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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr.

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Zur Lehre von der strafrechtlichen Znrechnimgsfcihigkeit

richtet, ein Gesetz also, das Bewußtlosigkeit (im gewöhnlichen sprachst"")
oder unwiderstehliche Gewalt für Strafansschließuugsgriiude erklärt, ist er¬
klärender Natur. Es liegt ja nnn nahe, Strafattsschließnngsgriinde als Aus¬
nahmebestimmungen nicht ausdehnend anzuwenden. Man könnte sagen, bei
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit sei -- abgesehen von dem Falle der
völligen Geistesnmnachtung -- ein widerrechtlicher Wille vorhanden, folglich
habe das Gesetz den Strafausschließnngsgrund positiv normirt, sodaß ohne das
Gesetz die Bestrafung eintreten müßte. Von diesem Standpunkt ans erscheint
eine ausdehnende Anwendung des Gesetzes unstatthaft. Aber die Entstehungs¬
geschichte des Gesetzes führt zu einen: andern Ergebnis. Beabsichtigt war die
Aufstellung des Rechtssatzes, eine strafbare Handlung sei nicht vorhanden, wenn
die freie Willensbestimmuug des Thäters zur Zeit der Begehung der Handlung
ausgeschlossen war. Die Aufzählung der Fälle sollte mißbräuchlichen Aus¬
dehnungen und Einschränkungen vorbeugen, sie sollte erschöpfend sein. Hierbei hat
der Gesetzgeber, wie die Motive aussprechen, von den vorgeschlagenen Bezeich¬
nungen die gewühlt, die ihm die passendsten zu sein schienen, also lediglich
deswegen, weil er bessere nicht kannte. Der Ausdruck "Bewußtlosigkeit" ist zu
eng, der Ausdruck "kraukhafte Störung der Geistesthätigkeit" der Abgrenzung
nicht fähig, das persönliche Ermessen entscheidet im einzelnen Fall. Das per¬
sönliche Ermessen kann bald dazu führen, daß man stets das Vorhandensein
einer Krankheitsursache verlangt, bald dazu, daß man jede Beeinträchtigung
der Geistesthätigkeit für eine krankhafte Störung erklärt. Eine solche Rechts¬
ungewißheit ist auf die Dauer unhaltbar. Jede Beeinträchtigung der Geistes¬
thätigkeit, durch die die freie Willeusbestimmuug ausgeschlossen wird, fällt
unter das Gesetz; die Ursachen der Beeinträchtigung sind gleichgiltig.

Hiernach ist dem Verfasser des angeführten Grenzbotenaufsatzes darin bei-
zutreten, daß Schwachsinn, durch den die sreie Willeusbestimmung ausgeschlossen
wird, Strafausschließungsgrund ist, gleichviel aus welchen Ursachen der Schwach¬
sinn entspringt. Man kann einen solchen Schwachsinn unbedenklich als hohen
Schwachsinn bezeichnen. Hiermit stimmt das Gutachten des Medizinisch-
Psycholvgischeu Vereins zu Berlin im Ergebnis tiberein, insofern er es für
zweckmäßig, aber nicht für nötig gehalten hat, den Schwachsinn besonders auf¬
zuführen. Dagegen ist daS Gutachten der Deputation für das Medizinalwesen,
das die angeborene Geistesschwache, als durch krankhafte Verhältnisse begründet,
für einen Strafausschließnngsgnlnd erklärt, die später entstandene Geistes¬
schwache aber nur dann, wenn sie auf krankhafter Störung beruht, wegen
Verkennung des Begriffes der Krankhaftigkeit unhaltbar.

Die Frage, ob hochgradiger Schwachsinn vorhanden sei, läßt sich allgemein
nicht beantworten. Der Verfasser des erwähnten Aufsatzes sucht hier den
Begriff der Zurechnungsfähigkeit für Zivilrecht und Strafrecht übereinstimmend
hinzustellen. Er bezeichnet sie als einen Zweckmäßigkeitsbegriff, insofern sie


Zur Lehre von der strafrechtlichen Znrechnimgsfcihigkeit

richtet, ein Gesetz also, das Bewußtlosigkeit (im gewöhnlichen sprachst»»)
oder unwiderstehliche Gewalt für Strafansschließuugsgriiude erklärt, ist er¬
klärender Natur. Es liegt ja nnn nahe, Strafattsschließnngsgriinde als Aus¬
nahmebestimmungen nicht ausdehnend anzuwenden. Man könnte sagen, bei
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit sei — abgesehen von dem Falle der
völligen Geistesnmnachtung — ein widerrechtlicher Wille vorhanden, folglich
habe das Gesetz den Strafausschließnngsgrund positiv normirt, sodaß ohne das
Gesetz die Bestrafung eintreten müßte. Von diesem Standpunkt ans erscheint
eine ausdehnende Anwendung des Gesetzes unstatthaft. Aber die Entstehungs¬
geschichte des Gesetzes führt zu einen: andern Ergebnis. Beabsichtigt war die
Aufstellung des Rechtssatzes, eine strafbare Handlung sei nicht vorhanden, wenn
die freie Willensbestimmuug des Thäters zur Zeit der Begehung der Handlung
ausgeschlossen war. Die Aufzählung der Fälle sollte mißbräuchlichen Aus¬
dehnungen und Einschränkungen vorbeugen, sie sollte erschöpfend sein. Hierbei hat
der Gesetzgeber, wie die Motive aussprechen, von den vorgeschlagenen Bezeich¬
nungen die gewühlt, die ihm die passendsten zu sein schienen, also lediglich
deswegen, weil er bessere nicht kannte. Der Ausdruck „Bewußtlosigkeit" ist zu
eng, der Ausdruck „kraukhafte Störung der Geistesthätigkeit" der Abgrenzung
nicht fähig, das persönliche Ermessen entscheidet im einzelnen Fall. Das per¬
sönliche Ermessen kann bald dazu führen, daß man stets das Vorhandensein
einer Krankheitsursache verlangt, bald dazu, daß man jede Beeinträchtigung
der Geistesthätigkeit für eine krankhafte Störung erklärt. Eine solche Rechts¬
ungewißheit ist auf die Dauer unhaltbar. Jede Beeinträchtigung der Geistes¬
thätigkeit, durch die die freie Willeusbestimmuug ausgeschlossen wird, fällt
unter das Gesetz; die Ursachen der Beeinträchtigung sind gleichgiltig.

Hiernach ist dem Verfasser des angeführten Grenzbotenaufsatzes darin bei-
zutreten, daß Schwachsinn, durch den die sreie Willeusbestimmung ausgeschlossen
wird, Strafausschließungsgrund ist, gleichviel aus welchen Ursachen der Schwach¬
sinn entspringt. Man kann einen solchen Schwachsinn unbedenklich als hohen
Schwachsinn bezeichnen. Hiermit stimmt das Gutachten des Medizinisch-
Psycholvgischeu Vereins zu Berlin im Ergebnis tiberein, insofern er es für
zweckmäßig, aber nicht für nötig gehalten hat, den Schwachsinn besonders auf¬
zuführen. Dagegen ist daS Gutachten der Deputation für das Medizinalwesen,
das die angeborene Geistesschwache, als durch krankhafte Verhältnisse begründet,
für einen Strafausschließnngsgnlnd erklärt, die später entstandene Geistes¬
schwache aber nur dann, wenn sie auf krankhafter Störung beruht, wegen
Verkennung des Begriffes der Krankhaftigkeit unhaltbar.

Die Frage, ob hochgradiger Schwachsinn vorhanden sei, läßt sich allgemein
nicht beantworten. Der Verfasser des erwähnten Aufsatzes sucht hier den
Begriff der Zurechnungsfähigkeit für Zivilrecht und Strafrecht übereinstimmend
hinzustellen. Er bezeichnet sie als einen Zweckmäßigkeitsbegriff, insofern sie


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[0071] Zur Lehre von der strafrechtlichen Znrechnimgsfcihigkeit richtet, ein Gesetz also, das Bewußtlosigkeit (im gewöhnlichen sprachst»») oder unwiderstehliche Gewalt für Strafansschließuugsgriiude erklärt, ist er¬ klärender Natur. Es liegt ja nnn nahe, Strafattsschließnngsgriinde als Aus¬ nahmebestimmungen nicht ausdehnend anzuwenden. Man könnte sagen, bei krankhafter Störung der Geistesthätigkeit sei — abgesehen von dem Falle der völligen Geistesnmnachtung — ein widerrechtlicher Wille vorhanden, folglich habe das Gesetz den Strafausschließnngsgrund positiv normirt, sodaß ohne das Gesetz die Bestrafung eintreten müßte. Von diesem Standpunkt ans erscheint eine ausdehnende Anwendung des Gesetzes unstatthaft. Aber die Entstehungs¬ geschichte des Gesetzes führt zu einen: andern Ergebnis. Beabsichtigt war die Aufstellung des Rechtssatzes, eine strafbare Handlung sei nicht vorhanden, wenn die freie Willensbestimmuug des Thäters zur Zeit der Begehung der Handlung ausgeschlossen war. Die Aufzählung der Fälle sollte mißbräuchlichen Aus¬ dehnungen und Einschränkungen vorbeugen, sie sollte erschöpfend sein. Hierbei hat der Gesetzgeber, wie die Motive aussprechen, von den vorgeschlagenen Bezeich¬ nungen die gewühlt, die ihm die passendsten zu sein schienen, also lediglich deswegen, weil er bessere nicht kannte. Der Ausdruck „Bewußtlosigkeit" ist zu eng, der Ausdruck „kraukhafte Störung der Geistesthätigkeit" der Abgrenzung nicht fähig, das persönliche Ermessen entscheidet im einzelnen Fall. Das per¬ sönliche Ermessen kann bald dazu führen, daß man stets das Vorhandensein einer Krankheitsursache verlangt, bald dazu, daß man jede Beeinträchtigung der Geistesthätigkeit für eine krankhafte Störung erklärt. Eine solche Rechts¬ ungewißheit ist auf die Dauer unhaltbar. Jede Beeinträchtigung der Geistes¬ thätigkeit, durch die die freie Willeusbestimmuug ausgeschlossen wird, fällt unter das Gesetz; die Ursachen der Beeinträchtigung sind gleichgiltig. Hiernach ist dem Verfasser des angeführten Grenzbotenaufsatzes darin bei- zutreten, daß Schwachsinn, durch den die sreie Willeusbestimmung ausgeschlossen wird, Strafausschließungsgrund ist, gleichviel aus welchen Ursachen der Schwach¬ sinn entspringt. Man kann einen solchen Schwachsinn unbedenklich als hohen Schwachsinn bezeichnen. Hiermit stimmt das Gutachten des Medizinisch- Psycholvgischeu Vereins zu Berlin im Ergebnis tiberein, insofern er es für zweckmäßig, aber nicht für nötig gehalten hat, den Schwachsinn besonders auf¬ zuführen. Dagegen ist daS Gutachten der Deputation für das Medizinalwesen, das die angeborene Geistesschwache, als durch krankhafte Verhältnisse begründet, für einen Strafausschließnngsgnlnd erklärt, die später entstandene Geistes¬ schwache aber nur dann, wenn sie auf krankhafter Störung beruht, wegen Verkennung des Begriffes der Krankhaftigkeit unhaltbar. Die Frage, ob hochgradiger Schwachsinn vorhanden sei, läßt sich allgemein nicht beantworten. Der Verfasser des erwähnten Aufsatzes sucht hier den Begriff der Zurechnungsfähigkeit für Zivilrecht und Strafrecht übereinstimmend hinzustellen. Er bezeichnet sie als einen Zweckmäßigkeitsbegriff, insofern sie

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207936/71>, abgerufen am 28.09.2024.