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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Beeren^ der Stammanteile hiiumS (A'achschiisse) bestimmt werden, und zwar unbe¬
schränkt oder unter Beschränkung auf eine" bestimmten Betrag. Pei unbeschränkter
Nachschusipflicht kann sich jeder Gesellschafter, wenn die Stammeinlage voll¬
ständig eingezahlt war, von dieser Verpflichtung befreien, indem er der Gesellschaft
seinen Anteil zur Verfügung stellt. Desgleichen kann die Gesellschaft erklären, das;
sie den Anteil als zur Verfügung gestellt betrachte, wenn der belastete Gesellschafter
weder von dieser Befugnis Gebrauch macht, nach die Einzahlung leistet. Die so
verfallenen Anteile werden öffentlich verlauft; wenn durch den Verkauf die Be¬
friedigung nicht erlangt würde, fällt der Anteil der Gesellschaft rüselen. Die Ge¬
sellschafter haben Anspruch auf deu jährlich sich ergebenden Reingewinn, soweit, er
nach dem Gesellschaftsverträge zur Verteilung bestimmt ist. Das zur Erhaltung
des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nu die Gesell¬
schafter nicht ausgezahlt werden, Zahlungen, die dem zuwider geleistet siud, müssen
zur Befriedigung der Gescllschaftsgläubiger zurückgezahlt werden. Für nicht zu
erlangende Rückzahlungen hasten die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer
Gesellschaftsanteile. Eingezahlte Nachschüsse dürfen zurückgezahlt werden, soweit sie
nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind. Die Gesell¬
schaft darf eigne Stammanteilc, die nicht vollgezahlt sind, gar nicht, und voll¬
gezahlte uur aus dem über deu Betrag deS Stammkapitals hinaus erworbenen
Vermöge" anlaufe". Über die Einziehung (Amortisation) von Anteilen bestimmt
der Gesellschaftsvertrag,

Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten; das Nähere hierüber
bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Änderungen in den Personen der Geschäftsführer
sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und werden veröffentlicht.

Die Geschäftsführer haben alljährlich eine Liste der Gesellschafter und ihrer
Beleilignugeu oder die Angabe über hierin eingetretene Veränderungen zum
Handelsregister einzureichen. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen,
insbesondre unstatthafte Rückzahlungen des Stammkapitals vornehmen, haften der
Gesellschaft solidarisch für den entstandnen Schade". Auf deu Ersatzanspruch kann
nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichtet werde". Auch dieser Anspruch ver¬
jährt in fünf Jahren, Die übrigen Bestimmungen über die Geschäftsführung, Auf¬
stellung der Jahresbilanzen n. s. w. schließen sich im wesentlichen an das be¬
stehende Recht an. Der Entwurf hebt dabei die Fälle besonders hervor, die der Be¬
stimmung der Gesellschafter unterliegen, sowie die Formen der Beschluszfnssnug, der
Berufung von Versammlungen n. s, w. Das Stimmrecht wird nach dem Ver¬
hältnis der Geschäftsanteile ausgeübt, Ist ein Aufsichtsrat bestellt, so gellen für ihn
die entsprechenden Vorschriften des MiengesetzeS.

Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebnen Stimmen. Eine Vermehrung, der Leistungen bedarf der
Einstimmigkeit der Gesellschafter. Die Abnndernngeu sind zum Handelsregister
anzumelden, insbesondre auch beschlossene Erhöhungen deS Stammkapitals, sobald
die Erhöhung des Kapitals durch Übernahme von Stcimineinlcigcn gedeckt ist.
Herabsetzungen des Stammkapitals sind nnr zulässig "ach öffentlich erfolgten Auf-
forderungen a" die Gläubiger, oder nach erfolgter Befriedigung- der nicht zustim-
menden, und können erst ein Jahr nach der öffentlichen Aufforderung zum Handels¬
register angemeldet werden.

Bezüglich der Auflösung und Liquidation kommen im wesentlichen die Bestim¬
mungen des geltenden Rechts zur Anwendung.

In den Schlnsibestimmuugen werden insbesondre auch die Bedingungen und


Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Beeren^ der Stammanteile hiiumS (A'achschiisse) bestimmt werden, und zwar unbe¬
schränkt oder unter Beschränkung auf eine» bestimmten Betrag. Pei unbeschränkter
Nachschusipflicht kann sich jeder Gesellschafter, wenn die Stammeinlage voll¬
ständig eingezahlt war, von dieser Verpflichtung befreien, indem er der Gesellschaft
seinen Anteil zur Verfügung stellt. Desgleichen kann die Gesellschaft erklären, das;
sie den Anteil als zur Verfügung gestellt betrachte, wenn der belastete Gesellschafter
weder von dieser Befugnis Gebrauch macht, nach die Einzahlung leistet. Die so
verfallenen Anteile werden öffentlich verlauft; wenn durch den Verkauf die Be¬
friedigung nicht erlangt würde, fällt der Anteil der Gesellschaft rüselen. Die Ge¬
sellschafter haben Anspruch auf deu jährlich sich ergebenden Reingewinn, soweit, er
nach dem Gesellschaftsverträge zur Verteilung bestimmt ist. Das zur Erhaltung
des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nu die Gesell¬
schafter nicht ausgezahlt werden, Zahlungen, die dem zuwider geleistet siud, müssen
zur Befriedigung der Gescllschaftsgläubiger zurückgezahlt werden. Für nicht zu
erlangende Rückzahlungen hasten die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer
Gesellschaftsanteile. Eingezahlte Nachschüsse dürfen zurückgezahlt werden, soweit sie
nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind. Die Gesell¬
schaft darf eigne Stammanteilc, die nicht vollgezahlt sind, gar nicht, und voll¬
gezahlte uur aus dem über deu Betrag deS Stammkapitals hinaus erworbenen
Vermöge» anlaufe». Über die Einziehung (Amortisation) von Anteilen bestimmt
der Gesellschaftsvertrag,

Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten; das Nähere hierüber
bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Änderungen in den Personen der Geschäftsführer
sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und werden veröffentlicht.

Die Geschäftsführer haben alljährlich eine Liste der Gesellschafter und ihrer
Beleilignugeu oder die Angabe über hierin eingetretene Veränderungen zum
Handelsregister einzureichen. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen,
insbesondre unstatthafte Rückzahlungen des Stammkapitals vornehmen, haften der
Gesellschaft solidarisch für den entstandnen Schade«. Auf deu Ersatzanspruch kann
nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichtet werde». Auch dieser Anspruch ver¬
jährt in fünf Jahren, Die übrigen Bestimmungen über die Geschäftsführung, Auf¬
stellung der Jahresbilanzen n. s. w. schließen sich im wesentlichen an das be¬
stehende Recht an. Der Entwurf hebt dabei die Fälle besonders hervor, die der Be¬
stimmung der Gesellschafter unterliegen, sowie die Formen der Beschluszfnssnug, der
Berufung von Versammlungen n. s, w. Das Stimmrecht wird nach dem Ver¬
hältnis der Geschäftsanteile ausgeübt, Ist ein Aufsichtsrat bestellt, so gellen für ihn
die entsprechenden Vorschriften des MiengesetzeS.

Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebnen Stimmen. Eine Vermehrung, der Leistungen bedarf der
Einstimmigkeit der Gesellschafter. Die Abnndernngeu sind zum Handelsregister
anzumelden, insbesondre auch beschlossene Erhöhungen deS Stammkapitals, sobald
die Erhöhung des Kapitals durch Übernahme von Stcimineinlcigcn gedeckt ist.
Herabsetzungen des Stammkapitals sind nnr zulässig »ach öffentlich erfolgten Auf-
forderungen a» die Gläubiger, oder nach erfolgter Befriedigung- der nicht zustim-
menden, und können erst ein Jahr nach der öffentlichen Aufforderung zum Handels¬
register angemeldet werden.

Bezüglich der Auflösung und Liquidation kommen im wesentlichen die Bestim¬
mungen des geltenden Rechts zur Anwendung.

In den Schlnsibestimmuugen werden insbesondre auch die Bedingungen und


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[0222] Gesellschaften mit beschränkter Haftung Beeren^ der Stammanteile hiiumS (A'achschiisse) bestimmt werden, und zwar unbe¬ schränkt oder unter Beschränkung auf eine» bestimmten Betrag. Pei unbeschränkter Nachschusipflicht kann sich jeder Gesellschafter, wenn die Stammeinlage voll¬ ständig eingezahlt war, von dieser Verpflichtung befreien, indem er der Gesellschaft seinen Anteil zur Verfügung stellt. Desgleichen kann die Gesellschaft erklären, das; sie den Anteil als zur Verfügung gestellt betrachte, wenn der belastete Gesellschafter weder von dieser Befugnis Gebrauch macht, nach die Einzahlung leistet. Die so verfallenen Anteile werden öffentlich verlauft; wenn durch den Verkauf die Be¬ friedigung nicht erlangt würde, fällt der Anteil der Gesellschaft rüselen. Die Ge¬ sellschafter haben Anspruch auf deu jährlich sich ergebenden Reingewinn, soweit, er nach dem Gesellschaftsverträge zur Verteilung bestimmt ist. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nu die Gesell¬ schafter nicht ausgezahlt werden, Zahlungen, die dem zuwider geleistet siud, müssen zur Befriedigung der Gescllschaftsgläubiger zurückgezahlt werden. Für nicht zu erlangende Rückzahlungen hasten die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile. Eingezahlte Nachschüsse dürfen zurückgezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind. Die Gesell¬ schaft darf eigne Stammanteilc, die nicht vollgezahlt sind, gar nicht, und voll¬ gezahlte uur aus dem über deu Betrag deS Stammkapitals hinaus erworbenen Vermöge» anlaufe». Über die Einziehung (Amortisation) von Anteilen bestimmt der Gesellschaftsvertrag, Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten; das Nähere hierüber bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Änderungen in den Personen der Geschäftsführer sind zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und werden veröffentlicht. Die Geschäftsführer haben alljährlich eine Liste der Gesellschafter und ihrer Beleilignugeu oder die Angabe über hierin eingetretene Veränderungen zum Handelsregister einzureichen. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, insbesondre unstatthafte Rückzahlungen des Stammkapitals vornehmen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandnen Schade«. Auf deu Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteil der Gläubiger verzichtet werde». Auch dieser Anspruch ver¬ jährt in fünf Jahren, Die übrigen Bestimmungen über die Geschäftsführung, Auf¬ stellung der Jahresbilanzen n. s. w. schließen sich im wesentlichen an das be¬ stehende Recht an. Der Entwurf hebt dabei die Fälle besonders hervor, die der Be¬ stimmung der Gesellschafter unterliegen, sowie die Formen der Beschluszfnssnug, der Berufung von Versammlungen n. s, w. Das Stimmrecht wird nach dem Ver¬ hältnis der Geschäftsanteile ausgeübt, Ist ein Aufsichtsrat bestellt, so gellen für ihn die entsprechenden Vorschriften des MiengesetzeS. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebnen Stimmen. Eine Vermehrung, der Leistungen bedarf der Einstimmigkeit der Gesellschafter. Die Abnndernngeu sind zum Handelsregister anzumelden, insbesondre auch beschlossene Erhöhungen deS Stammkapitals, sobald die Erhöhung des Kapitals durch Übernahme von Stcimineinlcigcn gedeckt ist. Herabsetzungen des Stammkapitals sind nnr zulässig »ach öffentlich erfolgten Auf- forderungen a» die Gläubiger, oder nach erfolgter Befriedigung- der nicht zustim- menden, und können erst ein Jahr nach der öffentlichen Aufforderung zum Handels¬ register angemeldet werden. Bezüglich der Auflösung und Liquidation kommen im wesentlichen die Bestim¬ mungen des geltenden Rechts zur Anwendung. In den Schlnsibestimmuugen werden insbesondre auch die Bedingungen und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/222>, abgerufen am 23.07.2024.