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Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr.

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öffentliche Unsicherheit

Verwaltungen, städtische wie ländliche, königliche wie kommunale, bis zu
5000 Seelen abwärts ausdehnen. Das hierdurch gewonnene Ergebnis würde
zu uuaufschiebbareu Entschließungen drängen, weil eben die allgemeine Sicher¬
heit nicht nur in den rheinischen oder westfälischen Industriebezirken, sondern
auch anderswo wieder hergestellt werden muß, und sich dies nicht durch Neu¬
anstellung einiger Gendarmen, so nützlich eine solche auch ist, bewirken laßt.

Eine hieraus sich ergebende umfangreiche Darstellung unsrer größern
Polizeiverwaltungen würde die nötige Unterlage zu einer Reorganisation ge¬
währen und insbesondre nötige Forderungen beim preußischen Landtage be¬
gründen. Solche Forderungen würden, wie mit Sicherheit vorausgesetzt werden
kann, zu machen sein, da die großen Städte mit mehr als 50000 Seelen und
kommunaler Polizeiverwaltung, auch mit Hilfe von Zuschüsse", nicht in der
Lage sind, diese den Anforderungen der Zeit entsprechend einzurichten. Es
könnte hierbei nur in Frage kommen, ob man den betreffenden Gemeinden sehr
bedeutende Lasten auf den Etat bringen oder königliche Polizeiverwaltungen
auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 einrichten will. Der
genannte Z 2 lautet: In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Laud-,
Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von
mehr als 10000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltnng durch Be¬
schluß des Ministers des-Innern besondern Staatsbeamten übertragen werden.
Auch in andern Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung
zeitweise eingeführt werden.

Bei dieser gesetzlichen Grundlage ist nicht Wohl zu erwarten, daß der
jetzige Landtag wegen der erforderlichen Kosten Schwierigkeiten machen wird.
Mag auch Opposition entstehen, die kommunalen Polizeiverwaltnngen sind ja
stets von der Demokratie gefordert worden, man wird sich der Verantwortung
eiuer Ablehnung bei nachgewiesenen Bedürfnis und mit Rücksicht auf die
Sozialdemokratie umso weniger aussetzen, als die augenblickliche Finanzlage
nicht ungünstig genannt werden kann. Mögen infolge einer solchen Forderung
auch einige Neubauten von Eisenbahnen zurückgestellt werden, es handelt
sich um eine unbedingt nötige Maßregel. Hierbei soll nicht unausgesprochen
bleiben, daß natürlich die Übertragung der ganzen örtlichen Polizeiverwaltungen
an königliche Behörden gemeint ist, nicht etwa eine Trennung der Ordnungs¬
und Wohlfahrtspolizei von der Sicherheitspolizei in Frage kommen kann, die
sich stets unzweckmäßig erweist. Mögen in Berlin die Sachen anders liegen,
die dortigen Verhältnisse lassen sich schon aus dein einen Grunde mit denen
der Provinzen nicht vergleichen, weil der Polizeipräsident in Berlin neben der
Ortspvlizeiverwaltung auch die Landespolizei hat und somit Vorgesetzter des
eiuen Teil der Ortspolizei verwaltenden Oberbürgermeisters von Berlin ist.

Das Allgemeine Landrecht sagt: "Die nötigen Anstalten zur Erhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, zur Abwendung der dem


Grenzboten 111 1L90 ö0
öffentliche Unsicherheit

Verwaltungen, städtische wie ländliche, königliche wie kommunale, bis zu
5000 Seelen abwärts ausdehnen. Das hierdurch gewonnene Ergebnis würde
zu uuaufschiebbareu Entschließungen drängen, weil eben die allgemeine Sicher¬
heit nicht nur in den rheinischen oder westfälischen Industriebezirken, sondern
auch anderswo wieder hergestellt werden muß, und sich dies nicht durch Neu¬
anstellung einiger Gendarmen, so nützlich eine solche auch ist, bewirken laßt.

Eine hieraus sich ergebende umfangreiche Darstellung unsrer größern
Polizeiverwaltungen würde die nötige Unterlage zu einer Reorganisation ge¬
währen und insbesondre nötige Forderungen beim preußischen Landtage be¬
gründen. Solche Forderungen würden, wie mit Sicherheit vorausgesetzt werden
kann, zu machen sein, da die großen Städte mit mehr als 50000 Seelen und
kommunaler Polizeiverwaltung, auch mit Hilfe von Zuschüsse», nicht in der
Lage sind, diese den Anforderungen der Zeit entsprechend einzurichten. Es
könnte hierbei nur in Frage kommen, ob man den betreffenden Gemeinden sehr
bedeutende Lasten auf den Etat bringen oder königliche Polizeiverwaltungen
auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 einrichten will. Der
genannte Z 2 lautet: In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Laud-,
Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von
mehr als 10000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltnng durch Be¬
schluß des Ministers des-Innern besondern Staatsbeamten übertragen werden.
Auch in andern Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung
zeitweise eingeführt werden.

Bei dieser gesetzlichen Grundlage ist nicht Wohl zu erwarten, daß der
jetzige Landtag wegen der erforderlichen Kosten Schwierigkeiten machen wird.
Mag auch Opposition entstehen, die kommunalen Polizeiverwaltnngen sind ja
stets von der Demokratie gefordert worden, man wird sich der Verantwortung
eiuer Ablehnung bei nachgewiesenen Bedürfnis und mit Rücksicht auf die
Sozialdemokratie umso weniger aussetzen, als die augenblickliche Finanzlage
nicht ungünstig genannt werden kann. Mögen infolge einer solchen Forderung
auch einige Neubauten von Eisenbahnen zurückgestellt werden, es handelt
sich um eine unbedingt nötige Maßregel. Hierbei soll nicht unausgesprochen
bleiben, daß natürlich die Übertragung der ganzen örtlichen Polizeiverwaltungen
an königliche Behörden gemeint ist, nicht etwa eine Trennung der Ordnungs¬
und Wohlfahrtspolizei von der Sicherheitspolizei in Frage kommen kann, die
sich stets unzweckmäßig erweist. Mögen in Berlin die Sachen anders liegen,
die dortigen Verhältnisse lassen sich schon aus dein einen Grunde mit denen
der Provinzen nicht vergleichen, weil der Polizeipräsident in Berlin neben der
Ortspvlizeiverwaltung auch die Landespolizei hat und somit Vorgesetzter des
eiuen Teil der Ortspolizei verwaltenden Oberbürgermeisters von Berlin ist.

Das Allgemeine Landrecht sagt: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, zur Abwendung der dem


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[0401] öffentliche Unsicherheit Verwaltungen, städtische wie ländliche, königliche wie kommunale, bis zu 5000 Seelen abwärts ausdehnen. Das hierdurch gewonnene Ergebnis würde zu uuaufschiebbareu Entschließungen drängen, weil eben die allgemeine Sicher¬ heit nicht nur in den rheinischen oder westfälischen Industriebezirken, sondern auch anderswo wieder hergestellt werden muß, und sich dies nicht durch Neu¬ anstellung einiger Gendarmen, so nützlich eine solche auch ist, bewirken laßt. Eine hieraus sich ergebende umfangreiche Darstellung unsrer größern Polizeiverwaltungen würde die nötige Unterlage zu einer Reorganisation ge¬ währen und insbesondre nötige Forderungen beim preußischen Landtage be¬ gründen. Solche Forderungen würden, wie mit Sicherheit vorausgesetzt werden kann, zu machen sein, da die großen Städte mit mehr als 50000 Seelen und kommunaler Polizeiverwaltung, auch mit Hilfe von Zuschüsse», nicht in der Lage sind, diese den Anforderungen der Zeit entsprechend einzurichten. Es könnte hierbei nur in Frage kommen, ob man den betreffenden Gemeinden sehr bedeutende Lasten auf den Etat bringen oder königliche Polizeiverwaltungen auf Grund des 8 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 einrichten will. Der genannte Z 2 lautet: In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Laud-, Stadt- oder Kreisgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern kann die örtliche Polizeiverwaltnng durch Be¬ schluß des Ministers des-Innern besondern Staatsbeamten übertragen werden. Auch in andern Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeitweise eingeführt werden. Bei dieser gesetzlichen Grundlage ist nicht Wohl zu erwarten, daß der jetzige Landtag wegen der erforderlichen Kosten Schwierigkeiten machen wird. Mag auch Opposition entstehen, die kommunalen Polizeiverwaltnngen sind ja stets von der Demokratie gefordert worden, man wird sich der Verantwortung eiuer Ablehnung bei nachgewiesenen Bedürfnis und mit Rücksicht auf die Sozialdemokratie umso weniger aussetzen, als die augenblickliche Finanzlage nicht ungünstig genannt werden kann. Mögen infolge einer solchen Forderung auch einige Neubauten von Eisenbahnen zurückgestellt werden, es handelt sich um eine unbedingt nötige Maßregel. Hierbei soll nicht unausgesprochen bleiben, daß natürlich die Übertragung der ganzen örtlichen Polizeiverwaltungen an königliche Behörden gemeint ist, nicht etwa eine Trennung der Ordnungs¬ und Wohlfahrtspolizei von der Sicherheitspolizei in Frage kommen kann, die sich stets unzweckmäßig erweist. Mögen in Berlin die Sachen anders liegen, die dortigen Verhältnisse lassen sich schon aus dein einen Grunde mit denen der Provinzen nicht vergleichen, weil der Polizeipräsident in Berlin neben der Ortspvlizeiverwaltung auch die Landespolizei hat und somit Vorgesetzter des eiuen Teil der Ortspolizei verwaltenden Oberbürgermeisters von Berlin ist. Das Allgemeine Landrecht sagt: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, zur Abwendung der dem Grenzboten 111 1L90 ö0

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341851_207936/401>, abgerufen am 25.07.2024.