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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Sicherheit wiegen und glaube mit jenem dehnbaren, vieldeutigen, subtilen, ver-
klansulirten, sich selbst wieder abschwächenden, rücksichtsvollen und zaghaften
Strafparagrapheu genng gethan zu haben. Es wäre sast so, als glaubte man,
wie gegen einen Leviathan mit Fliegenwedeln zu Felde ziehen zu können.

Dies war es, was wir dem Gesetzgeber zu sagen hatten. Und nun uoch ein
Nachwort an den Richter. Bekanntlich bildet, woraus schon oben hingewiesen wor¬
den ist, die Trunksucht ni zahlreiche" Strafurteilen einen Strasmildcrnngs- oder
Strafmindernngsgrund. In allen diesen Fällen erleidet der Nachdruck, mit
dem das Strafübel den Schuldige" treffen soll, eine mehr oder minder be¬
trächtliche Abschwächung, und das zu Gunsten eines Lasters, das durch seiue ver¬
derblichen Folgen -- unmittelbare und mittelbare -- alle andern Laster übertrifft.
Der Laie erblickt in diesen: Umstände ein Erzeugnis jenes "spezifischen Juristen-
Verstandes," gegen den er hin und wieder deu Verdacht laut werden läßt, er
wandte andre Wege als die des gesundes Menschenverstandes. Wer aber mit
böser That umgeht, der freut sich im Stillen der seltsamen Rechtsgelehrtheit
und trägt Sorge, "sich mildernde Umstände anzutrinken." Das ist stadt- und
laudbekaunt. Die Argumente, die dein juristischen Richter den Mut verleihen,
solchem Ärgernis Trotz zu bieten, siud gleichwohl -- "an sich" -- ebenso unwider-
leglich als einsach. Trunkenheit erregt die Leidenschaft und schwächt die Einsicht.
Die Gerechtigkeit fordert also, daß eine in diesem Zustande begangne That
milder beurteilt werde, als sie zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Thäter sich
im Vollbesitz seiner sittlichen und geistige" Widerstandsfähigkeit gegen das Böse be¬
funden hätte. Zwar hat der Thäter jene" Zustand selbst verschuldet, allein nicht
dieses bisher durch kein Strafgesetz verpönte Verschulden, sondern lediglich die
That selbst ist Gegenstand von Anklage und Urteil; sie muß daher unter
Würdigung der Umstände beurteilt werden, unter denen sie zur Erscheinung gelaugt
ist, und wenn sich dabei ergiebt, daß der durch die Begehung der That bekun¬
dete rechtswidrige Wille minder stark war, als er es ohne die Einwirkung
solcher Ursache gewesen sein würde, so muß dieser Umstand dein Angeklagten not¬
wendig zu gute kommen. So folgert die Rechtswissenschaft seit Jahrhunderten,
so folgern Richter und Staatsanwälte, von den Verteidigern nicht zu reden,
und so verteidigt sich auch der Angeklagte selbst mit froher Zuversicht, wenn er
sich in der bevorzugten Lage befindet, feinen Schutzpatron Bacchus oder Gam-
brinus oder sonst eine verwandte Gottheit untergeordueteru Ranges anrufen zu
dürfen. Wir wollen hier die rechtspolitischen und etwaigen kulturgeschichtlichen
Betrachtungen beiseite lassen, die die Herrschaft, mit der sich ein Räsonnement
in der bürgerlichen Rechtspflege behauptet hat luach h 49 des Militärstrasgesetz-
buchs vom 2">. Juni 1872 bildet Trunkenheit keinen Strafmildernngsgrnnd),
dessen Unzulänglichkeit jeder Unbefangene sofort empfindet, unfehlbar heraus¬
fordert. Wir beschränken uns daraus, seine UnHaltbarkeit nachzuweisen. Sie
ergiebt sich als einfache Folge jener Argumentation felbst. Diese ist zwar


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Sicherheit wiegen und glaube mit jenem dehnbaren, vieldeutigen, subtilen, ver-
klansulirten, sich selbst wieder abschwächenden, rücksichtsvollen und zaghaften
Strafparagrapheu genng gethan zu haben. Es wäre sast so, als glaubte man,
wie gegen einen Leviathan mit Fliegenwedeln zu Felde ziehen zu können.

Dies war es, was wir dem Gesetzgeber zu sagen hatten. Und nun uoch ein
Nachwort an den Richter. Bekanntlich bildet, woraus schon oben hingewiesen wor¬
den ist, die Trunksucht ni zahlreiche» Strafurteilen einen Strasmildcrnngs- oder
Strafmindernngsgrund. In allen diesen Fällen erleidet der Nachdruck, mit
dem das Strafübel den Schuldige« treffen soll, eine mehr oder minder be¬
trächtliche Abschwächung, und das zu Gunsten eines Lasters, das durch seiue ver¬
derblichen Folgen — unmittelbare und mittelbare — alle andern Laster übertrifft.
Der Laie erblickt in diesen: Umstände ein Erzeugnis jenes „spezifischen Juristen-
Verstandes," gegen den er hin und wieder deu Verdacht laut werden läßt, er
wandte andre Wege als die des gesundes Menschenverstandes. Wer aber mit
böser That umgeht, der freut sich im Stillen der seltsamen Rechtsgelehrtheit
und trägt Sorge, „sich mildernde Umstände anzutrinken." Das ist stadt- und
laudbekaunt. Die Argumente, die dein juristischen Richter den Mut verleihen,
solchem Ärgernis Trotz zu bieten, siud gleichwohl — „an sich" — ebenso unwider-
leglich als einsach. Trunkenheit erregt die Leidenschaft und schwächt die Einsicht.
Die Gerechtigkeit fordert also, daß eine in diesem Zustande begangne That
milder beurteilt werde, als sie zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Thäter sich
im Vollbesitz seiner sittlichen und geistige» Widerstandsfähigkeit gegen das Böse be¬
funden hätte. Zwar hat der Thäter jene» Zustand selbst verschuldet, allein nicht
dieses bisher durch kein Strafgesetz verpönte Verschulden, sondern lediglich die
That selbst ist Gegenstand von Anklage und Urteil; sie muß daher unter
Würdigung der Umstände beurteilt werden, unter denen sie zur Erscheinung gelaugt
ist, und wenn sich dabei ergiebt, daß der durch die Begehung der That bekun¬
dete rechtswidrige Wille minder stark war, als er es ohne die Einwirkung
solcher Ursache gewesen sein würde, so muß dieser Umstand dein Angeklagten not¬
wendig zu gute kommen. So folgert die Rechtswissenschaft seit Jahrhunderten,
so folgern Richter und Staatsanwälte, von den Verteidigern nicht zu reden,
und so verteidigt sich auch der Angeklagte selbst mit froher Zuversicht, wenn er
sich in der bevorzugten Lage befindet, feinen Schutzpatron Bacchus oder Gam-
brinus oder sonst eine verwandte Gottheit untergeordueteru Ranges anrufen zu
dürfen. Wir wollen hier die rechtspolitischen und etwaigen kulturgeschichtlichen
Betrachtungen beiseite lassen, die die Herrschaft, mit der sich ein Räsonnement
in der bürgerlichen Rechtspflege behauptet hat luach h 49 des Militärstrasgesetz-
buchs vom 2«>. Juni 1872 bildet Trunkenheit keinen Strafmildernngsgrnnd),
dessen Unzulänglichkeit jeder Unbefangene sofort empfindet, unfehlbar heraus¬
fordert. Wir beschränken uns daraus, seine UnHaltbarkeit nachzuweisen. Sie
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[0079] Zur Tnmksnchtsgoschontlvnrf Sicherheit wiegen und glaube mit jenem dehnbaren, vieldeutigen, subtilen, ver- klansulirten, sich selbst wieder abschwächenden, rücksichtsvollen und zaghaften Strafparagrapheu genng gethan zu haben. Es wäre sast so, als glaubte man, wie gegen einen Leviathan mit Fliegenwedeln zu Felde ziehen zu können. Dies war es, was wir dem Gesetzgeber zu sagen hatten. Und nun uoch ein Nachwort an den Richter. Bekanntlich bildet, woraus schon oben hingewiesen wor¬ den ist, die Trunksucht ni zahlreiche» Strafurteilen einen Strasmildcrnngs- oder Strafmindernngsgrund. In allen diesen Fällen erleidet der Nachdruck, mit dem das Strafübel den Schuldige« treffen soll, eine mehr oder minder be¬ trächtliche Abschwächung, und das zu Gunsten eines Lasters, das durch seiue ver¬ derblichen Folgen — unmittelbare und mittelbare — alle andern Laster übertrifft. Der Laie erblickt in diesen: Umstände ein Erzeugnis jenes „spezifischen Juristen- Verstandes," gegen den er hin und wieder deu Verdacht laut werden läßt, er wandte andre Wege als die des gesundes Menschenverstandes. Wer aber mit böser That umgeht, der freut sich im Stillen der seltsamen Rechtsgelehrtheit und trägt Sorge, „sich mildernde Umstände anzutrinken." Das ist stadt- und laudbekaunt. Die Argumente, die dein juristischen Richter den Mut verleihen, solchem Ärgernis Trotz zu bieten, siud gleichwohl — „an sich" — ebenso unwider- leglich als einsach. Trunkenheit erregt die Leidenschaft und schwächt die Einsicht. Die Gerechtigkeit fordert also, daß eine in diesem Zustande begangne That milder beurteilt werde, als sie zu beurteilen gewesen wäre, wenn der Thäter sich im Vollbesitz seiner sittlichen und geistige» Widerstandsfähigkeit gegen das Böse be¬ funden hätte. Zwar hat der Thäter jene» Zustand selbst verschuldet, allein nicht dieses bisher durch kein Strafgesetz verpönte Verschulden, sondern lediglich die That selbst ist Gegenstand von Anklage und Urteil; sie muß daher unter Würdigung der Umstände beurteilt werden, unter denen sie zur Erscheinung gelaugt ist, und wenn sich dabei ergiebt, daß der durch die Begehung der That bekun¬ dete rechtswidrige Wille minder stark war, als er es ohne die Einwirkung solcher Ursache gewesen sein würde, so muß dieser Umstand dein Angeklagten not¬ wendig zu gute kommen. So folgert die Rechtswissenschaft seit Jahrhunderten, so folgern Richter und Staatsanwälte, von den Verteidigern nicht zu reden, und so verteidigt sich auch der Angeklagte selbst mit froher Zuversicht, wenn er sich in der bevorzugten Lage befindet, feinen Schutzpatron Bacchus oder Gam- brinus oder sonst eine verwandte Gottheit untergeordueteru Ranges anrufen zu dürfen. Wir wollen hier die rechtspolitischen und etwaigen kulturgeschichtlichen Betrachtungen beiseite lassen, die die Herrschaft, mit der sich ein Räsonnement in der bürgerlichen Rechtspflege behauptet hat luach h 49 des Militärstrasgesetz- buchs vom 2«>. Juni 1872 bildet Trunkenheit keinen Strafmildernngsgrnnd), dessen Unzulänglichkeit jeder Unbefangene sofort empfindet, unfehlbar heraus¬ fordert. Wir beschränken uns daraus, seine UnHaltbarkeit nachzuweisen. Sie ergiebt sich als einfache Folge jener Argumentation felbst. Diese ist zwar

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/79>, abgerufen am 26.06.2024.