Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr.Zur Lehre von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit In der That muß es zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit genügen, wenn Hiernach hat der Gesetzgeber seine Absicht, die Fälle, wo die Freiheit der Hiernach entsteht, insbesondre bei zweifelhaften Fällen, die Frage, ob eine Zur Lehre von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit In der That muß es zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit genügen, wenn Hiernach hat der Gesetzgeber seine Absicht, die Fälle, wo die Freiheit der Hiernach entsteht, insbesondre bei zweifelhaften Fällen, die Frage, ob eine <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0070" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/208007"/> <fw type="header" place="top"> Zur Lehre von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit</fw><lb/> <p xml:id="ID_172" prev="#ID_171"> In der That muß es zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit genügen, wenn<lb/> durch Störung der Geistesthätigkeit die freie Willensbestimmung beseitigt wird.<lb/> Die Mangelhaftigkeit des Ausdrucks fällt sofort auf, wenn man das Giltachten<lb/> der preußischen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen bezüglich<lb/> der Nichtigkeit des Satzes Prüft, daß mangelhafte geistige Entwicklung nur<lb/> unter der Voraussetzung einer krankhaften Störung die Zurechnungsfähigkeit<lb/> ausschließe, nicht aber, wenn sie auf mangelhafter Erziehung, auf Vernach-<lb/> lässigung oder Verwilderung beruhe. Mau kann zu dieser Schlußfolgerung<lb/> gelangen, wenn man die Begriffe „krankhaft" und „durch Krankheit verursacht"<lb/> als gleichbedeutend ansieht. Alsdann müßte, wie die Leipziger Fakultät sagt,<lb/> der Gerichtsarzt untersuchen, ob Krankheit Vorhäute» gewesen sei oder nicht,<lb/> und in dem letzter« Falle sich aller weitern Erörterungen enthalte,:. Aber die<lb/> Begriffe „krankhaft" und „durch Krankheit verursacht" sind eben keineswegs<lb/> gleichbedeutend; durch den erster» wird ein einem Krankheitszustande ähnlicher<lb/> Zustand bezeichnet. Daß aber mangelhafte Erziehung n. f. w. nicht ein einem<lb/> Krankheitszustande ähnlichen Zustand bewirken könne, dafür bleibt das Gut¬<lb/> achten den Beweis schuldig. Nehmen wir an, daß der von frühester Kindheit<lb/> an isolirt eingesperrte Kaspar Hauser uach seiner plötzlichen Freilassung ein<lb/> Verbrechen begangen hätte und seine Zurechnungsfähigkeit in Frage gekommen<lb/> wäre, so würde die Annahme einer krankhaften Störung der Geistesthätigkeit<lb/> keineswegs ausgeschlossen gewesen sein. Die Mangelhaftigkeit des Ausdrucks<lb/> liegt in seiner unbegrenzten Dehnbarkeit.</p><lb/> <p xml:id="ID_173"> Hiernach hat der Gesetzgeber seine Absicht, die Fälle, wo die Freiheit der<lb/> Willensbeftimmung wegen geistiger Mängel ausgeschlossen sei, erschöpfend auf¬<lb/> zuführen, nicht erreicht, weil 1. der Ausdruck „Bewußtlosigkeit" nach gewöhn¬<lb/> lichem Sprachgebrauch nicht alle Fälle umfaßt, die gewöhnlich nicht als<lb/> Krankheit bezeichnet werden, 2. der Ausdruck „krankhafte Störung der Geistes¬<lb/> thätigkeit" keineswegs auf die Fälle zu beschränke» ist, wo eine Krankheitsursache<lb/> festgestellt werden kann, anderseits wegen seiner Dehnbarkeit Einschränkungen<lb/> nach persönlichem Belieben gestattet.</p><lb/> <p xml:id="ID_174" next="#ID_175"> Hiernach entsteht, insbesondre bei zweifelhaften Fällen, die Frage, ob eine<lb/> ausdehnende Anwendung des Gesetzes statthaft sei. Hierbei ist vornehmlich von<lb/> dein Zwecke des Gesetzes auszugehen. Das Gesetz kann entweder die Aufstellung<lb/> eines Rechtssatzes bezwecken oder es kaun einen Rechtszustand erklären. Ins¬<lb/> besondre kann der Gesetzgeber bei Aufstellung voir Strafausschließungsgrüiiden<lb/> entweder von der Ansicht ausgehen, ohne das Gesetz müsse die Bestrafung<lb/> eintreten, oder er kann annehme», daß zwar der Strafansschließungsgrund aus<lb/> allgemeinen Grundsätze» folge, aber daß es zur Verhütung mißbräuchlicher<lb/> Auslegung ratsam sei, den Strafansschließungsgrund besonders aufzustellen.<lb/> Beispielsweise folgt ans allgemeinen Grundsätzen, daß eine willensfreie That<lb/> nicht strafbar sein kann, da die Strafe sich gegen den widerrechtlichen Willen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0070]
Zur Lehre von der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit
In der That muß es zur Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit genügen, wenn
durch Störung der Geistesthätigkeit die freie Willensbestimmung beseitigt wird.
Die Mangelhaftigkeit des Ausdrucks fällt sofort auf, wenn man das Giltachten
der preußischen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen bezüglich
der Nichtigkeit des Satzes Prüft, daß mangelhafte geistige Entwicklung nur
unter der Voraussetzung einer krankhaften Störung die Zurechnungsfähigkeit
ausschließe, nicht aber, wenn sie auf mangelhafter Erziehung, auf Vernach-
lässigung oder Verwilderung beruhe. Mau kann zu dieser Schlußfolgerung
gelangen, wenn man die Begriffe „krankhaft" und „durch Krankheit verursacht"
als gleichbedeutend ansieht. Alsdann müßte, wie die Leipziger Fakultät sagt,
der Gerichtsarzt untersuchen, ob Krankheit Vorhäute» gewesen sei oder nicht,
und in dem letzter« Falle sich aller weitern Erörterungen enthalte,:. Aber die
Begriffe „krankhaft" und „durch Krankheit verursacht" sind eben keineswegs
gleichbedeutend; durch den erster» wird ein einem Krankheitszustande ähnlicher
Zustand bezeichnet. Daß aber mangelhafte Erziehung n. f. w. nicht ein einem
Krankheitszustande ähnlichen Zustand bewirken könne, dafür bleibt das Gut¬
achten den Beweis schuldig. Nehmen wir an, daß der von frühester Kindheit
an isolirt eingesperrte Kaspar Hauser uach seiner plötzlichen Freilassung ein
Verbrechen begangen hätte und seine Zurechnungsfähigkeit in Frage gekommen
wäre, so würde die Annahme einer krankhaften Störung der Geistesthätigkeit
keineswegs ausgeschlossen gewesen sein. Die Mangelhaftigkeit des Ausdrucks
liegt in seiner unbegrenzten Dehnbarkeit.
Hiernach hat der Gesetzgeber seine Absicht, die Fälle, wo die Freiheit der
Willensbeftimmung wegen geistiger Mängel ausgeschlossen sei, erschöpfend auf¬
zuführen, nicht erreicht, weil 1. der Ausdruck „Bewußtlosigkeit" nach gewöhn¬
lichem Sprachgebrauch nicht alle Fälle umfaßt, die gewöhnlich nicht als
Krankheit bezeichnet werden, 2. der Ausdruck „krankhafte Störung der Geistes¬
thätigkeit" keineswegs auf die Fälle zu beschränke» ist, wo eine Krankheitsursache
festgestellt werden kann, anderseits wegen seiner Dehnbarkeit Einschränkungen
nach persönlichem Belieben gestattet.
Hiernach entsteht, insbesondre bei zweifelhaften Fällen, die Frage, ob eine
ausdehnende Anwendung des Gesetzes statthaft sei. Hierbei ist vornehmlich von
dein Zwecke des Gesetzes auszugehen. Das Gesetz kann entweder die Aufstellung
eines Rechtssatzes bezwecken oder es kaun einen Rechtszustand erklären. Ins¬
besondre kann der Gesetzgeber bei Aufstellung voir Strafausschließungsgrüiiden
entweder von der Ansicht ausgehen, ohne das Gesetz müsse die Bestrafung
eintreten, oder er kann annehme», daß zwar der Strafansschließungsgrund aus
allgemeinen Grundsätze» folge, aber daß es zur Verhütung mißbräuchlicher
Auslegung ratsam sei, den Strafansschließungsgrund besonders aufzustellen.
Beispielsweise folgt ans allgemeinen Grundsätzen, daß eine willensfreie That
nicht strafbar sein kann, da die Strafe sich gegen den widerrechtlichen Willen
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