Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes nur den Namen gemein hat, seinem Charakter nach aber nur als Um- Die englischen Lills ol Hxolmn^s definiren den Check als einen ans einen Wenn aber so die Bezeichnung des Checks als Unterart des Wechsels im Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes nur den Namen gemein hat, seinem Charakter nach aber nur als Um- Die englischen Lills ol Hxolmn^s definiren den Check als einen ans einen Wenn aber so die Bezeichnung des Checks als Unterart des Wechsels im <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0314" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212790"/> <fw type="header" place="top"> Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes</fw><lb/> <p xml:id="ID_1023" prev="#ID_1022"> nur den Namen gemein hat, seinem Charakter nach aber nur als Um-<lb/> schreibuugsauftrag aufzufassen ist, laut dessen ein Girokuude seine Bank an¬<lb/> weist, einen gewissen Betrag von seinem Konw auf das Konto eines andern<lb/> Girokunden zu überschreiben.<lb/> '</p><lb/> <p xml:id="ID_1024"> Die englischen Lills ol Hxolmn^s definiren den Check als einen ans einen<lb/> bimksr gezognen Sichtwechsel. Daß der letzte Teil dieser Definition für uns<lb/> nicht brauchbar ist, ist schon erwähnt. Check und Wechsel stehn bei uns in<lb/> strengem Gegensatz. Der Wechsel ist in seiner hauptsächlichsten wirtschaftlichen<lb/> Bedeutung ein Kreditpapier, der Check ein Zahlungspapier. Bei dem Wechsel<lb/> handelt es sich in der Regel um die Einziehung oder Erneuerung einer befristeten<lb/> Forderung, die durch Jndossirung schon vor Eintritt des Fälligkeitstermins in<lb/> Geld umgesetzt werden kann und soll. Der Check hat nur den Zweck einer<lb/> Veränderung in der Person des Zahlungspflichtigen. Der Aussteller soll sich<lb/> durch die Hingabe des Checks nicht Kredit verschaffen, sondern nnr ein Zahlungs¬<lb/> geschäft in beiderseitigen Interesse vereinfachen. Aus diesem Umstände ergiebt<lb/> sich denu auch die Hauptaufgabe des Checks: er erspart dem Privatmann die<lb/> eigne Kassenführung, er enthebt ihn der Notwendigkeit, Zahlungsmittel in<lb/> großer» Mengen bereit zu halten und bei sich aufzubewahren, er macht den<lb/> gefährlichen und beschwerlichen Transport von barem Geld und Effekten<lb/> überflüssig.</p><lb/> <p xml:id="ID_1025" next="#ID_1026"> Wenn aber so die Bezeichnung des Checks als Unterart des Wechsels im<lb/> Entwurf unterbleiben mußte, so ist es doch ein bedauerlicher Fehler, daß auch<lb/> der zweite Grundsatz des englischen Rechts, die Beschränkung der Checkziehnng<lb/> auf „Bankiers" oder „Banken," im Entwurf übergangen ist. Der Entwurf<lb/> hat im Anschluß an die Gesetze von Frankreich, Belgien und der Schweiz den<lb/> Grundsatz der Checkfreiheit angenommen, d. h. jede Person oder Firma kann<lb/> sich durch Check beziehen lassen. Mögen auch in Deutschland die Begriffe<lb/> „Bankhaus" und „Bankier" gesetzlich nicht abgegrenzt sein, mag sich ins¬<lb/> besondre der in England streng durchgeführte Unterschied zwischen dem war-<lb/> elmvll und dem vimlcsr oder dem oommon danksr, der allein den Check- und<lb/> Depositenverkehr Pflegt, und dem tvrsig'n dimkor, der das Spckulationsgeschäft<lb/> betreibt, in Deutschland auch nicht annäherungsweise finden, so hat sich doch<lb/> auch bei uns im praktischen Verkehrsleben durch Gewohnheit und Handels¬<lb/> brauch ein Begriff des van^tuer ausgebildet, bei dem allein die gewerbsmäßige<lb/> Besorgung fremder Zahlungen, die eine Voraussetzung für den gehörigen Ge¬<lb/> brauch des Checks darstellt, zu finden ist. Selbst Verteidiger der Checkfreiheit<lb/> aber müssen zugeben, daß die volkswirtschaftlichen Vorteile des Checkshstems<lb/> nur bei derartiger gewerbsmäßiger Konzentrirung fremder Gelder eintreten<lb/> können, daß sich nur aus dieser eine den Bedürfnissen des Checkverkehrs ent¬<lb/> sprechende gesunde Entwicklung dieses Zahlungsmittels bilden kann. Die Soli¬<lb/> dität des Checkverkehrs wird durch die Freigebung der Checkziehung in einem</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0314]
Der Entwurf eines deutschen Lheckgesetzes
nur den Namen gemein hat, seinem Charakter nach aber nur als Um-
schreibuugsauftrag aufzufassen ist, laut dessen ein Girokuude seine Bank an¬
weist, einen gewissen Betrag von seinem Konw auf das Konto eines andern
Girokunden zu überschreiben.
'
Die englischen Lills ol Hxolmn^s definiren den Check als einen ans einen
bimksr gezognen Sichtwechsel. Daß der letzte Teil dieser Definition für uns
nicht brauchbar ist, ist schon erwähnt. Check und Wechsel stehn bei uns in
strengem Gegensatz. Der Wechsel ist in seiner hauptsächlichsten wirtschaftlichen
Bedeutung ein Kreditpapier, der Check ein Zahlungspapier. Bei dem Wechsel
handelt es sich in der Regel um die Einziehung oder Erneuerung einer befristeten
Forderung, die durch Jndossirung schon vor Eintritt des Fälligkeitstermins in
Geld umgesetzt werden kann und soll. Der Check hat nur den Zweck einer
Veränderung in der Person des Zahlungspflichtigen. Der Aussteller soll sich
durch die Hingabe des Checks nicht Kredit verschaffen, sondern nnr ein Zahlungs¬
geschäft in beiderseitigen Interesse vereinfachen. Aus diesem Umstände ergiebt
sich denu auch die Hauptaufgabe des Checks: er erspart dem Privatmann die
eigne Kassenführung, er enthebt ihn der Notwendigkeit, Zahlungsmittel in
großer» Mengen bereit zu halten und bei sich aufzubewahren, er macht den
gefährlichen und beschwerlichen Transport von barem Geld und Effekten
überflüssig.
Wenn aber so die Bezeichnung des Checks als Unterart des Wechsels im
Entwurf unterbleiben mußte, so ist es doch ein bedauerlicher Fehler, daß auch
der zweite Grundsatz des englischen Rechts, die Beschränkung der Checkziehnng
auf „Bankiers" oder „Banken," im Entwurf übergangen ist. Der Entwurf
hat im Anschluß an die Gesetze von Frankreich, Belgien und der Schweiz den
Grundsatz der Checkfreiheit angenommen, d. h. jede Person oder Firma kann
sich durch Check beziehen lassen. Mögen auch in Deutschland die Begriffe
„Bankhaus" und „Bankier" gesetzlich nicht abgegrenzt sein, mag sich ins¬
besondre der in England streng durchgeführte Unterschied zwischen dem war-
elmvll und dem vimlcsr oder dem oommon danksr, der allein den Check- und
Depositenverkehr Pflegt, und dem tvrsig'n dimkor, der das Spckulationsgeschäft
betreibt, in Deutschland auch nicht annäherungsweise finden, so hat sich doch
auch bei uns im praktischen Verkehrsleben durch Gewohnheit und Handels¬
brauch ein Begriff des van^tuer ausgebildet, bei dem allein die gewerbsmäßige
Besorgung fremder Zahlungen, die eine Voraussetzung für den gehörigen Ge¬
brauch des Checks darstellt, zu finden ist. Selbst Verteidiger der Checkfreiheit
aber müssen zugeben, daß die volkswirtschaftlichen Vorteile des Checkshstems
nur bei derartiger gewerbsmäßiger Konzentrirung fremder Gelder eintreten
können, daß sich nur aus dieser eine den Bedürfnissen des Checkverkehrs ent¬
sprechende gesunde Entwicklung dieses Zahlungsmittels bilden kann. Die Soli¬
dität des Checkverkehrs wird durch die Freigebung der Checkziehung in einem
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |