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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.

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Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes

gesetz -- einen sichern Ausdruck für die Kraftloserklärung des § 24 des Wechsel¬
stempelsteuergesetzes wünschen.

Dem Charakter des Checks als eines Äquivalents der Barzahlung ent¬
spricht es, wenn durch den Entwurf die Unwiderruflichkeit des Checks fest¬
gestellt wird. Die Vollendung des Zahlungsgeschäfts, der Übergang der Geld¬
summe auf den Inhaber des Checks, soll nach dessen Aushändigung jeder
Einwirkung dnrch Willensakte des Ausstellers entzogen sein. Die Unwider¬
ruflichkeit gilt zur Zeit für den Check nicht, da der übliche Check nach der
heutigen Gesetzgebung als ein Zahlungsauftrag aufzufassen ist, dessen beliebigem
Widerruf vor Annahme des Bezognen nichts entgegensteht. Insofern bedeutet
also die neue Bestimmung einen nicht zu verkennenden Fortschritt gegen das
bestehende Recht. Nur dürfte zu überlegen sein, ob es nicht zweckmäßig wäre,
den Widerruf uach Ablauf der Präsentationsfrist zu gestatten. Es hieße der
Verzögerung in der Einlösung des Checks einen gesetzlichen Hintergrund geben,
wenn man den Aussteller des Checks noch nach Ablauf der Präsentationsfrist
daran binden wollte.

Ebenso soll durch andre in der Person des Ausstellers eintretende Ereig¬
nisse, wie durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, keine Änderung im all¬
gemeinen bewirkt werden. Bedenken bestehn hier nur noch für den Fall des Kon¬
kurses, zumal da ein Aus- und Absonderungsrecht des Checkinhabers in Bezug auf
das zur Konkursmasse abgeführte Guthaben in dein Entwurf nicht anerkannt ist.

In notwendigen Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit des Checks steht
das direkte Klagerecht des Checkinhabers gegen den Bezognen. Wie die Begrün¬
dung mit Recht ausführt, würde diese lediglich auf dem Papier stehn, wenn
der Bezogne in der Lage wäre, einen -- vom Gesetz für unwirksam erklärten --
Widerruf des Ausstellers durch seine Einlösungsverweigerung ohne Nechts-
nachteil dennoch wirksam zu macheu. Aus diesem Grunde ist dem Checkinhaber
ein direktes Klagerecht gegen den Bezognen in demselben Umfange eingeräumt,
wie der Bezogue dem Aussteller nach den zwischen ihnen schwebenden Rechts¬
verhältnissen zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Mag diese Vorschrift
auch juristischen Grundregeln nicht entsprechen, insofern der die Einlösungs-
pflicht bedingende sogenannte "Checkvertrag" nur zwischen dem Bezognen und
dem Aussteller besteht, so ist sie doch durch das praktische Leben zur notwen¬
digen Sicherung der Interessen des Checkinhabers wie des Ausstellers geboten-
Für den Checkinhaber ist, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Hingabe
des Checks eine Barzahlung vertreten soll, der direkte Anspruch gegen den
Bezognen eine Notwendigkeit, und sür den Aussteller des Checks ist es natür¬
lich wünschenswerter, daß die Zahlung dnrch den Bezognen erfolgt, als daß
er auf dem Negreßwege genötigt wird, noch einmal anderweit sür Deckung zu
sorgen. Der Checkbezogne selbst erleidet dadurch keinen Nachteil, da er gegen¬
über dem Inhaber des Checks, gesetzlicher Vorschrift gemäß, alle Einreden


Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes

gesetz — einen sichern Ausdruck für die Kraftloserklärung des § 24 des Wechsel¬
stempelsteuergesetzes wünschen.

Dem Charakter des Checks als eines Äquivalents der Barzahlung ent¬
spricht es, wenn durch den Entwurf die Unwiderruflichkeit des Checks fest¬
gestellt wird. Die Vollendung des Zahlungsgeschäfts, der Übergang der Geld¬
summe auf den Inhaber des Checks, soll nach dessen Aushändigung jeder
Einwirkung dnrch Willensakte des Ausstellers entzogen sein. Die Unwider¬
ruflichkeit gilt zur Zeit für den Check nicht, da der übliche Check nach der
heutigen Gesetzgebung als ein Zahlungsauftrag aufzufassen ist, dessen beliebigem
Widerruf vor Annahme des Bezognen nichts entgegensteht. Insofern bedeutet
also die neue Bestimmung einen nicht zu verkennenden Fortschritt gegen das
bestehende Recht. Nur dürfte zu überlegen sein, ob es nicht zweckmäßig wäre,
den Widerruf uach Ablauf der Präsentationsfrist zu gestatten. Es hieße der
Verzögerung in der Einlösung des Checks einen gesetzlichen Hintergrund geben,
wenn man den Aussteller des Checks noch nach Ablauf der Präsentationsfrist
daran binden wollte.

Ebenso soll durch andre in der Person des Ausstellers eintretende Ereig¬
nisse, wie durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, keine Änderung im all¬
gemeinen bewirkt werden. Bedenken bestehn hier nur noch für den Fall des Kon¬
kurses, zumal da ein Aus- und Absonderungsrecht des Checkinhabers in Bezug auf
das zur Konkursmasse abgeführte Guthaben in dein Entwurf nicht anerkannt ist.

In notwendigen Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit des Checks steht
das direkte Klagerecht des Checkinhabers gegen den Bezognen. Wie die Begrün¬
dung mit Recht ausführt, würde diese lediglich auf dem Papier stehn, wenn
der Bezogne in der Lage wäre, einen — vom Gesetz für unwirksam erklärten —
Widerruf des Ausstellers durch seine Einlösungsverweigerung ohne Nechts-
nachteil dennoch wirksam zu macheu. Aus diesem Grunde ist dem Checkinhaber
ein direktes Klagerecht gegen den Bezognen in demselben Umfange eingeräumt,
wie der Bezogue dem Aussteller nach den zwischen ihnen schwebenden Rechts¬
verhältnissen zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Mag diese Vorschrift
auch juristischen Grundregeln nicht entsprechen, insofern der die Einlösungs-
pflicht bedingende sogenannte „Checkvertrag" nur zwischen dem Bezognen und
dem Aussteller besteht, so ist sie doch durch das praktische Leben zur notwen¬
digen Sicherung der Interessen des Checkinhabers wie des Ausstellers geboten-
Für den Checkinhaber ist, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Hingabe
des Checks eine Barzahlung vertreten soll, der direkte Anspruch gegen den
Bezognen eine Notwendigkeit, und sür den Aussteller des Checks ist es natür¬
lich wünschenswerter, daß die Zahlung dnrch den Bezognen erfolgt, als daß
er auf dem Negreßwege genötigt wird, noch einmal anderweit sür Deckung zu
sorgen. Der Checkbezogne selbst erleidet dadurch keinen Nachteil, da er gegen¬
über dem Inhaber des Checks, gesetzlicher Vorschrift gemäß, alle Einreden


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[0316] Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes gesetz — einen sichern Ausdruck für die Kraftloserklärung des § 24 des Wechsel¬ stempelsteuergesetzes wünschen. Dem Charakter des Checks als eines Äquivalents der Barzahlung ent¬ spricht es, wenn durch den Entwurf die Unwiderruflichkeit des Checks fest¬ gestellt wird. Die Vollendung des Zahlungsgeschäfts, der Übergang der Geld¬ summe auf den Inhaber des Checks, soll nach dessen Aushändigung jeder Einwirkung dnrch Willensakte des Ausstellers entzogen sein. Die Unwider¬ ruflichkeit gilt zur Zeit für den Check nicht, da der übliche Check nach der heutigen Gesetzgebung als ein Zahlungsauftrag aufzufassen ist, dessen beliebigem Widerruf vor Annahme des Bezognen nichts entgegensteht. Insofern bedeutet also die neue Bestimmung einen nicht zu verkennenden Fortschritt gegen das bestehende Recht. Nur dürfte zu überlegen sein, ob es nicht zweckmäßig wäre, den Widerruf uach Ablauf der Präsentationsfrist zu gestatten. Es hieße der Verzögerung in der Einlösung des Checks einen gesetzlichen Hintergrund geben, wenn man den Aussteller des Checks noch nach Ablauf der Präsentationsfrist daran binden wollte. Ebenso soll durch andre in der Person des Ausstellers eintretende Ereig¬ nisse, wie durch Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, keine Änderung im all¬ gemeinen bewirkt werden. Bedenken bestehn hier nur noch für den Fall des Kon¬ kurses, zumal da ein Aus- und Absonderungsrecht des Checkinhabers in Bezug auf das zur Konkursmasse abgeführte Guthaben in dein Entwurf nicht anerkannt ist. In notwendigen Zusammenhang mit der Unwiderruflichkeit des Checks steht das direkte Klagerecht des Checkinhabers gegen den Bezognen. Wie die Begrün¬ dung mit Recht ausführt, würde diese lediglich auf dem Papier stehn, wenn der Bezogne in der Lage wäre, einen — vom Gesetz für unwirksam erklärten — Widerruf des Ausstellers durch seine Einlösungsverweigerung ohne Nechts- nachteil dennoch wirksam zu macheu. Aus diesem Grunde ist dem Checkinhaber ein direktes Klagerecht gegen den Bezognen in demselben Umfange eingeräumt, wie der Bezogue dem Aussteller nach den zwischen ihnen schwebenden Rechts¬ verhältnissen zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Mag diese Vorschrift auch juristischen Grundregeln nicht entsprechen, insofern der die Einlösungs- pflicht bedingende sogenannte „Checkvertrag" nur zwischen dem Bezognen und dem Aussteller besteht, so ist sie doch durch das praktische Leben zur notwen¬ digen Sicherung der Interessen des Checkinhabers wie des Ausstellers geboten- Für den Checkinhaber ist, namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Hingabe des Checks eine Barzahlung vertreten soll, der direkte Anspruch gegen den Bezognen eine Notwendigkeit, und sür den Aussteller des Checks ist es natür¬ lich wünschenswerter, daß die Zahlung dnrch den Bezognen erfolgt, als daß er auf dem Negreßwege genötigt wird, noch einmal anderweit sür Deckung zu sorgen. Der Checkbezogne selbst erleidet dadurch keinen Nachteil, da er gegen¬ über dem Inhaber des Checks, gesetzlicher Vorschrift gemäß, alle Einreden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_212475/316>, abgerufen am 09.01.2025.