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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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es höchste Zeit sei, daß auf dem Wege der Strafgesetzgebung gegen die Trunk¬
sucht eingeschritten werde. Nicht daß, wohl aber wie dazu der Versuch gemacht
wird, mißbilligen wir. Der Entwurf des Trunksuchtsgesetzes bekämpft uicht so¬
wohl die Ursache des Übels als dessen Wirkungen, nicht sowohl die Krankheit
als deren Anzeichen. Wir begnügen uns hier mit der Andeutung, daß es uns
ein wenig verständiges Verfahren dünken würde, um einen Giftbaum unschädlich
zu machen, wenn man, anstatt ihn mit der Wurzel auszurotten, ihn wachsen
und gedeihen ließe und dann zur Schere griffe, um behutsam hie und da ein
morsches Reis abzukippen. Straft man doch auch nicht einen Brandstifter
wegen der Belästigung andrer durch Rauch, die er verschuldet hat, und läßt
ihn wegen Brandstiftung frei ausgehen. Wie sehr der Gesetzentwurf die Be¬
deutung der Gefahr unterschätzt, der er entgegentreten will, ergiebt sich schon
aus der Beschaffenheit feiner Strafmittel. Sie bestehen in Geldstrafen von
30 bis 100 Mark und verschieden abgestuften Haftstrafen in einem nur für
eiuen einzigen Fall angedrohten höchsten Betrage von sechs Wochen, d. i. keiner
höhern Strafe, als wie sie den trifft, der ein bischen Erde oder einige Steine von
einem öffentlichen oder Privatwege wegnimmt ^ 370 ^ des Strafgefetzbuchs)
oder den, der von einem zum Dieuststcmde gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen
des stehenden Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubnis des vor¬
gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfand
nimmt ^ 370 ^ des Strafgefetzbuchs)! Der Gesetzentwurf unternimmt es, den
Kampf gegen den Alkohol auf dem Gebiet der "Übertretungen" zu führen, an¬
statt auf dem der "Vergehen" und "Verbrechen." Wer Dynamik u. a. Brenn¬
stoffe ohne polizeiliche Ermächtigung herstellt oder feilhält, ohne sonstige böse
Absichten, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft
9 des Dynamitgefetzes vom 9. Juni 1884). Unser Entwurf vergißt, daß
der Alkohol eine weit gemeingefährlichere Substanz ist als alle Sprengstoffe.
Das ist sein Grund- und Hauptfehler. So bietet er dem Strafrecht nichts
als einen neuen Einfuhrartikel aus dem Bereich der Gesundheitspflege und des
öffentlichen Auslandes, von dem man sich selbst in dieser Eigenschaft keine all-
zugroße Wirksamkeit versprechen darf. Statt eines stämmigen Baumes will er
einen krausen Busch auf unfern Rechtsboden pflanzen. Aber freilich uicht den
Gärtner trifft deswegen die Hauptschuld, sondern den Boden, dem es an Kraft
fehlt, die Wurzeln des Baumes in sich aufzunehmen. So lauge das Elend,
das der Alkoholmißbrauch unter uns bringt, uoch uicht in seiner ganzen Größe
in das Bewußtsein und dann in das Gewissen des Volkes eingedrungen ist,
und seine Bekämpfung als ein ernstes sittliches Gebot erscheint, so lauge wir
uns auf dem Standpunkte des Scherzworts befinden, daß ein Rausch dazu ge¬
höre, einen braven Mann zu machen, so lange dürfen wir auf ein ent-
schiednes Vorgehen gegen die Trunksucht auf dem Kriegsschauplatze des Straf¬
rechts nicht hoffen. Vor allem laste man sich durch den Entwurf nicht in


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es höchste Zeit sei, daß auf dem Wege der Strafgesetzgebung gegen die Trunk¬
sucht eingeschritten werde. Nicht daß, wohl aber wie dazu der Versuch gemacht
wird, mißbilligen wir. Der Entwurf des Trunksuchtsgesetzes bekämpft uicht so¬
wohl die Ursache des Übels als dessen Wirkungen, nicht sowohl die Krankheit
als deren Anzeichen. Wir begnügen uns hier mit der Andeutung, daß es uns
ein wenig verständiges Verfahren dünken würde, um einen Giftbaum unschädlich
zu machen, wenn man, anstatt ihn mit der Wurzel auszurotten, ihn wachsen
und gedeihen ließe und dann zur Schere griffe, um behutsam hie und da ein
morsches Reis abzukippen. Straft man doch auch nicht einen Brandstifter
wegen der Belästigung andrer durch Rauch, die er verschuldet hat, und läßt
ihn wegen Brandstiftung frei ausgehen. Wie sehr der Gesetzentwurf die Be¬
deutung der Gefahr unterschätzt, der er entgegentreten will, ergiebt sich schon
aus der Beschaffenheit feiner Strafmittel. Sie bestehen in Geldstrafen von
30 bis 100 Mark und verschieden abgestuften Haftstrafen in einem nur für
eiuen einzigen Fall angedrohten höchsten Betrage von sechs Wochen, d. i. keiner
höhern Strafe, als wie sie den trifft, der ein bischen Erde oder einige Steine von
einem öffentlichen oder Privatwege wegnimmt ^ 370 ^ des Strafgefetzbuchs)
oder den, der von einem zum Dieuststcmde gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen
des stehenden Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubnis des vor¬
gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfand
nimmt ^ 370 ^ des Strafgefetzbuchs)! Der Gesetzentwurf unternimmt es, den
Kampf gegen den Alkohol auf dem Gebiet der „Übertretungen" zu führen, an¬
statt auf dem der „Vergehen" und „Verbrechen." Wer Dynamik u. a. Brenn¬
stoffe ohne polizeiliche Ermächtigung herstellt oder feilhält, ohne sonstige böse
Absichten, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft
9 des Dynamitgefetzes vom 9. Juni 1884). Unser Entwurf vergißt, daß
der Alkohol eine weit gemeingefährlichere Substanz ist als alle Sprengstoffe.
Das ist sein Grund- und Hauptfehler. So bietet er dem Strafrecht nichts
als einen neuen Einfuhrartikel aus dem Bereich der Gesundheitspflege und des
öffentlichen Auslandes, von dem man sich selbst in dieser Eigenschaft keine all-
zugroße Wirksamkeit versprechen darf. Statt eines stämmigen Baumes will er
einen krausen Busch auf unfern Rechtsboden pflanzen. Aber freilich uicht den
Gärtner trifft deswegen die Hauptschuld, sondern den Boden, dem es an Kraft
fehlt, die Wurzeln des Baumes in sich aufzunehmen. So lauge das Elend,
das der Alkoholmißbrauch unter uns bringt, uoch uicht in seiner ganzen Größe
in das Bewußtsein und dann in das Gewissen des Volkes eingedrungen ist,
und seine Bekämpfung als ein ernstes sittliches Gebot erscheint, so lauge wir
uns auf dem Standpunkte des Scherzworts befinden, daß ein Rausch dazu ge¬
höre, einen braven Mann zu machen, so lange dürfen wir auf ein ent-
schiednes Vorgehen gegen die Trunksucht auf dem Kriegsschauplatze des Straf¬
rechts nicht hoffen. Vor allem laste man sich durch den Entwurf nicht in


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[0078] Zum Trnnksiichtsgesotzoiltwnrf es höchste Zeit sei, daß auf dem Wege der Strafgesetzgebung gegen die Trunk¬ sucht eingeschritten werde. Nicht daß, wohl aber wie dazu der Versuch gemacht wird, mißbilligen wir. Der Entwurf des Trunksuchtsgesetzes bekämpft uicht so¬ wohl die Ursache des Übels als dessen Wirkungen, nicht sowohl die Krankheit als deren Anzeichen. Wir begnügen uns hier mit der Andeutung, daß es uns ein wenig verständiges Verfahren dünken würde, um einen Giftbaum unschädlich zu machen, wenn man, anstatt ihn mit der Wurzel auszurotten, ihn wachsen und gedeihen ließe und dann zur Schere griffe, um behutsam hie und da ein morsches Reis abzukippen. Straft man doch auch nicht einen Brandstifter wegen der Belästigung andrer durch Rauch, die er verschuldet hat, und läßt ihn wegen Brandstiftung frei ausgehen. Wie sehr der Gesetzentwurf die Be¬ deutung der Gefahr unterschätzt, der er entgegentreten will, ergiebt sich schon aus der Beschaffenheit feiner Strafmittel. Sie bestehen in Geldstrafen von 30 bis 100 Mark und verschieden abgestuften Haftstrafen in einem nur für eiuen einzigen Fall angedrohten höchsten Betrage von sechs Wochen, d. i. keiner höhern Strafe, als wie sie den trifft, der ein bischen Erde oder einige Steine von einem öffentlichen oder Privatwege wegnimmt ^ 370 ^ des Strafgefetzbuchs) oder den, der von einem zum Dieuststcmde gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des stehenden Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubnis des vor¬ gesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfand nimmt ^ 370 ^ des Strafgefetzbuchs)! Der Gesetzentwurf unternimmt es, den Kampf gegen den Alkohol auf dem Gebiet der „Übertretungen" zu führen, an¬ statt auf dem der „Vergehen" und „Verbrechen." Wer Dynamik u. a. Brenn¬ stoffe ohne polizeiliche Ermächtigung herstellt oder feilhält, ohne sonstige böse Absichten, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft 9 des Dynamitgefetzes vom 9. Juni 1884). Unser Entwurf vergißt, daß der Alkohol eine weit gemeingefährlichere Substanz ist als alle Sprengstoffe. Das ist sein Grund- und Hauptfehler. So bietet er dem Strafrecht nichts als einen neuen Einfuhrartikel aus dem Bereich der Gesundheitspflege und des öffentlichen Auslandes, von dem man sich selbst in dieser Eigenschaft keine all- zugroße Wirksamkeit versprechen darf. Statt eines stämmigen Baumes will er einen krausen Busch auf unfern Rechtsboden pflanzen. Aber freilich uicht den Gärtner trifft deswegen die Hauptschuld, sondern den Boden, dem es an Kraft fehlt, die Wurzeln des Baumes in sich aufzunehmen. So lauge das Elend, das der Alkoholmißbrauch unter uns bringt, uoch uicht in seiner ganzen Größe in das Bewußtsein und dann in das Gewissen des Volkes eingedrungen ist, und seine Bekämpfung als ein ernstes sittliches Gebot erscheint, so lauge wir uns auf dem Standpunkte des Scherzworts befinden, daß ein Rausch dazu ge¬ höre, einen braven Mann zu machen, so lange dürfen wir auf ein ent- schiednes Vorgehen gegen die Trunksucht auf dem Kriegsschauplatze des Straf¬ rechts nicht hoffen. Vor allem laste man sich durch den Entwurf nicht in

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/78>, abgerufen am 29.06.2024.