapier werden, denn der Bezogne würde im<lb/> Fall einer Acceptirung nur auf Grund dieser Annahmeerklürung hasten, und<lb/> die erste und oberste Grundlage des Checks — ein bei dem Aussteller für den<lb/> Bezognen vvrhandnes Guthaben ^ würde dadurch in den Hintergrund treten.<lb/> Die weitere Bestimmung des Entwurfs, daß eine trotz des Verbots erfolgte<lb/> Acceptirung als nicht geschehen gelten soll, ist auch insofern zweckmüßig, als<lb/> dadurch die im Interesse einer möglichst erleichterten Umlanfsfähigkeit längst<lb/> erwünschte allgemeine Stempelfreiheit des Checks gesetzlich verbürgt wird. Denn<lb/> da die Stempelpflicht gemäß der erwähnten einzigen rcichsgesetzlichen Vorschrift,<lb/> die sich bisher für den deutschen Check findet, nur den mit einem Accept ver-<lb/> sehnen Check trifft, so wäre, da von nun an selbst der acceptirte Check für<lb/> nicht acceptirt gelten soll, anch dieser von der Stcmpelpflicht entbunden. Wer<lb/> allerdings die Hartnäckigkeit kennt, womit der Steinpclfiskal in Deutschland<lb/> vermeintliche Ansprüche zu verfolgen sucht, der wird zur Vermeidung künftiger<lb/> unliebsamer Stempelsteuerprozesse in dem Gesetz — vielleicht im Einführungs-</p><lb/> <note xml:id="FID_29" place="foot"> ") Funk (in dem österreichischen Entwurf) will die passive Checkfähigkeit nur Banken ge¬<lb/> währe». Im geltenden Recht stehn auch die Vereinigten Staaten auf diesem Standpunkt;<lb/> Holland, Italien und Portugal zieh» die Grenzen noch enger.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0315]
Wichtigen Punkte gefährdet werden. Die Thatsache, daß sich die Checkziehung
auf Nichtbaukiers bis heute in Deutschland in einem kaum nennenswerten Um¬
fange entwickelt hat, dürfte hinreichend beweisen, daß ein Bedürfnis in dieser
Richtung nicht vorliegt, und es hieße einen Schritt rückwärts thun, wenn man
eine Einrichtung, die der Verkehr selbst von sich abgeschüttelt hat, jetzt recht¬
lich sanktioniren wollte,")
Die Gewähr dafür, daß sich die Benutzung des Checks in dem Nahmen
eines zur Einlösung drängenden Zahlungsmittels hält und nicht in eine
mißbräuchliche Berwertnng für Kreditzwecke ausartet, wird durch die Vor¬
schrift gegeben, daß der Check sofort bei Sicht zahlbar sein soll. Diese Be¬
stimmung, die in gleicher Weise in England, Frankreich, Belgien und der
Schweiz gilt — nur Italien läßt eine kurze Zahlungsfrist nach Sicht zu —,
stellt sich als ein notwendiges Erfordernis des Checks dar und verdient, da
sie scharf die Grenze zwischen ihm und dem Wechsel bezeichnet, durchaus Bil¬
ligung. Nur darin ist der Entwurf vielleicht über das Ziel hinausgegangen,
daß durch Angabe der Zahlnngszeit der Check nngiltig werden soll; hierfür ist
kein rechter Grund einzusehen, und es dürfte genügen, wenn in Übereinstim¬
mung mit dem Schweizer Gesetz die Angabe einer Zahlnngszeit als nicht vor¬
handen betrachtet würde.
Derselbe Gedanke, daß der Check uicht seinem wirtschaftlichen Zweck ent¬
fremdet und zu einem wechselähnlichen Papiere werden soll, findet seinen Aus¬
druck in dem Verbot der Acceptirung des Checks. Ein Accept des Bezognen
ist mit der Natur des Checks nicht wohl vereinbar; der Check würde dadurch
zu einem Umlaufs- und Kreditpapier werden, denn der Bezogne würde im
Fall einer Acceptirung nur auf Grund dieser Annahmeerklürung hasten, und
die erste und oberste Grundlage des Checks — ein bei dem Aussteller für den
Bezognen vvrhandnes Guthaben ^ würde dadurch in den Hintergrund treten.
Die weitere Bestimmung des Entwurfs, daß eine trotz des Verbots erfolgte
Acceptirung als nicht geschehen gelten soll, ist auch insofern zweckmüßig, als
dadurch die im Interesse einer möglichst erleichterten Umlanfsfähigkeit längst
erwünschte allgemeine Stempelfreiheit des Checks gesetzlich verbürgt wird. Denn
da die Stempelpflicht gemäß der erwähnten einzigen rcichsgesetzlichen Vorschrift,
die sich bisher für den deutschen Check findet, nur den mit einem Accept ver-
sehnen Check trifft, so wäre, da von nun an selbst der acceptirte Check für
nicht acceptirt gelten soll, anch dieser von der Stcmpelpflicht entbunden. Wer
allerdings die Hartnäckigkeit kennt, womit der Steinpclfiskal in Deutschland
vermeintliche Ansprüche zu verfolgen sucht, der wird zur Vermeidung künftiger
unliebsamer Stempelsteuerprozesse in dem Gesetz — vielleicht im Einführungs-
") Funk (in dem österreichischen Entwurf) will die passive Checkfähigkeit nur Banken ge¬
währe». Im geltenden Recht stehn auch die Vereinigten Staaten auf diesem Standpunkt;
Holland, Italien und Portugal zieh» die Grenzen noch enger.
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