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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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nächtlichem Dunkel die Schönheit eines kunstvollen Bauwerks durch diejenige
Beleuchtung am wirksamsten zur Geltung gelaugt, die sich mit der Hervor¬
hebung seiner architektonischen Grundformen begnügt, so sollte auch der Gesetz¬
geber Enthaltsamkeit üben und uur die Nechtssatznngen, in denen sich die
Grundzüge unsrer Staatsordnung verkörpern, vor den -- von der Nachtseite
des Lebens her -- ihre Existenz bedrohenden Angriffen dnrch Strafgesetze sicher
stellen, nicht aber den Lebenshaushalt des Staatsorganismus selbst in alleu
geringfügigen Einzelheiten feines Betriebes und die Wohlfahrt feiner Ange¬
hörigen im weitesten Umfange regeln und den Ausbau, die Weiterentwicklung
und Veredlung der Güter, um deretwillen die Staatsordnung besteht, unter
dem Hochdruck strafrechtlicher Einwirkung erzwingen wollen. Damit würde er
sich eines Übergriffs in den Wirkungskreis andrer Mittel des öffentlichen Wohls
schuldig machen. Die Wirksamkeit der Strafgesetze soll dementsprechend mehr
negativ als positiv, mehr erhaltend als fördernd sein. Wenn auch dieser
Grundsatz der Kompetenz der Strafgesetzgebung keine bestimmte Grenze zieht,
so bezeichnet er doch mit genügender Deutlichkeit die Richtung, die sie zu be¬
folgen hat, im Gegensatz zu der, die alles Heil von dem Strafrichter erwartet.
Zwar hat auch diese eine relative Berechtigung. Steht es fest, daß ein so¬
ziales Gut, N ein soziales Übel ist, was -- könnte man fragen -- sollte uns
abhalten, dnrch Aufbietung aller dienlichen Mittel das eine zu erhalten und zu
fördern, das andre zu bekämpfen und zu vernichten, also auch durch Aufbietung
der Strafgesetzgebung? In der That neigt sich unser geltendes Strafrecht diesem
Standpunkte zu. Nicht nur, daß es kein Gebiet bürgerlicher und menschlicher
Wohlfahrt und menschlicher Interessen giebt, in das sich die Strafgesetzgebung
nicht einmischte, denn Leben und Gesundheit, Eigentum, persönliche Freiheit,
Ehre, Religion, gute Sitte, öffentliche Ordnung, sie alle stehen unter strafrecht¬
lichen Schutz, was niemand mißbilligen wird. Allein uicht bloß den gefähr¬
lichern Angriffen, sondern unzähligen geringern, selbst geringfügigen Nachteilen
gegenüber, deren Quelle in unserm modernen Kulturleben so reichlich fließt,
erhebt das Strafgesetz heutzutage den Anspruch, ein Patronat zu unsern Gunsten
auszuüben. Welcher Einsichtige aber würde es im Ernst gutheißen, wenn der
Grundsatz, alle sozialen Übel strafrechtlich zu unterdrücken, alle sozialen Inter-
essen zu schützen, zur uneingeschränkten Geltung gelaugte? Dann würde der
Gesetzgeber noch gar mauches auf sich nehmen müssen. Er würde nicht zögern
dürfen, schnöden Undank gegen Eltern und Wohlthäter, Fluchen und Schwören,
Lügenhaftigkeit, Trägheit, eine ausschweifende Lebensführung und allerlei Un¬
mäßigkett, tollkühnes Gebcchreu bei körperlichen Übungen, allzngewagtes speku-
liren, boshafte Tierquälerei, auch wenn sie nicht öffentlich geschieht, zum Gegen¬
stande strafrechtlicher Ahndung zu machen, anch grobe Verstoße gegen die staat¬
lich anerkannte Hygieine, wie -- etwa dnrch eine Vervollständigung der Aus¬
nahmebestimmung des § 9 des Entwurfs zum Trnnksnchtsgesetz -- kaltes


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nächtlichem Dunkel die Schönheit eines kunstvollen Bauwerks durch diejenige
Beleuchtung am wirksamsten zur Geltung gelaugt, die sich mit der Hervor¬
hebung seiner architektonischen Grundformen begnügt, so sollte auch der Gesetz¬
geber Enthaltsamkeit üben und uur die Nechtssatznngen, in denen sich die
Grundzüge unsrer Staatsordnung verkörpern, vor den — von der Nachtseite
des Lebens her — ihre Existenz bedrohenden Angriffen dnrch Strafgesetze sicher
stellen, nicht aber den Lebenshaushalt des Staatsorganismus selbst in alleu
geringfügigen Einzelheiten feines Betriebes und die Wohlfahrt feiner Ange¬
hörigen im weitesten Umfange regeln und den Ausbau, die Weiterentwicklung
und Veredlung der Güter, um deretwillen die Staatsordnung besteht, unter
dem Hochdruck strafrechtlicher Einwirkung erzwingen wollen. Damit würde er
sich eines Übergriffs in den Wirkungskreis andrer Mittel des öffentlichen Wohls
schuldig machen. Die Wirksamkeit der Strafgesetze soll dementsprechend mehr
negativ als positiv, mehr erhaltend als fördernd sein. Wenn auch dieser
Grundsatz der Kompetenz der Strafgesetzgebung keine bestimmte Grenze zieht,
so bezeichnet er doch mit genügender Deutlichkeit die Richtung, die sie zu be¬
folgen hat, im Gegensatz zu der, die alles Heil von dem Strafrichter erwartet.
Zwar hat auch diese eine relative Berechtigung. Steht es fest, daß ein so¬
ziales Gut, N ein soziales Übel ist, was — könnte man fragen — sollte uns
abhalten, dnrch Aufbietung aller dienlichen Mittel das eine zu erhalten und zu
fördern, das andre zu bekämpfen und zu vernichten, also auch durch Aufbietung
der Strafgesetzgebung? In der That neigt sich unser geltendes Strafrecht diesem
Standpunkte zu. Nicht nur, daß es kein Gebiet bürgerlicher und menschlicher
Wohlfahrt und menschlicher Interessen giebt, in das sich die Strafgesetzgebung
nicht einmischte, denn Leben und Gesundheit, Eigentum, persönliche Freiheit,
Ehre, Religion, gute Sitte, öffentliche Ordnung, sie alle stehen unter strafrecht¬
lichen Schutz, was niemand mißbilligen wird. Allein uicht bloß den gefähr¬
lichern Angriffen, sondern unzähligen geringern, selbst geringfügigen Nachteilen
gegenüber, deren Quelle in unserm modernen Kulturleben so reichlich fließt,
erhebt das Strafgesetz heutzutage den Anspruch, ein Patronat zu unsern Gunsten
auszuüben. Welcher Einsichtige aber würde es im Ernst gutheißen, wenn der
Grundsatz, alle sozialen Übel strafrechtlich zu unterdrücken, alle sozialen Inter-
essen zu schützen, zur uneingeschränkten Geltung gelaugte? Dann würde der
Gesetzgeber noch gar mauches auf sich nehmen müssen. Er würde nicht zögern
dürfen, schnöden Undank gegen Eltern und Wohlthäter, Fluchen und Schwören,
Lügenhaftigkeit, Trägheit, eine ausschweifende Lebensführung und allerlei Un¬
mäßigkett, tollkühnes Gebcchreu bei körperlichen Übungen, allzngewagtes speku-
liren, boshafte Tierquälerei, auch wenn sie nicht öffentlich geschieht, zum Gegen¬
stande strafrechtlicher Ahndung zu machen, anch grobe Verstoße gegen die staat¬
lich anerkannte Hygieine, wie — etwa dnrch eine Vervollständigung der Aus¬
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[0074] Zinn Tnmksnchtsgl'setzontwnrf nächtlichem Dunkel die Schönheit eines kunstvollen Bauwerks durch diejenige Beleuchtung am wirksamsten zur Geltung gelaugt, die sich mit der Hervor¬ hebung seiner architektonischen Grundformen begnügt, so sollte auch der Gesetz¬ geber Enthaltsamkeit üben und uur die Nechtssatznngen, in denen sich die Grundzüge unsrer Staatsordnung verkörpern, vor den — von der Nachtseite des Lebens her — ihre Existenz bedrohenden Angriffen dnrch Strafgesetze sicher stellen, nicht aber den Lebenshaushalt des Staatsorganismus selbst in alleu geringfügigen Einzelheiten feines Betriebes und die Wohlfahrt feiner Ange¬ hörigen im weitesten Umfange regeln und den Ausbau, die Weiterentwicklung und Veredlung der Güter, um deretwillen die Staatsordnung besteht, unter dem Hochdruck strafrechtlicher Einwirkung erzwingen wollen. Damit würde er sich eines Übergriffs in den Wirkungskreis andrer Mittel des öffentlichen Wohls schuldig machen. Die Wirksamkeit der Strafgesetze soll dementsprechend mehr negativ als positiv, mehr erhaltend als fördernd sein. Wenn auch dieser Grundsatz der Kompetenz der Strafgesetzgebung keine bestimmte Grenze zieht, so bezeichnet er doch mit genügender Deutlichkeit die Richtung, die sie zu be¬ folgen hat, im Gegensatz zu der, die alles Heil von dem Strafrichter erwartet. Zwar hat auch diese eine relative Berechtigung. Steht es fest, daß ein so¬ ziales Gut, N ein soziales Übel ist, was — könnte man fragen — sollte uns abhalten, dnrch Aufbietung aller dienlichen Mittel das eine zu erhalten und zu fördern, das andre zu bekämpfen und zu vernichten, also auch durch Aufbietung der Strafgesetzgebung? In der That neigt sich unser geltendes Strafrecht diesem Standpunkte zu. Nicht nur, daß es kein Gebiet bürgerlicher und menschlicher Wohlfahrt und menschlicher Interessen giebt, in das sich die Strafgesetzgebung nicht einmischte, denn Leben und Gesundheit, Eigentum, persönliche Freiheit, Ehre, Religion, gute Sitte, öffentliche Ordnung, sie alle stehen unter strafrecht¬ lichen Schutz, was niemand mißbilligen wird. Allein uicht bloß den gefähr¬ lichern Angriffen, sondern unzähligen geringern, selbst geringfügigen Nachteilen gegenüber, deren Quelle in unserm modernen Kulturleben so reichlich fließt, erhebt das Strafgesetz heutzutage den Anspruch, ein Patronat zu unsern Gunsten auszuüben. Welcher Einsichtige aber würde es im Ernst gutheißen, wenn der Grundsatz, alle sozialen Übel strafrechtlich zu unterdrücken, alle sozialen Inter- essen zu schützen, zur uneingeschränkten Geltung gelaugte? Dann würde der Gesetzgeber noch gar mauches auf sich nehmen müssen. Er würde nicht zögern dürfen, schnöden Undank gegen Eltern und Wohlthäter, Fluchen und Schwören, Lügenhaftigkeit, Trägheit, eine ausschweifende Lebensführung und allerlei Un¬ mäßigkett, tollkühnes Gebcchreu bei körperlichen Übungen, allzngewagtes speku- liren, boshafte Tierquälerei, auch wenn sie nicht öffentlich geschieht, zum Gegen¬ stande strafrechtlicher Ahndung zu machen, anch grobe Verstoße gegen die staat¬ lich anerkannte Hygieine, wie — etwa dnrch eine Vervollständigung der Aus¬ nahmebestimmung des § 9 des Entwurfs zum Trnnksnchtsgesetz — kaltes

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/74>, abgerufen am 23.07.2024.