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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Die Unndizmig der Banknotenprivilegien

wurden zwar nicht unmittelbar Gebühren verlangt, aber der Mindestbetrag,
den der solche Aufträge erteilende Giroknnde jederzeit auf Girokonto unver¬
zinslich zu fordern haben muß, wurde nach dem Umfange dieses Wechsel¬
inka ssv mit bemessen. Natürlich war die Benutzung der Neichsbank als Kassen¬
diener nur fiir die Firmen vorteilhaft, die größere Mengen von Wechseln
gleichzeitig einzuziehen hatten. Dadurch wurde diese Einrichtung von selbst zu
einem Privilegiuni der Bankiers. Sie führte aber anch zu ungeahnten
unsolider Abmachungen der Bankiers unter einander und mit andern Geschäft¬
treibenden, Abmachungen, die entschieden keine Billigung finden können und
einen schlechten Gegensatz zum richtigen Diskontogeschäft bilden. In der Er¬
kenntnis solchen Mißbrauchs hat die Reichsbnnk ihm entgegengewirkt und des¬
halb diesen Geschäftsverkehr durch Belastung der aus Mangel um Zahlung
zurückzugebenden Wechsel mit einer kleinen Gebühr angemessen eingeschränkt,
Sobald die Reichsbank diesen richtigen Schritt gethan hatte, haben Privat-
nvtenbanken einen Giroverkehr eingeführt, bei dem sie die Bnnkierwechsel kosten¬
frei einkassirten, um die Bankiers als ihre bevorzugten Kunden weiter an sich
zu fesseln und den Grundsatz bevorzugender Behandlung gewisser Teile der
Geschäftswelt weiter auszubilden.*)

Man könnte vielleicht sagen, daß diese Mißstände nicht die Aufhebung der
Privatnotenbnnken zur Folge haben müßten, vielmehr zwar eine formelle
Kündigung des Bauknoteuvrivilegs, aber Fortdauer der Privntnotenbanken nach
Verschärfung des Bankgesetzes herbeiführe" sollten, d. h. eine Verschärfung etwa
des Inhalts, daß bei Verlust des Bankprivilegs 1) bei Wechseloiskvntirungen
und bei Lombardirnngen niemand uuter irgend einer Form ein niedrigerer oder
ein höherer als der öffentlich bekannt gegebne Zinsfuß berechnet werden darf;
2) daß keinerlei Einrichtungen getroffen werden dürfen, die ihrer Bestimmung
oder ihrer Natur nach eine Bevorzugung einzelner Kreise der Geschäftswelt
enthalten; und daß 3) (wie bei Post und Eisenbahn), unbeschadet der Bestimmung
eines Miudestsatzes, bei Geschäften, die im Interesse andrer besorgt werden, die



*) Diese Einrichtung eines Giroverkehrs der Privatnotenbanken, die dabei der Reichsbank
dadurch den Rang abzulaufen suchen, daß sie einige wenn much ganz niedrige Zinsen gewahren,
ist aber -- wie in den Ausführungen nasses zweifellos begründet wird -- eine Maßregel, die
die im Bankgesetz durch Festsetzung eines Maßes der steuerfreien Noteneunssivu bewirkte Be¬
grenzung des Notenprivilegs insofern geradezu aufhebt, als die Girvguthnben in die von den
Banken teilweise durch Baarvormt zu deckenden Passiver nicht eingerechnet werden, noch weniger
ganz durch Bnarvvrrat zu decken sind. Bei der Reichsbauk mag das ungefährlich sein; daß aber
eine solche Einrichtung bei den Privatnvtenbanken unerträglich ist und daher, wenn die Privat-
uvteubunken fortbestünden, untersagt werden müßte, etwa mit der Bestimmung: "daß bei den
Privntnvteubnnken deren Verpflichtungen gegen Giroglänbiger und sonstige in zu bestimmender
kurzen Frist fällige Verbindlichkeiten neben der in § 17 des Bankgesetzes vorgeschriebene"
Drittelbaardecknng der Noten jederzeit vollständig banr zu decken sind," bedarf keiner Aus¬
führung.
Die Unndizmig der Banknotenprivilegien

wurden zwar nicht unmittelbar Gebühren verlangt, aber der Mindestbetrag,
den der solche Aufträge erteilende Giroknnde jederzeit auf Girokonto unver¬
zinslich zu fordern haben muß, wurde nach dem Umfange dieses Wechsel¬
inka ssv mit bemessen. Natürlich war die Benutzung der Neichsbank als Kassen¬
diener nur fiir die Firmen vorteilhaft, die größere Mengen von Wechseln
gleichzeitig einzuziehen hatten. Dadurch wurde diese Einrichtung von selbst zu
einem Privilegiuni der Bankiers. Sie führte aber anch zu ungeahnten
unsolider Abmachungen der Bankiers unter einander und mit andern Geschäft¬
treibenden, Abmachungen, die entschieden keine Billigung finden können und
einen schlechten Gegensatz zum richtigen Diskontogeschäft bilden. In der Er¬
kenntnis solchen Mißbrauchs hat die Reichsbnnk ihm entgegengewirkt und des¬
halb diesen Geschäftsverkehr durch Belastung der aus Mangel um Zahlung
zurückzugebenden Wechsel mit einer kleinen Gebühr angemessen eingeschränkt,
Sobald die Reichsbank diesen richtigen Schritt gethan hatte, haben Privat-
nvtenbanken einen Giroverkehr eingeführt, bei dem sie die Bnnkierwechsel kosten¬
frei einkassirten, um die Bankiers als ihre bevorzugten Kunden weiter an sich
zu fesseln und den Grundsatz bevorzugender Behandlung gewisser Teile der
Geschäftswelt weiter auszubilden.*)

Man könnte vielleicht sagen, daß diese Mißstände nicht die Aufhebung der
Privatnotenbnnken zur Folge haben müßten, vielmehr zwar eine formelle
Kündigung des Bauknoteuvrivilegs, aber Fortdauer der Privntnotenbanken nach
Verschärfung des Bankgesetzes herbeiführe» sollten, d. h. eine Verschärfung etwa
des Inhalts, daß bei Verlust des Bankprivilegs 1) bei Wechseloiskvntirungen
und bei Lombardirnngen niemand uuter irgend einer Form ein niedrigerer oder
ein höherer als der öffentlich bekannt gegebne Zinsfuß berechnet werden darf;
2) daß keinerlei Einrichtungen getroffen werden dürfen, die ihrer Bestimmung
oder ihrer Natur nach eine Bevorzugung einzelner Kreise der Geschäftswelt
enthalten; und daß 3) (wie bei Post und Eisenbahn), unbeschadet der Bestimmung
eines Miudestsatzes, bei Geschäften, die im Interesse andrer besorgt werden, die



*) Diese Einrichtung eines Giroverkehrs der Privatnotenbanken, die dabei der Reichsbank
dadurch den Rang abzulaufen suchen, daß sie einige wenn much ganz niedrige Zinsen gewahren,
ist aber — wie in den Ausführungen nasses zweifellos begründet wird — eine Maßregel, die
die im Bankgesetz durch Festsetzung eines Maßes der steuerfreien Noteneunssivu bewirkte Be¬
grenzung des Notenprivilegs insofern geradezu aufhebt, als die Girvguthnben in die von den
Banken teilweise durch Baarvormt zu deckenden Passiver nicht eingerechnet werden, noch weniger
ganz durch Bnarvvrrat zu decken sind. Bei der Reichsbauk mag das ungefährlich sein; daß aber
eine solche Einrichtung bei den Privatnvtenbanken unerträglich ist und daher, wenn die Privat-
uvteubunken fortbestünden, untersagt werden müßte, etwa mit der Bestimmung: „daß bei den
Privntnvteubnnken deren Verpflichtungen gegen Giroglänbiger und sonstige in zu bestimmender
kurzen Frist fällige Verbindlichkeiten neben der in § 17 des Bankgesetzes vorgeschriebene»
Drittelbaardecknng der Noten jederzeit vollständig banr zu decken sind," bedarf keiner Aus¬
führung.
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[0077] Die Unndizmig der Banknotenprivilegien wurden zwar nicht unmittelbar Gebühren verlangt, aber der Mindestbetrag, den der solche Aufträge erteilende Giroknnde jederzeit auf Girokonto unver¬ zinslich zu fordern haben muß, wurde nach dem Umfange dieses Wechsel¬ inka ssv mit bemessen. Natürlich war die Benutzung der Neichsbank als Kassen¬ diener nur fiir die Firmen vorteilhaft, die größere Mengen von Wechseln gleichzeitig einzuziehen hatten. Dadurch wurde diese Einrichtung von selbst zu einem Privilegiuni der Bankiers. Sie führte aber anch zu ungeahnten unsolider Abmachungen der Bankiers unter einander und mit andern Geschäft¬ treibenden, Abmachungen, die entschieden keine Billigung finden können und einen schlechten Gegensatz zum richtigen Diskontogeschäft bilden. In der Er¬ kenntnis solchen Mißbrauchs hat die Reichsbnnk ihm entgegengewirkt und des¬ halb diesen Geschäftsverkehr durch Belastung der aus Mangel um Zahlung zurückzugebenden Wechsel mit einer kleinen Gebühr angemessen eingeschränkt, Sobald die Reichsbank diesen richtigen Schritt gethan hatte, haben Privat- nvtenbanken einen Giroverkehr eingeführt, bei dem sie die Bnnkierwechsel kosten¬ frei einkassirten, um die Bankiers als ihre bevorzugten Kunden weiter an sich zu fesseln und den Grundsatz bevorzugender Behandlung gewisser Teile der Geschäftswelt weiter auszubilden.*) Man könnte vielleicht sagen, daß diese Mißstände nicht die Aufhebung der Privatnotenbnnken zur Folge haben müßten, vielmehr zwar eine formelle Kündigung des Bauknoteuvrivilegs, aber Fortdauer der Privntnotenbanken nach Verschärfung des Bankgesetzes herbeiführe» sollten, d. h. eine Verschärfung etwa des Inhalts, daß bei Verlust des Bankprivilegs 1) bei Wechseloiskvntirungen und bei Lombardirnngen niemand uuter irgend einer Form ein niedrigerer oder ein höherer als der öffentlich bekannt gegebne Zinsfuß berechnet werden darf; 2) daß keinerlei Einrichtungen getroffen werden dürfen, die ihrer Bestimmung oder ihrer Natur nach eine Bevorzugung einzelner Kreise der Geschäftswelt enthalten; und daß 3) (wie bei Post und Eisenbahn), unbeschadet der Bestimmung eines Miudestsatzes, bei Geschäften, die im Interesse andrer besorgt werden, die *) Diese Einrichtung eines Giroverkehrs der Privatnotenbanken, die dabei der Reichsbank dadurch den Rang abzulaufen suchen, daß sie einige wenn much ganz niedrige Zinsen gewahren, ist aber — wie in den Ausführungen nasses zweifellos begründet wird — eine Maßregel, die die im Bankgesetz durch Festsetzung eines Maßes der steuerfreien Noteneunssivu bewirkte Be¬ grenzung des Notenprivilegs insofern geradezu aufhebt, als die Girvguthnben in die von den Banken teilweise durch Baarvormt zu deckenden Passiver nicht eingerechnet werden, noch weniger ganz durch Bnarvvrrat zu decken sind. Bei der Reichsbauk mag das ungefährlich sein; daß aber eine solche Einrichtung bei den Privatnvtenbanken unerträglich ist und daher, wenn die Privat- uvteubunken fortbestünden, untersagt werden müßte, etwa mit der Bestimmung: „daß bei den Privntnvteubnnken deren Verpflichtungen gegen Giroglänbiger und sonstige in zu bestimmender kurzen Frist fällige Verbindlichkeiten neben der in § 17 des Bankgesetzes vorgeschriebene» Drittelbaardecknng der Noten jederzeit vollständig banr zu decken sind," bedarf keiner Aus¬ führung.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/77>, abgerufen am 25.07.2024.