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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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aus kann von einer innern Verbindung der drei Länder gar nicht die Rede
sein, sie standen thatsächlich in keinem andern Verhältnis als in dem der
Personalunion, durch das überhaupt alle Länder der österreichisch-ungarischen
Monarchie mit einander verbunden sind. Die gemeinsame Huldigung kann als
nichts weiter als eine Erinnerung um die einstige Zusammengehörigkeit betrachtet
werden, politische Folgen hat sie nicht gehabt. Es ist vollkomne" unrichtig,
wenn mau behauptet, die Anerkennung des böhmischen Staatsrechtes müsse zur
Aufrichtung eines geschlossenen böhmisch - mährisch - schlesischen Staatswesens
führen, worin die Tschechen von ihrem zahlenmäßigen Übergewicht über die
Deutschen unbeschränkten Gebrauch machen könnten. Ein solches StantSwesen
hat es, solange Habsburger die Krone des heiligen Wenzel tragen, nie gegeben;
man müßte nach Einrichtungen greifen, die seit einem halben Jahrtausend außer
Kraft getreten sind, wenn man das von fanatischen Tschechen mit Vorliebe
berufene "Reich der Weuzelskroue" wieder herstellen wollte.

Wenn die Deutschen in Österreich die einstige Zugehörigkeit der deutscheu
und böhmische" Erbländer zum römischen Reiche deutscher Nation und zum
deutscheu Bunde zum Ausgangspunkte der Forderung macheu, daß dieselbe"
Länder zum neuen deutschen Reich in eine pragmatisch feststehende Beziehung
gebracht werden sollen, so hat dies staatsrechtliche Kraft, denn es wird damit
nnr die Wiederherstellung einer bis zum Jahre 18L6 lebendigen und ver¬
fassungsmäßigen Verbindung verlangt. Dieselben Tschechen, die durch jede
Erwähnung dieses Staatsrechtes der deutschen Länder Österreichs in den Zu¬
stand krankhafter Aufregung versetzt werden, mögen beurteilen, was die Zu-
sammengehörigkeit der Länder der Weuzelskroue dagegen zu bedeuten hat!

Die Huldigung der böhmischen Stände, an der sich, wie soeben dnrgethan
worden ist, Gesandtschaften des mährische" und der schlesischen Landtage be¬
teiligten, fand i" einem außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufene"
Huldigungslandtage statt. Der Eid, der dabei geleistet wurde, lautete: "Wir
gesamte Staude des Königreiches Böhmen, Markgraftnins Mähren und Herzog¬
tums Schlesien >vor dem Hubertusburger Frieden "der schlesischen Herzog¬
tümer"^ schwören Gott dem Allmächtige!! und Euch dem allerdurchlauchtigsteu
Kaiser von Österreich als König von Böhmen, Markgrafen von Mähren, Herzog
i" Schlesien und unser"! Erbherrn, Eurer Majestät, wie auch den aus Ihrem
königlichen Geblüte und Stamme "ach der bestimmten Sueeesstviisvrduiiug
nachfolgenden Erbe" und Könige" vo" Böhme" getreu, gehorsam und gewärtig,
auch nie wissentlich in dem Rate oder der Znsammenkniift z" sein, wo wider
Eurer Majestät Person, Ehre, Würde, Recht oder Stand etwas vorgenommen
wird, noch darein willigen, oder es verhehle" i" was immer für Wege, solider"
Eurer Majestät, Deroselbe" Erben, nachkommenden Könige" Ehre, Nutzen und
Frommen betrachten und befördern, und wen" wir vernehme", daß etwas wider
Eure Majestät vorgenommen oder gehandelt würde, dem sollen und "volle"


aus kann von einer innern Verbindung der drei Länder gar nicht die Rede
sein, sie standen thatsächlich in keinem andern Verhältnis als in dem der
Personalunion, durch das überhaupt alle Länder der österreichisch-ungarischen
Monarchie mit einander verbunden sind. Die gemeinsame Huldigung kann als
nichts weiter als eine Erinnerung um die einstige Zusammengehörigkeit betrachtet
werden, politische Folgen hat sie nicht gehabt. Es ist vollkomne» unrichtig,
wenn mau behauptet, die Anerkennung des böhmischen Staatsrechtes müsse zur
Aufrichtung eines geschlossenen böhmisch - mährisch - schlesischen Staatswesens
führen, worin die Tschechen von ihrem zahlenmäßigen Übergewicht über die
Deutschen unbeschränkten Gebrauch machen könnten. Ein solches StantSwesen
hat es, solange Habsburger die Krone des heiligen Wenzel tragen, nie gegeben;
man müßte nach Einrichtungen greifen, die seit einem halben Jahrtausend außer
Kraft getreten sind, wenn man das von fanatischen Tschechen mit Vorliebe
berufene „Reich der Weuzelskroue" wieder herstellen wollte.

Wenn die Deutschen in Österreich die einstige Zugehörigkeit der deutscheu
und böhmische» Erbländer zum römischen Reiche deutscher Nation und zum
deutscheu Bunde zum Ausgangspunkte der Forderung macheu, daß dieselbe»
Länder zum neuen deutschen Reich in eine pragmatisch feststehende Beziehung
gebracht werden sollen, so hat dies staatsrechtliche Kraft, denn es wird damit
nnr die Wiederherstellung einer bis zum Jahre 18L6 lebendigen und ver¬
fassungsmäßigen Verbindung verlangt. Dieselben Tschechen, die durch jede
Erwähnung dieses Staatsrechtes der deutschen Länder Österreichs in den Zu¬
stand krankhafter Aufregung versetzt werden, mögen beurteilen, was die Zu-
sammengehörigkeit der Länder der Weuzelskroue dagegen zu bedeuten hat!

Die Huldigung der böhmischen Stände, an der sich, wie soeben dnrgethan
worden ist, Gesandtschaften des mährische» und der schlesischen Landtage be¬
teiligten, fand i» einem außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufene»
Huldigungslandtage statt. Der Eid, der dabei geleistet wurde, lautete: „Wir
gesamte Staude des Königreiches Böhmen, Markgraftnins Mähren und Herzog¬
tums Schlesien >vor dem Hubertusburger Frieden „der schlesischen Herzog¬
tümer"^ schwören Gott dem Allmächtige!! und Euch dem allerdurchlauchtigsteu
Kaiser von Österreich als König von Böhmen, Markgrafen von Mähren, Herzog
i» Schlesien und unser»! Erbherrn, Eurer Majestät, wie auch den aus Ihrem
königlichen Geblüte und Stamme »ach der bestimmten Sueeesstviisvrduiiug
nachfolgenden Erbe» und Könige» vo» Böhme» getreu, gehorsam und gewärtig,
auch nie wissentlich in dem Rate oder der Znsammenkniift z» sein, wo wider
Eurer Majestät Person, Ehre, Würde, Recht oder Stand etwas vorgenommen
wird, noch darein willigen, oder es verhehle» i» was immer für Wege, solider»
Eurer Majestät, Deroselbe» Erben, nachkommenden Könige» Ehre, Nutzen und
Frommen betrachten und befördern, und wen» wir vernehme», daß etwas wider
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[0218] aus kann von einer innern Verbindung der drei Länder gar nicht die Rede sein, sie standen thatsächlich in keinem andern Verhältnis als in dem der Personalunion, durch das überhaupt alle Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie mit einander verbunden sind. Die gemeinsame Huldigung kann als nichts weiter als eine Erinnerung um die einstige Zusammengehörigkeit betrachtet werden, politische Folgen hat sie nicht gehabt. Es ist vollkomne» unrichtig, wenn mau behauptet, die Anerkennung des böhmischen Staatsrechtes müsse zur Aufrichtung eines geschlossenen böhmisch - mährisch - schlesischen Staatswesens führen, worin die Tschechen von ihrem zahlenmäßigen Übergewicht über die Deutschen unbeschränkten Gebrauch machen könnten. Ein solches StantSwesen hat es, solange Habsburger die Krone des heiligen Wenzel tragen, nie gegeben; man müßte nach Einrichtungen greifen, die seit einem halben Jahrtausend außer Kraft getreten sind, wenn man das von fanatischen Tschechen mit Vorliebe berufene „Reich der Weuzelskroue" wieder herstellen wollte. Wenn die Deutschen in Österreich die einstige Zugehörigkeit der deutscheu und böhmische» Erbländer zum römischen Reiche deutscher Nation und zum deutscheu Bunde zum Ausgangspunkte der Forderung macheu, daß dieselbe» Länder zum neuen deutschen Reich in eine pragmatisch feststehende Beziehung gebracht werden sollen, so hat dies staatsrechtliche Kraft, denn es wird damit nnr die Wiederherstellung einer bis zum Jahre 18L6 lebendigen und ver¬ fassungsmäßigen Verbindung verlangt. Dieselben Tschechen, die durch jede Erwähnung dieses Staatsrechtes der deutschen Länder Österreichs in den Zu¬ stand krankhafter Aufregung versetzt werden, mögen beurteilen, was die Zu- sammengehörigkeit der Länder der Weuzelskroue dagegen zu bedeuten hat! Die Huldigung der böhmischen Stände, an der sich, wie soeben dnrgethan worden ist, Gesandtschaften des mährische» und der schlesischen Landtage be¬ teiligten, fand i» einem außerordentlichen, zu diesem Zweck einberufene» Huldigungslandtage statt. Der Eid, der dabei geleistet wurde, lautete: „Wir gesamte Staude des Königreiches Böhmen, Markgraftnins Mähren und Herzog¬ tums Schlesien >vor dem Hubertusburger Frieden „der schlesischen Herzog¬ tümer"^ schwören Gott dem Allmächtige!! und Euch dem allerdurchlauchtigsteu Kaiser von Österreich als König von Böhmen, Markgrafen von Mähren, Herzog i» Schlesien und unser»! Erbherrn, Eurer Majestät, wie auch den aus Ihrem königlichen Geblüte und Stamme »ach der bestimmten Sueeesstviisvrduiiug nachfolgenden Erbe» und Könige» vo» Böhme» getreu, gehorsam und gewärtig, auch nie wissentlich in dem Rate oder der Znsammenkniift z» sein, wo wider Eurer Majestät Person, Ehre, Würde, Recht oder Stand etwas vorgenommen wird, noch darein willigen, oder es verhehle» i» was immer für Wege, solider» Eurer Majestät, Deroselbe» Erben, nachkommenden Könige» Ehre, Nutzen und Frommen betrachten und befördern, und wen» wir vernehme», daß etwas wider Eure Majestät vorgenommen oder gehandelt würde, dem sollen und »volle»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/218>, abgerufen am 30.06.2024.