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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Die Kündigung der Banknotenprivilegien

dafür zu berechnende Gebühr stets in gleichmäßig fortschreitendem Verhältnis
zur Höhe der in Frage kommenden Beträge stehen muß.

Diese Vorschriften scheinen uns übrigens so selbstverständliche, dein Noten-
Privileg entsprechende Beschränkungen zu enthalten, daß ein neues Bnnkgesetz sie
anch der Braunschweigischen Bank auferlegen konnte, obwohl sich diese dem
Bankgesetze nicht unterworfen hat.

Die Privatnotenbanken selbst, d. h. die Aktionäre, würden durch die Auf¬
hebung des Banknvtenprivilegs fast nirgends Schaden erleiden, denn die Rente
ist fast allenthalben seit Jahren sehr dürftig gewesen, und der Kurswert der
Aktien entspricht meist dem ^iqnidativnswerte. Deshalb könnte mau nicht sagen,
daß die Aktionäre unter dein ungehörigen Verhalten der von ihnen eingesetzten,
daher aber auch von ihnen zu vertretenden Verwaltungsorgane dann zu leiden
hätten, wenn ihnen wegen dieses Verhaltens das Privileg entzogen würde.

Nebenbei mag hier darauf hingewiesen werden, daß die Privatnotenbaukeu
vielfach Banknoten wieder ausgeben, die verschossen, beschmutzt und geflickt an
sie zurückgekommen waren, sodaß die bei Erlaß des Vankgesetzes gehegte Hoff¬
nung, eine Strafe ans solches Verhalten zu setzen, werde unnötig sein, sich als
zu optimistisch erwiesen hat.

Auch könnte der künstlichen Überflutung des Verkehrs mit Noten der
Privatnotenbanken dadurch etwas begegnet werden, daß ihnen aufgegeben würde,
mehr große, leichter um sie zurückfließende Stücke auszugeben, dies in der
Weise, daß bei Strafe nur eine gewisse geringe Quote ihrer jeweilig im Um¬
laufe befindlichen Noten aus Noten von je 100 Mark oder 200 Mark bestehen
dürfe, also eine gewisse größere Quote der umlaufenden Noten aus Stücken
über 1000 Mark (oder 500 Mary bestehen müsse.

Sprechen alle diese Umstände gegen das Fortbestehen der jetzigen Privat¬
notenbanken, so giebt es anderseits für das Bestehen eines einzigen Reichsinstituts
einige unanfechtbare Gründe.

Bei der hervorragenden Bedeutung des Verhaltens unsrer Notenbanken
für die Regelung des ganzen Geldumlaufs, insbesondre die Sicherung unsrer
Valuta (die Verhinderung zu starker Goldausfnhr), überhaupt für das Verhältnis
unsers vaterländischen Wirtschaftsgebietes zum Weltverkehr und unsrer Nation
als politisches Ganzes gegenüber dem Auslande durch Erhöhung des Zinsfußes
und andre geeignete Mittel muß die Macht zur Ergreifung aller solcher Ma߬
regeln in eine einzige kräftige Hand gelegt werdeu. Bisher hat die Neichsbank,
wenn sie aus solchen wichtigen Gründen den Zinsfuß erhöhte, die Privat¬
notenbanken ersucht, dies in gleicher Weise zu thun. Die Privatnotenbaukeu
haben das dann zwar anscheinend meist gethan; aber manche davon haben ins¬
geheim dein entgegengehandelt, ihren Günstlingen niedrigere Zinsen berechnet,
unbekümmert darum, ob sie dadurch die Goldausfnhr förderten oder sonst das
allgemeine Interesse schädigten. Es ist klar, daß dies unerträgliche Verhältnisse


Die Kündigung der Banknotenprivilegien

dafür zu berechnende Gebühr stets in gleichmäßig fortschreitendem Verhältnis
zur Höhe der in Frage kommenden Beträge stehen muß.

Diese Vorschriften scheinen uns übrigens so selbstverständliche, dein Noten-
Privileg entsprechende Beschränkungen zu enthalten, daß ein neues Bnnkgesetz sie
anch der Braunschweigischen Bank auferlegen konnte, obwohl sich diese dem
Bankgesetze nicht unterworfen hat.

Die Privatnotenbanken selbst, d. h. die Aktionäre, würden durch die Auf¬
hebung des Banknvtenprivilegs fast nirgends Schaden erleiden, denn die Rente
ist fast allenthalben seit Jahren sehr dürftig gewesen, und der Kurswert der
Aktien entspricht meist dem ^iqnidativnswerte. Deshalb könnte mau nicht sagen,
daß die Aktionäre unter dein ungehörigen Verhalten der von ihnen eingesetzten,
daher aber auch von ihnen zu vertretenden Verwaltungsorgane dann zu leiden
hätten, wenn ihnen wegen dieses Verhaltens das Privileg entzogen würde.

Nebenbei mag hier darauf hingewiesen werden, daß die Privatnotenbaukeu
vielfach Banknoten wieder ausgeben, die verschossen, beschmutzt und geflickt an
sie zurückgekommen waren, sodaß die bei Erlaß des Vankgesetzes gehegte Hoff¬
nung, eine Strafe ans solches Verhalten zu setzen, werde unnötig sein, sich als
zu optimistisch erwiesen hat.

Auch könnte der künstlichen Überflutung des Verkehrs mit Noten der
Privatnotenbanken dadurch etwas begegnet werden, daß ihnen aufgegeben würde,
mehr große, leichter um sie zurückfließende Stücke auszugeben, dies in der
Weise, daß bei Strafe nur eine gewisse geringe Quote ihrer jeweilig im Um¬
laufe befindlichen Noten aus Noten von je 100 Mark oder 200 Mark bestehen
dürfe, also eine gewisse größere Quote der umlaufenden Noten aus Stücken
über 1000 Mark (oder 500 Mary bestehen müsse.

Sprechen alle diese Umstände gegen das Fortbestehen der jetzigen Privat¬
notenbanken, so giebt es anderseits für das Bestehen eines einzigen Reichsinstituts
einige unanfechtbare Gründe.

Bei der hervorragenden Bedeutung des Verhaltens unsrer Notenbanken
für die Regelung des ganzen Geldumlaufs, insbesondre die Sicherung unsrer
Valuta (die Verhinderung zu starker Goldausfnhr), überhaupt für das Verhältnis
unsers vaterländischen Wirtschaftsgebietes zum Weltverkehr und unsrer Nation
als politisches Ganzes gegenüber dem Auslande durch Erhöhung des Zinsfußes
und andre geeignete Mittel muß die Macht zur Ergreifung aller solcher Ma߬
regeln in eine einzige kräftige Hand gelegt werdeu. Bisher hat die Neichsbank,
wenn sie aus solchen wichtigen Gründen den Zinsfuß erhöhte, die Privat¬
notenbanken ersucht, dies in gleicher Weise zu thun. Die Privatnotenbaukeu
haben das dann zwar anscheinend meist gethan; aber manche davon haben ins¬
geheim dein entgegengehandelt, ihren Günstlingen niedrigere Zinsen berechnet,
unbekümmert darum, ob sie dadurch die Goldausfnhr förderten oder sonst das
allgemeine Interesse schädigten. Es ist klar, daß dies unerträgliche Verhältnisse


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/78>, abgerufen am 04.07.2024.