Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Der Entwurf eines deutschen Lcheckgesetzes deutsche Reich seinen "Bürgern" vorzusetzen sich nicht scheut. Ein klarer Satz¬ Von einer süddeutschen Handelskammer ist kürzlich mit Rücksicht auf die Gehen wir nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ein. Man unterscheidet zwei Arten von Checks, den sogenannten Anweisungs¬ Grenzboten III 1892 39
Der Entwurf eines deutschen Lcheckgesetzes deutsche Reich seinen „Bürgern" vorzusetzen sich nicht scheut. Ein klarer Satz¬ Von einer süddeutschen Handelskammer ist kürzlich mit Rücksicht auf die Gehen wir nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ein. Man unterscheidet zwei Arten von Checks, den sogenannten Anweisungs¬ Grenzboten III 1892 39
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0313" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212789"/> <fw type="header" place="top"> Der Entwurf eines deutschen Lcheckgesetzes</fw><lb/> <p xml:id="ID_1019" prev="#ID_1018"> deutsche Reich seinen „Bürgern" vorzusetzen sich nicht scheut. Ein klarer Satz¬<lb/> bau, verbunden mit einfacher und leicht verständlicher Ausdrucksweise, erleichtert<lb/> den Überblick und erspart die Erläuterungen, wie sie sonst die Motive nur<lb/> allzu oft zu geben gezwungen sind. Gegen den Umfang des Gesetzes läßt sich<lb/> allerdings mancherlei einwenden. Ein Vergleich mit ausländischen Gesetzen,<lb/> insbesondre der Schweiz, ergiebt, daß sich derselbe Stoff in gleicher Deutlich¬<lb/> keit auch in kleinem Umfange bewältigen läßt. Es kaun noch manches Über¬<lb/> flüssige ausgeschieden, manches Gleichartige zusammengezogen werden. Hoppen-<lb/> stedt hat dies mit Glück in seinem Gegenentwurf durchgeführt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1020"> Von einer süddeutschen Handelskammer ist kürzlich mit Rücksicht auf die<lb/> zahlreichen Verweisungen auf die Wechselordnung, die sich in dem Entwurf<lb/> finden, vorgeschlagen worden, das Checkgesetz überhaupt nicht als besondres<lb/> Gesetz zu erlassen, sondern es als Novelle in die Wechselordnung einzu¬<lb/> fügen. Dieser Vorschlag ist zunächst aus äußerlichen Gründen unzweckmäßig;<lb/> seine Durchführung würde die wegen ihrer gedrängten Kürze mit Recht ge¬<lb/> rühmte Wechselordnung unnötig belasten, dem Checkgesetz die ihm gebührende<lb/> Selbständigkeit nehmen und anstatt zweier übersichtlichen ein unübersichtliches<lb/> Gesetz schaffen. Er ist aber auch sachlich zu verwerfen. Der Entwurf hat<lb/> im Gegensatz zu deu englischen LiUs ok LxollanAL von 1882, die in Art. 72<lb/> den Check als eine Unterart des Wechsels hinstellen, beide Papiere unter rich¬<lb/> tiger Würdigung der ihnen innewohnenden verschiednen wirtschaftlichen Auf¬<lb/> gabe«, trotz der Ähnlichkeit in ihren äußern Formen streng von einander geschieden<lb/> und die Anwendung einer großen Anzahl grundlegender wechselrechtlicher Normen<lb/> gerade für den Check ausgeschlossen. Durch die Zusammenfügung von Check-<lb/> recht und Wechselrecht würden also zwei durchaus verschiedne Dinge mit ein¬<lb/> ander vermischt werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1021"> Gehen wir nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ein.</p><lb/> <p xml:id="ID_1022" next="#ID_1023"> Man unterscheidet zwei Arten von Checks, den sogenannten Anweisungs¬<lb/> check, der sich als eine von dem Aussteller an den Bezognen gerichtete Zahlungs¬<lb/> aufforderung darstellt, und den sogenannten Quittungscheck, der in Quittungs¬<lb/> form abgefaßt ist. Die letztere, die in Holland ausdrücklich gesetzlich zugelassen,<lb/> in Frankreich wenigstens ziemlich üblich ist, steht aber in Widerspruch mit der<lb/> ganzen Aufgabe und dem Rechtsinhalt des Checks, denn dieser ist stets als Zah¬<lb/> lungsanweisung gedacht. Seitdem im Jahre 1883 der Quittungscheck von der<lb/> Neichsbank und den übrigen der Abrechnungsstelle zugehörigen Bankhäusern,<lb/> dem sogenannten Checkverein, ausgeschlossen worden war, verloren derartige<lb/> Checks immer mehr an Bedeutung. Der Entwurf hat mit Recht keine Ver¬<lb/> anlassung genommen, diese torwö iQ6iitsu8s von nettem rechtlich aufleben zu<lb/> lassen, hat vielmehr nur den Anwcisnngscheck — bei der Neichsbank „weißer<lb/> Check" genannt — berücksichtigt. Ebenso hat er den sogenannten „roten Check"<lb/> der Reichsbank aus seinem Bereich verbannt, da dieser mit dem echten Check</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten III 1892 39</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0313]
Der Entwurf eines deutschen Lcheckgesetzes
deutsche Reich seinen „Bürgern" vorzusetzen sich nicht scheut. Ein klarer Satz¬
bau, verbunden mit einfacher und leicht verständlicher Ausdrucksweise, erleichtert
den Überblick und erspart die Erläuterungen, wie sie sonst die Motive nur
allzu oft zu geben gezwungen sind. Gegen den Umfang des Gesetzes läßt sich
allerdings mancherlei einwenden. Ein Vergleich mit ausländischen Gesetzen,
insbesondre der Schweiz, ergiebt, daß sich derselbe Stoff in gleicher Deutlich¬
keit auch in kleinem Umfange bewältigen läßt. Es kaun noch manches Über¬
flüssige ausgeschieden, manches Gleichartige zusammengezogen werden. Hoppen-
stedt hat dies mit Glück in seinem Gegenentwurf durchgeführt.
Von einer süddeutschen Handelskammer ist kürzlich mit Rücksicht auf die
zahlreichen Verweisungen auf die Wechselordnung, die sich in dem Entwurf
finden, vorgeschlagen worden, das Checkgesetz überhaupt nicht als besondres
Gesetz zu erlassen, sondern es als Novelle in die Wechselordnung einzu¬
fügen. Dieser Vorschlag ist zunächst aus äußerlichen Gründen unzweckmäßig;
seine Durchführung würde die wegen ihrer gedrängten Kürze mit Recht ge¬
rühmte Wechselordnung unnötig belasten, dem Checkgesetz die ihm gebührende
Selbständigkeit nehmen und anstatt zweier übersichtlichen ein unübersichtliches
Gesetz schaffen. Er ist aber auch sachlich zu verwerfen. Der Entwurf hat
im Gegensatz zu deu englischen LiUs ok LxollanAL von 1882, die in Art. 72
den Check als eine Unterart des Wechsels hinstellen, beide Papiere unter rich¬
tiger Würdigung der ihnen innewohnenden verschiednen wirtschaftlichen Auf¬
gabe«, trotz der Ähnlichkeit in ihren äußern Formen streng von einander geschieden
und die Anwendung einer großen Anzahl grundlegender wechselrechtlicher Normen
gerade für den Check ausgeschlossen. Durch die Zusammenfügung von Check-
recht und Wechselrecht würden also zwei durchaus verschiedne Dinge mit ein¬
ander vermischt werden.
Gehen wir nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs ein.
Man unterscheidet zwei Arten von Checks, den sogenannten Anweisungs¬
check, der sich als eine von dem Aussteller an den Bezognen gerichtete Zahlungs¬
aufforderung darstellt, und den sogenannten Quittungscheck, der in Quittungs¬
form abgefaßt ist. Die letztere, die in Holland ausdrücklich gesetzlich zugelassen,
in Frankreich wenigstens ziemlich üblich ist, steht aber in Widerspruch mit der
ganzen Aufgabe und dem Rechtsinhalt des Checks, denn dieser ist stets als Zah¬
lungsanweisung gedacht. Seitdem im Jahre 1883 der Quittungscheck von der
Neichsbank und den übrigen der Abrechnungsstelle zugehörigen Bankhäusern,
dem sogenannten Checkverein, ausgeschlossen worden war, verloren derartige
Checks immer mehr an Bedeutung. Der Entwurf hat mit Recht keine Ver¬
anlassung genommen, diese torwö iQ6iitsu8s von nettem rechtlich aufleben zu
lassen, hat vielmehr nur den Anwcisnngscheck — bei der Neichsbank „weißer
Check" genannt — berücksichtigt. Ebenso hat er den sogenannten „roten Check"
der Reichsbank aus seinem Bereich verbannt, da dieser mit dem echten Check
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