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Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr.

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Arbeitseinstellungen und Linigungsämter

haben. Das System Mundellas kennt eine Durchführung des Schiedsspruches
durch Zwang nicht, es überläßt die Unterwerfung unter den Spruch dem freien
Willen der streitenden Parteien.

Stehen sich fest organisirte Verbände von Arbeitgebern und Arbeitern
gegenüber, so ist die Art der Erledigung von Streitigkeiten um Änderungen des
Arbeitsvertrages (namentlich der Arbeitszeit und des Arbeitslohnes) folgende.*)

Die allgemeinen Grundsätze für die Ordnung des Arbeitsverhältnisses
werden durch die Verbände oder durch Ausschüsse dieser Verbände auf be¬
stimmte Zeit vereinbart. Kommt es zu keiner Verständigung, so wird die
Entscheidung entweder einem unparteiischen Schiedsrichter, vor dem die Ver¬
treter der Verbände deren Sache als Anwälte führen, oder aber einem aus
dem Unparteiischen und deu Vertretern der Verbände gewühlten Schiedsgericht
übertragen; der Schiedsrichter wird entweder von den Verbänden oder deren
Ausschüssen oder auch von den Vertretern dieser gewählt. Darnach kommt
das System Kettles mit geringen Änderungen auch da zur Anwendung, wo
festgeordnete Verbünde von Arbeitgebern und Arbeitern um Machtfragen streiten.

Die englische Gesetzgebung hat den Entscheidungen der Einiguugs-
ämter, die sich unter das Gesetz stellen, rechtliche Giltigkeit beigelegt. Die
vorher erwähnte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und der
Schiedsspruch erlangen dadurch Rechtskraft, daß der Arbeitgeber dem Arbeiter
ein gedrucktes Exemplar einer solchen Vereinbarung übergiebt, und daß der
Arbeiter nicht binnen achtundvierzig Stunden dagegen Widerspruch erhebt;
die Unterwerfung dauert jedoch nur solange, als sich der Arbeitsvertrag in
Kraft befindet.

In England hat die Ausdehnung der Einigungsämter, namentlich der
durch die Gesetzgebung begünstigten Ämter nach dem Kettlescheu System, während
der letzten zehn Jahre große Fortschritte gemacht. Wenn auch in einigen
Streiks die Vermittlung dieser Ämter zurückgewiesen wurde, so ist doch ihre
Thätigkeit im übrigen sehr erfolgreich gewesen, und eines der großen Kenn¬
zeichen der gegenwärtigen Arbeiterbewegung in England ist, wie Professor
Mnnro 1890 in der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik
bemerkte, die Forderung, die Errichtung von Einignngsämtern so weit als
möglich auszudehnen.

In Deutschland sind Einigungsämter nur in bescheidnen Umfange er¬
richtet worden. Meist hat man sich hier dem System Mundellas angeschlossen
Allein in den Fällen, wo die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
besonders heftig geworden waren, ist durch die nach diesem System errichteten
Einignngsämter im allgemeinen kein Erfolg erzielt worden- So führte erst



*) Näheres hierüber bei Schulze-Gävernitz, Zum sozialen Frieden, und bei Bren¬
tano in den Schriften des Vereins für Sozialpolitik Band 46 und 47; auch bei Schüubeuz,
Handbuch, Band II, S. 729 - 733.
Arbeitseinstellungen und Linigungsämter

haben. Das System Mundellas kennt eine Durchführung des Schiedsspruches
durch Zwang nicht, es überläßt die Unterwerfung unter den Spruch dem freien
Willen der streitenden Parteien.

Stehen sich fest organisirte Verbände von Arbeitgebern und Arbeitern
gegenüber, so ist die Art der Erledigung von Streitigkeiten um Änderungen des
Arbeitsvertrages (namentlich der Arbeitszeit und des Arbeitslohnes) folgende.*)

Die allgemeinen Grundsätze für die Ordnung des Arbeitsverhältnisses
werden durch die Verbände oder durch Ausschüsse dieser Verbände auf be¬
stimmte Zeit vereinbart. Kommt es zu keiner Verständigung, so wird die
Entscheidung entweder einem unparteiischen Schiedsrichter, vor dem die Ver¬
treter der Verbände deren Sache als Anwälte führen, oder aber einem aus
dem Unparteiischen und deu Vertretern der Verbände gewühlten Schiedsgericht
übertragen; der Schiedsrichter wird entweder von den Verbänden oder deren
Ausschüssen oder auch von den Vertretern dieser gewählt. Darnach kommt
das System Kettles mit geringen Änderungen auch da zur Anwendung, wo
festgeordnete Verbünde von Arbeitgebern und Arbeitern um Machtfragen streiten.

Die englische Gesetzgebung hat den Entscheidungen der Einiguugs-
ämter, die sich unter das Gesetz stellen, rechtliche Giltigkeit beigelegt. Die
vorher erwähnte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und der
Schiedsspruch erlangen dadurch Rechtskraft, daß der Arbeitgeber dem Arbeiter
ein gedrucktes Exemplar einer solchen Vereinbarung übergiebt, und daß der
Arbeiter nicht binnen achtundvierzig Stunden dagegen Widerspruch erhebt;
die Unterwerfung dauert jedoch nur solange, als sich der Arbeitsvertrag in
Kraft befindet.

In England hat die Ausdehnung der Einigungsämter, namentlich der
durch die Gesetzgebung begünstigten Ämter nach dem Kettlescheu System, während
der letzten zehn Jahre große Fortschritte gemacht. Wenn auch in einigen
Streiks die Vermittlung dieser Ämter zurückgewiesen wurde, so ist doch ihre
Thätigkeit im übrigen sehr erfolgreich gewesen, und eines der großen Kenn¬
zeichen der gegenwärtigen Arbeiterbewegung in England ist, wie Professor
Mnnro 1890 in der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik
bemerkte, die Forderung, die Errichtung von Einignngsämtern so weit als
möglich auszudehnen.

In Deutschland sind Einigungsämter nur in bescheidnen Umfange er¬
richtet worden. Meist hat man sich hier dem System Mundellas angeschlossen
Allein in den Fällen, wo die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
besonders heftig geworden waren, ist durch die nach diesem System errichteten
Einignngsämter im allgemeinen kein Erfolg erzielt worden- So führte erst



*) Näheres hierüber bei Schulze-Gävernitz, Zum sozialen Frieden, und bei Bren¬
tano in den Schriften des Vereins für Sozialpolitik Band 46 und 47; auch bei Schüubeuz,
Handbuch, Band II, S. 729 - 733.
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[0163] Arbeitseinstellungen und Linigungsämter haben. Das System Mundellas kennt eine Durchführung des Schiedsspruches durch Zwang nicht, es überläßt die Unterwerfung unter den Spruch dem freien Willen der streitenden Parteien. Stehen sich fest organisirte Verbände von Arbeitgebern und Arbeitern gegenüber, so ist die Art der Erledigung von Streitigkeiten um Änderungen des Arbeitsvertrages (namentlich der Arbeitszeit und des Arbeitslohnes) folgende.*) Die allgemeinen Grundsätze für die Ordnung des Arbeitsverhältnisses werden durch die Verbände oder durch Ausschüsse dieser Verbände auf be¬ stimmte Zeit vereinbart. Kommt es zu keiner Verständigung, so wird die Entscheidung entweder einem unparteiischen Schiedsrichter, vor dem die Ver¬ treter der Verbände deren Sache als Anwälte führen, oder aber einem aus dem Unparteiischen und deu Vertretern der Verbände gewühlten Schiedsgericht übertragen; der Schiedsrichter wird entweder von den Verbänden oder deren Ausschüssen oder auch von den Vertretern dieser gewählt. Darnach kommt das System Kettles mit geringen Änderungen auch da zur Anwendung, wo festgeordnete Verbünde von Arbeitgebern und Arbeitern um Machtfragen streiten. Die englische Gesetzgebung hat den Entscheidungen der Einiguugs- ämter, die sich unter das Gesetz stellen, rechtliche Giltigkeit beigelegt. Die vorher erwähnte Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und der Schiedsspruch erlangen dadurch Rechtskraft, daß der Arbeitgeber dem Arbeiter ein gedrucktes Exemplar einer solchen Vereinbarung übergiebt, und daß der Arbeiter nicht binnen achtundvierzig Stunden dagegen Widerspruch erhebt; die Unterwerfung dauert jedoch nur solange, als sich der Arbeitsvertrag in Kraft befindet. In England hat die Ausdehnung der Einigungsämter, namentlich der durch die Gesetzgebung begünstigten Ämter nach dem Kettlescheu System, während der letzten zehn Jahre große Fortschritte gemacht. Wenn auch in einigen Streiks die Vermittlung dieser Ämter zurückgewiesen wurde, so ist doch ihre Thätigkeit im übrigen sehr erfolgreich gewesen, und eines der großen Kenn¬ zeichen der gegenwärtigen Arbeiterbewegung in England ist, wie Professor Mnnro 1890 in der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik bemerkte, die Forderung, die Errichtung von Einignngsämtern so weit als möglich auszudehnen. In Deutschland sind Einigungsämter nur in bescheidnen Umfange er¬ richtet worden. Meist hat man sich hier dem System Mundellas angeschlossen Allein in den Fällen, wo die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern besonders heftig geworden waren, ist durch die nach diesem System errichteten Einignngsämter im allgemeinen kein Erfolg erzielt worden- So führte erst *) Näheres hierüber bei Schulze-Gävernitz, Zum sozialen Frieden, und bei Bren¬ tano in den Schriften des Vereins für Sozialpolitik Band 46 und 47; auch bei Schüubeuz, Handbuch, Band II, S. 729 - 733.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341855_211167/163>, abgerufen am 23.07.2024.