Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Die soziale" Bewegung in ^ra>>kreich

mäßige und zwar freundschaftliche Beziehungen. Die Arbeiter finden die för¬
dernde Teilnahme der gebildeten blasse" und der Regierung. Das; Vertreter
der Behörden zu den Stiftuugsfesteu der Bereine erscheinen, ist keine Seltenheit,
Beamte der Ministerien sind Mitarbeiter am Noniwur "la" "vn<Il<Ad" ouvnvrs.
Unter diesen Umstände" konnte es nicht ausbleiben, das? die Arbeitervereine
von den? Zustande der administrativen Dnldmig bald z"r volle" gesetzlichen
A"erke""""g durchdrängen. Sie vollzog sich mit dem (besetz vom 21. Mnrz 1884.

Die beiden grundlegenden Bestimmungen sind im zö>eilen und dritten
Artikel des Gesetzes enthalten und lauten: art. 2. I,"" "zmäi^w on "880vi-
ittiim" ni'ol'vKionnoUö", maire <Ja <la vinxt por"o>in<>", oxm-part la nomo
protvssion, <l<Z8 matter" "iiniluire" "n <lo" profvMion" "o"n"xk" eoiuVnrmit
l'i'itiMiWcnnt'.ni. "to pwiluit" "lötormmös, pourmnti "s <-.um8dienen- librement,
"in>" I'mitvnsuti"" <in ('loavvruaiiKmt. urd. ^"z" L^iulivul" xryl>'Mi<-"moi8
mit vxc,I"8lok>,"n',"l'> Nttnr l'send" l't til "Iizfvn""! "1o" intvröi.!! <!<:"-
"uni<>i"^. i""In8t>loi". "lunnu'i'l'.iunx <it !i!>riaotk!8. Im übrigen sind die Ver¬
eine nnr verpflichtet, ihre Satzungen und die Namen ihrer Borstandsmitglieder
der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Ihre Mitglieder müssen Franzosen und
im Besitze der Ehrenrechte sein. Es steht ihnen frei, sich zu größern Ver¬
bänden zu vereinigen, doch ist diesen der Besitz vo" Grund und Boden sowie
die Prozeßfahigteit versagt. Die Syndikate, mit ihrem Immobiliarbesitz ans Ge¬
bäude zu Bersammlnngs-, Bibiiotheks- und Unterrichtszwecken beschränkt, ge>
nießen aber Prvzeßfähigteit und habe" die freie Verwendung über die Mit¬
gliederbeiträge. Sie dürfen sich als Versichernngs- und Pensivnstassen kon-
stituiren und Arbeitsnachweise errichten, sie können in allen Streitigkeiten und
in Fragen ihres Gewerbes zu Rate gezogen werden, ihre Anlachten stehen im
Prozesse den Parteien zur Berfügnng. Jedem Mitgliede steht jederzeit der
Austritt frei mit dein Rechte, den Beitrag des laufenden Jahres zurückzu¬
fordern, jedoch unbeschadet seiner ferner" Mitgliedschaft an den Hilfskassen
des Syndikats. Gesetzwidriger Eigeutumserwerb ist für nichtig zu erkläre".
Sonstige Znwiderhandlnngen werden um den Vorstandsmitgliedern mit Geld¬
strafen bis zu 500 Franks geahndet, auch kau" in diesen Fällen ans Be¬
treiben des Staatsanwalts von den Gerichte" die Auflösung des Syndikats
a u s g e s v r v che" werden.

Das Gesetz vermochte gleichwohl erst nach heiße" Kämpfen "ut nnr mit
geringer Mehrheit durchzudringen. Man wies, namentlich im Senat, ans die
revolutionäre Haltung eines großen Teiles der französischen Arbeiterschaft hin,
von der sich anch die Fachvereine nicht allgemein ferngehalten hätten, und
besorgte vo" der Organisation der Vereine geradezu die Unterdrückung der
Arbeitgeber. Dagegen heißt es im Kommissionsbericht der Kammer: Die Er¬
fahrung hat gezeigt, daß überall, wo Fachvereine bestehe", die Streiks selten
sind oder rasch beendet werden, Wenn es den Syndikaten gelingt, dnrch frei-


Die soziale" Bewegung in ^ra>>kreich

mäßige und zwar freundschaftliche Beziehungen. Die Arbeiter finden die för¬
dernde Teilnahme der gebildeten blasse» und der Regierung. Das; Vertreter
der Behörden zu den Stiftuugsfesteu der Bereine erscheinen, ist keine Seltenheit,
Beamte der Ministerien sind Mitarbeiter am Noniwur «la» »vn<Il<Ad» ouvnvrs.
Unter diesen Umstände» konnte es nicht ausbleiben, das? die Arbeitervereine
von den? Zustande der administrativen Dnldmig bald z»r volle» gesetzlichen
A»erke»»»»g durchdrängen. Sie vollzog sich mit dem (besetz vom 21. Mnrz 1884.

Die beiden grundlegenden Bestimmungen sind im zö>eilen und dritten
Artikel des Gesetzes enthalten und lauten: art. 2. I,»» «zmäi^w on »880vi-
ittiim« ni'ol'vKionnoUö», maire <Ja <la vinxt por»o>in<>«, oxm-part la nomo
protvssion, <l<Z8 matter» »iiniluire« »n <lo« profvMion« «o»n«xk« eoiuVnrmit
l'i'itiMiWcnnt'.ni. «to pwiluit» «lötormmös, pourmnti »s <-.um8dienen- librement,
»in>« I'mitvnsuti«» <in ('loavvruaiiKmt. urd. ^«z» L^iulivul« xryl>'Mi<-»moi8
mit vxc,I»8lok>,»n',»l'> Nttnr l'send« l't til «Iizfvn««! «1o» intvröi.!! <!<:»-
»uni<>i»^. i»«In8t>loi». „lunnu'i'l'.iunx <it !i!>riaotk!8. Im übrigen sind die Ver¬
eine nnr verpflichtet, ihre Satzungen und die Namen ihrer Borstandsmitglieder
der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Ihre Mitglieder müssen Franzosen und
im Besitze der Ehrenrechte sein. Es steht ihnen frei, sich zu größern Ver¬
bänden zu vereinigen, doch ist diesen der Besitz vo» Grund und Boden sowie
die Prozeßfahigteit versagt. Die Syndikate, mit ihrem Immobiliarbesitz ans Ge¬
bäude zu Bersammlnngs-, Bibiiotheks- und Unterrichtszwecken beschränkt, ge>
nießen aber Prvzeßfähigteit und habe» die freie Verwendung über die Mit¬
gliederbeiträge. Sie dürfen sich als Versichernngs- und Pensivnstassen kon-
stituiren und Arbeitsnachweise errichten, sie können in allen Streitigkeiten und
in Fragen ihres Gewerbes zu Rate gezogen werden, ihre Anlachten stehen im
Prozesse den Parteien zur Berfügnng. Jedem Mitgliede steht jederzeit der
Austritt frei mit dein Rechte, den Beitrag des laufenden Jahres zurückzu¬
fordern, jedoch unbeschadet seiner ferner» Mitgliedschaft an den Hilfskassen
des Syndikats. Gesetzwidriger Eigeutumserwerb ist für nichtig zu erkläre».
Sonstige Znwiderhandlnngen werden um den Vorstandsmitgliedern mit Geld¬
strafen bis zu 500 Franks geahndet, auch kau» in diesen Fällen ans Be¬
treiben des Staatsanwalts von den Gerichte» die Auflösung des Syndikats
a u s g e s v r v che» werden.

Das Gesetz vermochte gleichwohl erst nach heiße» Kämpfen »ut nnr mit
geringer Mehrheit durchzudringen. Man wies, namentlich im Senat, ans die
revolutionäre Haltung eines großen Teiles der französischen Arbeiterschaft hin,
von der sich anch die Fachvereine nicht allgemein ferngehalten hätten, und
besorgte vo» der Organisation der Vereine geradezu die Unterdrückung der
Arbeitgeber. Dagegen heißt es im Kommissionsbericht der Kammer: Die Er¬
fahrung hat gezeigt, daß überall, wo Fachvereine bestehe», die Streiks selten
sind oder rasch beendet werden, Wenn es den Syndikaten gelingt, dnrch frei-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0267" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/211435"/>
          <fw type="header" place="top"> Die soziale" Bewegung in ^ra&gt;&gt;kreich</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_823" prev="#ID_822"> mäßige und zwar freundschaftliche Beziehungen. Die Arbeiter finden die för¬<lb/>
dernde Teilnahme der gebildeten blasse» und der Regierung. Das; Vertreter<lb/>
der Behörden zu den Stiftuugsfesteu der Bereine erscheinen, ist keine Seltenheit,<lb/>
Beamte der Ministerien sind Mitarbeiter am Noniwur «la» »vn&lt;Il&lt;Ad» ouvnvrs.<lb/>
Unter diesen Umstände» konnte es nicht ausbleiben, das? die Arbeitervereine<lb/>
von den? Zustande der administrativen Dnldmig bald z»r volle» gesetzlichen<lb/>
A»erke»»»»g durchdrängen. Sie vollzog sich mit dem (besetz vom 21. Mnrz 1884.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_824"> Die beiden grundlegenden Bestimmungen sind im zö&gt;eilen und dritten<lb/>
Artikel des Gesetzes enthalten und lauten: art. 2. I,»» «zmäi^w on »880vi-<lb/>
ittiim« ni'ol'vKionnoUö», maire &lt;Ja &lt;la vinxt por»o&gt;in&lt;&gt;«, oxm-part la nomo<lb/>
protvssion, &lt;l&lt;Z8 matter» »iiniluire« »n &lt;lo« profvMion« «o»n«xk« eoiuVnrmit<lb/>
l'i'itiMiWcnnt'.ni. «to pwiluit» «lötormmös, pourmnti »s &lt;-.um8dienen- librement,<lb/>
»in&gt;« I'mitvnsuti«» &lt;in ('loavvruaiiKmt. urd. ^«z» L^iulivul« xryl&gt;'Mi&lt;-»moi8<lb/>
mit  vxc,I»8lok&gt;,»n',»l'&gt; Nttnr l'send« l't til «Iizfvn««! «1o» intvröi.!! &lt;!&lt;:»-<lb/>
»uni&lt;&gt;i»^. i»«In8t&gt;loi». &#x201E;lunnu'i'l'.iunx &lt;it !i!&gt;riaotk!8. Im übrigen sind die Ver¬<lb/>
eine nnr verpflichtet, ihre Satzungen und die Namen ihrer Borstandsmitglieder<lb/>
der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Ihre Mitglieder müssen Franzosen und<lb/>
im Besitze der Ehrenrechte sein. Es steht ihnen frei, sich zu größern Ver¬<lb/>
bänden zu vereinigen, doch ist diesen der Besitz vo» Grund und Boden sowie<lb/>
die Prozeßfahigteit versagt. Die Syndikate, mit ihrem Immobiliarbesitz ans Ge¬<lb/>
bäude zu Bersammlnngs-, Bibiiotheks- und Unterrichtszwecken beschränkt, ge&gt;<lb/>
nießen aber Prvzeßfähigteit und habe» die freie Verwendung über die Mit¬<lb/>
gliederbeiträge. Sie dürfen sich als Versichernngs- und Pensivnstassen kon-<lb/>
stituiren und Arbeitsnachweise errichten, sie können in allen Streitigkeiten und<lb/>
in Fragen ihres Gewerbes zu Rate gezogen werden, ihre Anlachten stehen im<lb/>
Prozesse den Parteien zur Berfügnng. Jedem Mitgliede steht jederzeit der<lb/>
Austritt frei mit dein Rechte, den Beitrag des laufenden Jahres zurückzu¬<lb/>
fordern, jedoch unbeschadet seiner ferner» Mitgliedschaft an den Hilfskassen<lb/>
des Syndikats. Gesetzwidriger Eigeutumserwerb ist für nichtig zu erkläre».<lb/>
Sonstige Znwiderhandlnngen werden um den Vorstandsmitgliedern mit Geld¬<lb/>
strafen bis zu 500 Franks geahndet, auch kau» in diesen Fällen ans Be¬<lb/>
treiben des Staatsanwalts von den Gerichte» die Auflösung des Syndikats<lb/>
a u s g e s v r v che» werden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_825" next="#ID_826"> Das Gesetz vermochte gleichwohl erst nach heiße» Kämpfen »ut nnr mit<lb/>
geringer Mehrheit durchzudringen. Man wies, namentlich im Senat, ans die<lb/>
revolutionäre Haltung eines großen Teiles der französischen Arbeiterschaft hin,<lb/>
von der sich anch die Fachvereine nicht allgemein ferngehalten hätten, und<lb/>
besorgte vo» der Organisation der Vereine geradezu die Unterdrückung der<lb/>
Arbeitgeber. Dagegen heißt es im Kommissionsbericht der Kammer: Die Er¬<lb/>
fahrung hat gezeigt, daß überall, wo Fachvereine bestehe», die Streiks selten<lb/>
sind oder rasch beendet werden, Wenn es den Syndikaten gelingt, dnrch frei-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0267] Die soziale" Bewegung in ^ra>>kreich mäßige und zwar freundschaftliche Beziehungen. Die Arbeiter finden die för¬ dernde Teilnahme der gebildeten blasse» und der Regierung. Das; Vertreter der Behörden zu den Stiftuugsfesteu der Bereine erscheinen, ist keine Seltenheit, Beamte der Ministerien sind Mitarbeiter am Noniwur «la» »vn<Il<Ad» ouvnvrs. Unter diesen Umstände» konnte es nicht ausbleiben, das? die Arbeitervereine von den? Zustande der administrativen Dnldmig bald z»r volle» gesetzlichen A»erke»»»»g durchdrängen. Sie vollzog sich mit dem (besetz vom 21. Mnrz 1884. Die beiden grundlegenden Bestimmungen sind im zö>eilen und dritten Artikel des Gesetzes enthalten und lauten: art. 2. I,»» «zmäi^w on »880vi- ittiim« ni'ol'vKionnoUö», maire <Ja <la vinxt por»o>in<>«, oxm-part la nomo protvssion, <l<Z8 matter» »iiniluire« »n <lo« profvMion« «o»n«xk« eoiuVnrmit l'i'itiMiWcnnt'.ni. «to pwiluit» «lötormmös, pourmnti »s <-.um8dienen- librement, »in>« I'mitvnsuti«» <in ('loavvruaiiKmt. urd. ^«z» L^iulivul« xryl>'Mi<-»moi8 mit vxc,I»8lok>,»n',»l'> Nttnr l'send« l't til «Iizfvn««! «1o» intvröi.!! <!<:»- »uni<>i»^. i»«In8t>loi». „lunnu'i'l'.iunx <it !i!>riaotk!8. Im übrigen sind die Ver¬ eine nnr verpflichtet, ihre Satzungen und die Namen ihrer Borstandsmitglieder der Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Ihre Mitglieder müssen Franzosen und im Besitze der Ehrenrechte sein. Es steht ihnen frei, sich zu größern Ver¬ bänden zu vereinigen, doch ist diesen der Besitz vo» Grund und Boden sowie die Prozeßfahigteit versagt. Die Syndikate, mit ihrem Immobiliarbesitz ans Ge¬ bäude zu Bersammlnngs-, Bibiiotheks- und Unterrichtszwecken beschränkt, ge> nießen aber Prvzeßfähigteit und habe» die freie Verwendung über die Mit¬ gliederbeiträge. Sie dürfen sich als Versichernngs- und Pensivnstassen kon- stituiren und Arbeitsnachweise errichten, sie können in allen Streitigkeiten und in Fragen ihres Gewerbes zu Rate gezogen werden, ihre Anlachten stehen im Prozesse den Parteien zur Berfügnng. Jedem Mitgliede steht jederzeit der Austritt frei mit dein Rechte, den Beitrag des laufenden Jahres zurückzu¬ fordern, jedoch unbeschadet seiner ferner» Mitgliedschaft an den Hilfskassen des Syndikats. Gesetzwidriger Eigeutumserwerb ist für nichtig zu erkläre». Sonstige Znwiderhandlnngen werden um den Vorstandsmitgliedern mit Geld¬ strafen bis zu 500 Franks geahndet, auch kau» in diesen Fällen ans Be¬ treiben des Staatsanwalts von den Gerichte» die Auflösung des Syndikats a u s g e s v r v che» werden. Das Gesetz vermochte gleichwohl erst nach heiße» Kämpfen »ut nnr mit geringer Mehrheit durchzudringen. Man wies, namentlich im Senat, ans die revolutionäre Haltung eines großen Teiles der französischen Arbeiterschaft hin, von der sich anch die Fachvereine nicht allgemein ferngehalten hätten, und besorgte vo» der Organisation der Vereine geradezu die Unterdrückung der Arbeitgeber. Dagegen heißt es im Kommissionsbericht der Kammer: Die Er¬ fahrung hat gezeigt, daß überall, wo Fachvereine bestehe», die Streiks selten sind oder rasch beendet werden, Wenn es den Syndikaten gelingt, dnrch frei-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/267
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/267>, abgerufen am 23.07.2024.