Die Grenzboten. Jg. 49, 1890, Zweites Vieteljahr.Gin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in Nstafrika gestellt worden, wie es englischerseits bezüglich des englischen Interessengebietes Nachdem der Verfasser auf den Neid hingewiesen hat, der die mit ihrem Die Angaben, die zur Begründung dieser Behauptungen gemacht werden, Die weitere Behauptung, daß die Errichtung der Zollstation von Deutschland Gin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in Nstafrika gestellt worden, wie es englischerseits bezüglich des englischen Interessengebietes Nachdem der Verfasser auf den Neid hingewiesen hat, der die mit ihrem Die Angaben, die zur Begründung dieser Behauptungen gemacht werden, Die weitere Behauptung, daß die Errichtung der Zollstation von Deutschland <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0407" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/207702"/> <fw type="header" place="top"> Gin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in Nstafrika</fw><lb/> <p xml:id="ID_1112" prev="#ID_1111"> gestellt worden, wie es englischerseits bezüglich des englischen Interessengebietes<lb/> geschehen ist. Der Umfang und die Lage des damaligen Besitzstandes beider<lb/> Nationen ist aber bei der Teilung des weiten, größtenteils uoch unerforschten<lb/> Ländergebietes vom Rovuma bis zum Tanaflusse maßgebend gewesen. Wenn<lb/> daher das deutsche Gebiet größer bemessen ist als das englische, so hat das<lb/> seinen Grund lediglich darin, daß deutsche Unterthanen damals in weiteren Um¬<lb/> fange Gebietsrechte erworben hatten, als englische. Von einem Zugeständnis<lb/> Englands kann daher weder hier noch bei der Anerkennung von Wien die Rede sein.</p><lb/> <p xml:id="ID_1113"> Nachdem der Verfasser auf den Neid hingewiesen hat, der die mit ihrem<lb/> ersten Versuch in Ostafrika so kläglich gescheiterten Deutschen gegen die vom<lb/> Glück begünstigte Vritisch-ostafrikanische Gesellschaft erfüllt habe, kommt er auf<lb/> die einzelnen Punkte, aus denen sich das vertragswidrige Verhalten Deutsch¬<lb/> lands ergeben soll. Zunächst wird da die Zollerhebung des Sultans von<lb/> Wien im Velesonikanal, einer künftigen Wasserstraße zwischen dem Tana- und<lb/> Osiflusse, ins Feld geführt. Den Deutschen wird zur Last gelegt, daß sie diese<lb/> völlig unberechtigte Maßregel, durch die der Handel aus dem Innern (mit<lb/> Elfenbein ?e.) mich dem der Britisch-ostafrikanischen Gesellschaft vom Sultnu<lb/> von Sansibar verpachteten: Küstenstrich schwer geschädigt worden sei, veranlaßt<lb/> hätten. Ferner wird der kaiserlichen Negierung der Vorwurf gemacht, daß sie<lb/> auf die Vorstellungen Lord Salisburys das Einschreiten gegen die gedachte<lb/> Zollerhebung des unter ihrem Protektorate stehenden Häuptlings unter leeren<lb/> Ausflüchten abgelehnt und sich zu einem Verbote desselben erst entschlossen<lb/> habe, als von der Britisch-ostafrikanischen Gesellschaft mit gewaltsamen Vor¬<lb/> gehen gegen die Station gedroht worden sei.</p><lb/> <p xml:id="ID_1114"> Die Angaben, die zur Begründung dieser Behauptungen gemacht werden,<lb/> sind durchweg unzutreffend. Zunächst ist der Velesonikanal nicht, wie erzählt<lb/> wird, von den Leuten des Sultans von Sansibar, sondern von dem Vorgänger<lb/> des Sultaus Fumo Bakari angelegt. Ferner sind dort niemals Zölle von den<lb/> aus dem Innern kommenden, sondern lediglich von den nach Wien bestimmten<lb/> Waren erhoben worden; inwiefern daher die von dein Verfasser behauptete<lb/> Schädigung erfolgt sein soll, ist unverständlich. Daß endlich der Belesonikanal<lb/> in dem dem Sultan von Sansibar gehörigen und nachher an die Britisch-ost-<lb/> afrikanische Gesellschaft verpachtete» Küstenstreifen liege, ist von dem Herrscher<lb/> von Wien niemals anerkannt worden. Wenn solches nach der Vermessung<lb/> eines britischen Seeoffiziers der Fall sein soll, so wird doch immerhin zu¬<lb/> gegeben werden müssen, daß dies eine einseitige Feststellung ist, die nicht ohne<lb/> weiteres für alle Beteiligten maßgebend sein kann. Die Rechtsfrage, ob die<lb/> Zollerhebung des Sultans von Wien berechtigt war, ist daher keineswegs so<lb/> klar, wie der Verfasser glauben machen möchte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1115" next="#ID_1116"> Die weitere Behauptung, daß die Errichtung der Zollstation von Deutschland<lb/> angeregt worden sei, ist völlig unbegründet. Darüber, ob Clemens Denhardt,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0407]
Gin englisches Urteil über die deutschen Bestrebungen in Nstafrika
gestellt worden, wie es englischerseits bezüglich des englischen Interessengebietes
geschehen ist. Der Umfang und die Lage des damaligen Besitzstandes beider
Nationen ist aber bei der Teilung des weiten, größtenteils uoch unerforschten
Ländergebietes vom Rovuma bis zum Tanaflusse maßgebend gewesen. Wenn
daher das deutsche Gebiet größer bemessen ist als das englische, so hat das
seinen Grund lediglich darin, daß deutsche Unterthanen damals in weiteren Um¬
fange Gebietsrechte erworben hatten, als englische. Von einem Zugeständnis
Englands kann daher weder hier noch bei der Anerkennung von Wien die Rede sein.
Nachdem der Verfasser auf den Neid hingewiesen hat, der die mit ihrem
ersten Versuch in Ostafrika so kläglich gescheiterten Deutschen gegen die vom
Glück begünstigte Vritisch-ostafrikanische Gesellschaft erfüllt habe, kommt er auf
die einzelnen Punkte, aus denen sich das vertragswidrige Verhalten Deutsch¬
lands ergeben soll. Zunächst wird da die Zollerhebung des Sultans von
Wien im Velesonikanal, einer künftigen Wasserstraße zwischen dem Tana- und
Osiflusse, ins Feld geführt. Den Deutschen wird zur Last gelegt, daß sie diese
völlig unberechtigte Maßregel, durch die der Handel aus dem Innern (mit
Elfenbein ?e.) mich dem der Britisch-ostafrikanischen Gesellschaft vom Sultnu
von Sansibar verpachteten: Küstenstrich schwer geschädigt worden sei, veranlaßt
hätten. Ferner wird der kaiserlichen Negierung der Vorwurf gemacht, daß sie
auf die Vorstellungen Lord Salisburys das Einschreiten gegen die gedachte
Zollerhebung des unter ihrem Protektorate stehenden Häuptlings unter leeren
Ausflüchten abgelehnt und sich zu einem Verbote desselben erst entschlossen
habe, als von der Britisch-ostafrikanischen Gesellschaft mit gewaltsamen Vor¬
gehen gegen die Station gedroht worden sei.
Die Angaben, die zur Begründung dieser Behauptungen gemacht werden,
sind durchweg unzutreffend. Zunächst ist der Velesonikanal nicht, wie erzählt
wird, von den Leuten des Sultans von Sansibar, sondern von dem Vorgänger
des Sultaus Fumo Bakari angelegt. Ferner sind dort niemals Zölle von den
aus dem Innern kommenden, sondern lediglich von den nach Wien bestimmten
Waren erhoben worden; inwiefern daher die von dein Verfasser behauptete
Schädigung erfolgt sein soll, ist unverständlich. Daß endlich der Belesonikanal
in dem dem Sultan von Sansibar gehörigen und nachher an die Britisch-ost-
afrikanische Gesellschaft verpachtete» Küstenstreifen liege, ist von dem Herrscher
von Wien niemals anerkannt worden. Wenn solches nach der Vermessung
eines britischen Seeoffiziers der Fall sein soll, so wird doch immerhin zu¬
gegeben werden müssen, daß dies eine einseitige Feststellung ist, die nicht ohne
weiteres für alle Beteiligten maßgebend sein kann. Die Rechtsfrage, ob die
Zollerhebung des Sultans von Wien berechtigt war, ist daher keineswegs so
klar, wie der Verfasser glauben machen möchte.
Die weitere Behauptung, daß die Errichtung der Zollstation von Deutschland
angeregt worden sei, ist völlig unbegründet. Darüber, ob Clemens Denhardt,
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