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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Formen genau angegeben, unter denen eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung umgewandelt werden kann.

Die drei letzten Paragraphen enthalten Strafbestimmungen. Geschäftsführer
und Mitglieder, die dein Gericht wissentlich falsche Angaben über die die Ein^
tragung in das Handelsregister bedingenden Punkte machen oder in öffentlichen
Mitteilungen die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder
verschleiern, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
5000 Mark, bei mildernden Umständen aber nnr mit Geld bestraft. Gegen die
Geschäftsführer der Gesellschaft finde" die Ctrastwrschriften wegen betrügerischen
oder einfachen Baukerotts, sowie wegen Begünstigung einzelner Gläubiger <W 20et
bis 211 der Kvukursvrduuug) Anwendung. Auch werde" Geschäftsführer oder
Liguidatorcn mit Gefängnis bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 1000 Mark
bestraft, wenn den Vorschriften deS gegenwärtigen Gesetzes bezüglich des Antrages
auf Konkurseröffnung zuwider gehandelt worden ist.

Soweit unser Auszug. Die Begründung führt im wesentliche" die Ge¬
sichtspunkte weiter ans, die wir bereits ans der früher angeführten Rede des
Abgeordneten Öchelhäuser und aus dem von dein Ausschuß des HandekstageS
erstattete" Gutachten kenne" gelernt haben.

Wir knüpfe" an diesen Entwurf folgende Betrachtnnge".

I" der Rechtswissenschaft, wie sie sich namentlich ans Grund des römische"
Rechtes aufgebaut hat, galt es bisher als allgemeine Lehre, daß einer Per-
sone"verbi"d""g die Befugnis, unter einem angenommenen gemeinsame" Nenne"
selbständig Vermögensrechte zu erwerben "ut Verbindlichkeiten einzugehen, nnr
dann zustehe, wenn die Verbindung eine juristische Person bilde. Als juristische
Personen gelten zunächst die in das öffentliche Recht einschlagende" Körperschafte",
also, rede" dem Staate (Fiskus), die Gemeinden, Kirchen, Zünfte u. f. w. Es
können aber auch einer Privatverbiudung die Rechte einer juristischen Person
zustehen, wenn ihr diese Rechte von der Staatsgewalt ausdrücklich ver¬
liehen worden sind. Ans Grund einer Stelle des römische" Rechtes wird es als el"e
selbstverständliche Folge der juristische" Persönlichkeit angesehen, daß für
die im Namen der juristischen Person eingegangnen Verln"dlichkeiteir auch
nnr diese mit ihrem Vermögen, nicht auch ihre einzelnen Mitglieder haften.

Eine der juristischen Person ähnliche Stellung nimmt nach deutschrechtlichen
Grundsätzen von alters her die bergrechtliche Gewerkschaft ein. Sie gilt für
befugt, a"f ihre" Name" selbständig Rechte z" erwerbe" n"d Verbindlich¬
keiten einzugehen, und für diese Verbindlichkeiten haftet nur das Bergwerk.
Eine Eigentümlichkeit der' Berggewerkschaft bildet es darnach, daß die Ge-
werken verpflichtet find, im Falle des Bedarfs Zubußen zu dem Betriebe des
Bergwerkes zu leisten, wenn sie nicht vorziehen, auf ihren Anteil am Berg¬
werke zu verzichten. ,

Eine höchst bedeutende Neuschöpfung, die sich an das Recht der juristischen
Person anschließt, ist die Aktiengesellschaft. Reichen auch ihre ersten Anfänge
in die vergangnen Jahrhunderte zurück, so ist sie doch erst in diesem Jahr-


Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Formen genau angegeben, unter denen eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung umgewandelt werden kann.

Die drei letzten Paragraphen enthalten Strafbestimmungen. Geschäftsführer
und Mitglieder, die dein Gericht wissentlich falsche Angaben über die die Ein^
tragung in das Handelsregister bedingenden Punkte machen oder in öffentlichen
Mitteilungen die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder
verschleiern, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
5000 Mark, bei mildernden Umständen aber nnr mit Geld bestraft. Gegen die
Geschäftsführer der Gesellschaft finde» die Ctrastwrschriften wegen betrügerischen
oder einfachen Baukerotts, sowie wegen Begünstigung einzelner Gläubiger <W 20et
bis 211 der Kvukursvrduuug) Anwendung. Auch werde» Geschäftsführer oder
Liguidatorcn mit Gefängnis bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 1000 Mark
bestraft, wenn den Vorschriften deS gegenwärtigen Gesetzes bezüglich des Antrages
auf Konkurseröffnung zuwider gehandelt worden ist.

Soweit unser Auszug. Die Begründung führt im wesentliche» die Ge¬
sichtspunkte weiter ans, die wir bereits ans der früher angeführten Rede des
Abgeordneten Öchelhäuser und aus dem von dein Ausschuß des HandekstageS
erstattete» Gutachten kenne» gelernt haben.

Wir knüpfe» an diesen Entwurf folgende Betrachtnnge».

I» der Rechtswissenschaft, wie sie sich namentlich ans Grund des römische»
Rechtes aufgebaut hat, galt es bisher als allgemeine Lehre, daß einer Per-
sone»verbi»d»»g die Befugnis, unter einem angenommenen gemeinsame» Nenne»
selbständig Vermögensrechte zu erwerben »ut Verbindlichkeiten einzugehen, nnr
dann zustehe, wenn die Verbindung eine juristische Person bilde. Als juristische
Personen gelten zunächst die in das öffentliche Recht einschlagende» Körperschafte»,
also, rede» dem Staate (Fiskus), die Gemeinden, Kirchen, Zünfte u. f. w. Es
können aber auch einer Privatverbiudung die Rechte einer juristischen Person
zustehen, wenn ihr diese Rechte von der Staatsgewalt ausdrücklich ver¬
liehen worden sind. Ans Grund einer Stelle des römische» Rechtes wird es als el»e
selbstverständliche Folge der juristische» Persönlichkeit angesehen, daß für
die im Namen der juristischen Person eingegangnen Verln»dlichkeiteir auch
nnr diese mit ihrem Vermögen, nicht auch ihre einzelnen Mitglieder haften.

Eine der juristischen Person ähnliche Stellung nimmt nach deutschrechtlichen
Grundsätzen von alters her die bergrechtliche Gewerkschaft ein. Sie gilt für
befugt, a»f ihre» Name» selbständig Rechte z» erwerbe» n»d Verbindlich¬
keiten einzugehen, und für diese Verbindlichkeiten haftet nur das Bergwerk.
Eine Eigentümlichkeit der' Berggewerkschaft bildet es darnach, daß die Ge-
werken verpflichtet find, im Falle des Bedarfs Zubußen zu dem Betriebe des
Bergwerkes zu leisten, wenn sie nicht vorziehen, auf ihren Anteil am Berg¬
werke zu verzichten. ,

Eine höchst bedeutende Neuschöpfung, die sich an das Recht der juristischen
Person anschließt, ist die Aktiengesellschaft. Reichen auch ihre ersten Anfänge
in die vergangnen Jahrhunderte zurück, so ist sie doch erst in diesem Jahr-


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[0223] Gesellschaften mit beschränkter Haftung Formen genau angegeben, unter denen eine Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden kann. Die drei letzten Paragraphen enthalten Strafbestimmungen. Geschäftsführer und Mitglieder, die dein Gericht wissentlich falsche Angaben über die die Ein^ tragung in das Handelsregister bedingenden Punkte machen oder in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark, bei mildernden Umständen aber nnr mit Geld bestraft. Gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft finde» die Ctrastwrschriften wegen betrügerischen oder einfachen Baukerotts, sowie wegen Begünstigung einzelner Gläubiger <W 20et bis 211 der Kvukursvrduuug) Anwendung. Auch werde» Geschäftsführer oder Liguidatorcn mit Gefängnis bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft, wenn den Vorschriften deS gegenwärtigen Gesetzes bezüglich des Antrages auf Konkurseröffnung zuwider gehandelt worden ist. Soweit unser Auszug. Die Begründung führt im wesentliche» die Ge¬ sichtspunkte weiter ans, die wir bereits ans der früher angeführten Rede des Abgeordneten Öchelhäuser und aus dem von dein Ausschuß des HandekstageS erstattete» Gutachten kenne» gelernt haben. Wir knüpfe» an diesen Entwurf folgende Betrachtnnge». I» der Rechtswissenschaft, wie sie sich namentlich ans Grund des römische» Rechtes aufgebaut hat, galt es bisher als allgemeine Lehre, daß einer Per- sone»verbi»d»»g die Befugnis, unter einem angenommenen gemeinsame» Nenne» selbständig Vermögensrechte zu erwerben »ut Verbindlichkeiten einzugehen, nnr dann zustehe, wenn die Verbindung eine juristische Person bilde. Als juristische Personen gelten zunächst die in das öffentliche Recht einschlagende» Körperschafte», also, rede» dem Staate (Fiskus), die Gemeinden, Kirchen, Zünfte u. f. w. Es können aber auch einer Privatverbiudung die Rechte einer juristischen Person zustehen, wenn ihr diese Rechte von der Staatsgewalt ausdrücklich ver¬ liehen worden sind. Ans Grund einer Stelle des römische» Rechtes wird es als el»e selbstverständliche Folge der juristische» Persönlichkeit angesehen, daß für die im Namen der juristischen Person eingegangnen Verln»dlichkeiteir auch nnr diese mit ihrem Vermögen, nicht auch ihre einzelnen Mitglieder haften. Eine der juristischen Person ähnliche Stellung nimmt nach deutschrechtlichen Grundsätzen von alters her die bergrechtliche Gewerkschaft ein. Sie gilt für befugt, a»f ihre» Name» selbständig Rechte z» erwerbe» n»d Verbindlich¬ keiten einzugehen, und für diese Verbindlichkeiten haftet nur das Bergwerk. Eine Eigentümlichkeit der' Berggewerkschaft bildet es darnach, daß die Ge- werken verpflichtet find, im Falle des Bedarfs Zubußen zu dem Betriebe des Bergwerkes zu leisten, wenn sie nicht vorziehen, auf ihren Anteil am Berg¬ werke zu verzichten. , Eine höchst bedeutende Neuschöpfung, die sich an das Recht der juristischen Person anschließt, ist die Aktiengesellschaft. Reichen auch ihre ersten Anfänge in die vergangnen Jahrhunderte zurück, so ist sie doch erst in diesem Jahr-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/223>, abgerufen am 23.07.2024.