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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Schuft des Landes diese in die Lage bringen, die höchste Pension von achtzig Pro¬
zent sich bereits nach vierzig Jahren verdient zu haben, und ihr anch schon vom
siebzehnten Dienstjahre an einen höhern Satz zuweisen, als es das Pensionsgcsetz
für die Volksschullehrer thut. Auch würden die, die einjährig gedient haben, in¬
sofern nicht hinter den gleichalterigen Genossen zurückbleiben, als dann dieses Jahr
des Militärdienstes wenigstens bei der Berechnung der Peusionshöhe mitgezählt
werden würde.

Die Abgliedernng von den in ganz andern Lebens-, Bildungs- und Alters¬
verhältnissen befindlichen Nollsschnllehrern in der Regelung ihrer Pensionen kann
für die Gymnasiallehrer bei dieser Verschiedenheit unmöglich lauge auf sich warten lassen.

Für die Befreiung derselben ans ihrem engen Gehaltsverhältnis lassen sich
drei Wege denken. Der erste, die Gewährung von Wohnnngszuschuß nach
preußischem Muster, hat so lange wenig Aussicht, als die übrigen sächsischen Be¬
amten eines solchen entbehren; man hat diese Form der Gehaltsvermehrung in
Sachsen noch bei keiner Beamtengattuug versucht. Der zweite wäre die entsprechende
Erhöhung der Gehalte selbst über das in verschiedenen andern Bundesstaaten ge¬
bräuchliche Maß, eben in Anbetracht der mangelnden Wohnuugseutschädigungen;
dieses Auskunftsmittel entspräche dein Verfahren, das man bei den juristischen Be¬
amten eingeschlagen hat. Der dritte Weg wäre der in Baiern befolgte und in
Sachsen bei den VolkSschnllehrern und den städtischen Gymnasiallehrern Dresdens
und Leipzigs bereits in Anwendung gekommene, nämlich der der Einführung von
Altersznlageu.

In Baiern steigt der Gehalt der Professoren (d. h. der Oberlehrer nach
preußischem Ausdruck) von 3360 Mark durch zwei fünfjährige Altersznlagen um
je 360 Mark und dann durch weitere um je 180 Mark, sodnß der Gehalt nach
vierzig Dienstjahren S160 Mark, nach fünfzig Dicustjahren SS20 Mark beträgt;
der Gehalt der Studienlehrer (d. h. der ordentlichen Lehrer nach Preußischem Aus¬
druck) vou 2280 Mark durch eine vier- bis fünfjährige Alterszulage um 360 Mark
und dann gleichfalls durch eine solche von 130 Mark, sodnß der Gehalt nach
vierzig Dieustjnhreu 1080 Mark, uach fünfzig Dienstjnhren 4440 Mark beträgt.
Eine höchste Grenze ist in Baiern der Theorie nach nicht vorhanden.

Von dem gegenwärtigen Leiter des sächsischen Schulwesens dürfen die Gym¬
nasiallehrer Sachsens wohl eine entschiedne Besserung in der hier angeregten Be-
ziehuttg hoffen. DaS Prinzip der AlterSzulagen erscheint ja dem Ministerium,
nach einer Verordnung an die Schnlkommissionen der Realschulen aus dem
Dezember 1881 zu schließen, als ein ansprechendes. Auch in Landtagskreisen ist
nach uus gewordnen Mitteilungen die Bereitwilligkeit zur Berücksichtigung der
eigentümlichen Verhältnisse des Gymnasiallehrerstandes nicht mehr zu bezweifeln.
Die günstige Finanzlage des Staates würde sie als sehr wohl ausführbar er¬
scheinen lassen.

Möchten diese Hoffnungen nicht trügerisch sein! Nicht nur das Interesse
der unmittelbar beteiligten, kommt dabei in Frage, sondern auch das Gedeihen des
höhern Unterrichts überhaupt, also ein allgemeines Interesse. Denn wer hat
schließlich den Schaden davon, wenn sich ein beträchtlicher Teil der höhern Lehrer¬
schaft des Landes unter materiellem Druck dauernd im Zustande des Unbehagens
und der Unzufriedenheit befindet?


Ländliches Tanzvergnügen.

In manchen preußischen Provinzen sind die
Verwaltungsbehörden seit Jahrzehnten darauf bedacht, den Wirtshanstanz nach


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Schuft des Landes diese in die Lage bringen, die höchste Pension von achtzig Pro¬
zent sich bereits nach vierzig Jahren verdient zu haben, und ihr anch schon vom
siebzehnten Dienstjahre an einen höhern Satz zuweisen, als es das Pensionsgcsetz
für die Volksschullehrer thut. Auch würden die, die einjährig gedient haben, in¬
sofern nicht hinter den gleichalterigen Genossen zurückbleiben, als dann dieses Jahr
des Militärdienstes wenigstens bei der Berechnung der Peusionshöhe mitgezählt
werden würde.

Die Abgliedernng von den in ganz andern Lebens-, Bildungs- und Alters¬
verhältnissen befindlichen Nollsschnllehrern in der Regelung ihrer Pensionen kann
für die Gymnasiallehrer bei dieser Verschiedenheit unmöglich lauge auf sich warten lassen.

Für die Befreiung derselben ans ihrem engen Gehaltsverhältnis lassen sich
drei Wege denken. Der erste, die Gewährung von Wohnnngszuschuß nach
preußischem Muster, hat so lange wenig Aussicht, als die übrigen sächsischen Be¬
amten eines solchen entbehren; man hat diese Form der Gehaltsvermehrung in
Sachsen noch bei keiner Beamtengattuug versucht. Der zweite wäre die entsprechende
Erhöhung der Gehalte selbst über das in verschiedenen andern Bundesstaaten ge¬
bräuchliche Maß, eben in Anbetracht der mangelnden Wohnuugseutschädigungen;
dieses Auskunftsmittel entspräche dein Verfahren, das man bei den juristischen Be¬
amten eingeschlagen hat. Der dritte Weg wäre der in Baiern befolgte und in
Sachsen bei den VolkSschnllehrern und den städtischen Gymnasiallehrern Dresdens
und Leipzigs bereits in Anwendung gekommene, nämlich der der Einführung von
Altersznlageu.

In Baiern steigt der Gehalt der Professoren (d. h. der Oberlehrer nach
preußischem Ausdruck) von 3360 Mark durch zwei fünfjährige Altersznlagen um
je 360 Mark und dann durch weitere um je 180 Mark, sodnß der Gehalt nach
vierzig Dienstjahren S160 Mark, nach fünfzig Dicustjahren SS20 Mark beträgt;
der Gehalt der Studienlehrer (d. h. der ordentlichen Lehrer nach Preußischem Aus¬
druck) vou 2280 Mark durch eine vier- bis fünfjährige Alterszulage um 360 Mark
und dann gleichfalls durch eine solche von 130 Mark, sodnß der Gehalt nach
vierzig Dieustjnhreu 1080 Mark, uach fünfzig Dienstjnhren 4440 Mark beträgt.
Eine höchste Grenze ist in Baiern der Theorie nach nicht vorhanden.

Von dem gegenwärtigen Leiter des sächsischen Schulwesens dürfen die Gym¬
nasiallehrer Sachsens wohl eine entschiedne Besserung in der hier angeregten Be-
ziehuttg hoffen. DaS Prinzip der AlterSzulagen erscheint ja dem Ministerium,
nach einer Verordnung an die Schnlkommissionen der Realschulen aus dem
Dezember 1881 zu schließen, als ein ansprechendes. Auch in Landtagskreisen ist
nach uus gewordnen Mitteilungen die Bereitwilligkeit zur Berücksichtigung der
eigentümlichen Verhältnisse des Gymnasiallehrerstandes nicht mehr zu bezweifeln.
Die günstige Finanzlage des Staates würde sie als sehr wohl ausführbar er¬
scheinen lassen.

Möchten diese Hoffnungen nicht trügerisch sein! Nicht nur das Interesse
der unmittelbar beteiligten, kommt dabei in Frage, sondern auch das Gedeihen des
höhern Unterrichts überhaupt, also ein allgemeines Interesse. Denn wer hat
schließlich den Schaden davon, wenn sich ein beträchtlicher Teil der höhern Lehrer¬
schaft des Landes unter materiellem Druck dauernd im Zustande des Unbehagens
und der Unzufriedenheit befindet?


Ländliches Tanzvergnügen.

In manchen preußischen Provinzen sind die
Verwaltungsbehörden seit Jahrzehnten darauf bedacht, den Wirtshanstanz nach


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[0202] Maßgebliches und Unmaßgebliches Schuft des Landes diese in die Lage bringen, die höchste Pension von achtzig Pro¬ zent sich bereits nach vierzig Jahren verdient zu haben, und ihr anch schon vom siebzehnten Dienstjahre an einen höhern Satz zuweisen, als es das Pensionsgcsetz für die Volksschullehrer thut. Auch würden die, die einjährig gedient haben, in¬ sofern nicht hinter den gleichalterigen Genossen zurückbleiben, als dann dieses Jahr des Militärdienstes wenigstens bei der Berechnung der Peusionshöhe mitgezählt werden würde. Die Abgliedernng von den in ganz andern Lebens-, Bildungs- und Alters¬ verhältnissen befindlichen Nollsschnllehrern in der Regelung ihrer Pensionen kann für die Gymnasiallehrer bei dieser Verschiedenheit unmöglich lauge auf sich warten lassen. Für die Befreiung derselben ans ihrem engen Gehaltsverhältnis lassen sich drei Wege denken. Der erste, die Gewährung von Wohnnngszuschuß nach preußischem Muster, hat so lange wenig Aussicht, als die übrigen sächsischen Be¬ amten eines solchen entbehren; man hat diese Form der Gehaltsvermehrung in Sachsen noch bei keiner Beamtengattuug versucht. Der zweite wäre die entsprechende Erhöhung der Gehalte selbst über das in verschiedenen andern Bundesstaaten ge¬ bräuchliche Maß, eben in Anbetracht der mangelnden Wohnuugseutschädigungen; dieses Auskunftsmittel entspräche dein Verfahren, das man bei den juristischen Be¬ amten eingeschlagen hat. Der dritte Weg wäre der in Baiern befolgte und in Sachsen bei den VolkSschnllehrern und den städtischen Gymnasiallehrern Dresdens und Leipzigs bereits in Anwendung gekommene, nämlich der der Einführung von Altersznlageu. In Baiern steigt der Gehalt der Professoren (d. h. der Oberlehrer nach preußischem Ausdruck) von 3360 Mark durch zwei fünfjährige Altersznlagen um je 360 Mark und dann durch weitere um je 180 Mark, sodnß der Gehalt nach vierzig Dienstjahren S160 Mark, nach fünfzig Dicustjahren SS20 Mark beträgt; der Gehalt der Studienlehrer (d. h. der ordentlichen Lehrer nach Preußischem Aus¬ druck) vou 2280 Mark durch eine vier- bis fünfjährige Alterszulage um 360 Mark und dann gleichfalls durch eine solche von 130 Mark, sodnß der Gehalt nach vierzig Dieustjnhreu 1080 Mark, uach fünfzig Dienstjnhren 4440 Mark beträgt. Eine höchste Grenze ist in Baiern der Theorie nach nicht vorhanden. Von dem gegenwärtigen Leiter des sächsischen Schulwesens dürfen die Gym¬ nasiallehrer Sachsens wohl eine entschiedne Besserung in der hier angeregten Be- ziehuttg hoffen. DaS Prinzip der AlterSzulagen erscheint ja dem Ministerium, nach einer Verordnung an die Schnlkommissionen der Realschulen aus dem Dezember 1881 zu schließen, als ein ansprechendes. Auch in Landtagskreisen ist nach uus gewordnen Mitteilungen die Bereitwilligkeit zur Berücksichtigung der eigentümlichen Verhältnisse des Gymnasiallehrerstandes nicht mehr zu bezweifeln. Die günstige Finanzlage des Staates würde sie als sehr wohl ausführbar er¬ scheinen lassen. Möchten diese Hoffnungen nicht trügerisch sein! Nicht nur das Interesse der unmittelbar beteiligten, kommt dabei in Frage, sondern auch das Gedeihen des höhern Unterrichts überhaupt, also ein allgemeines Interesse. Denn wer hat schließlich den Schaden davon, wenn sich ein beträchtlicher Teil der höhern Lehrer¬ schaft des Landes unter materiellem Druck dauernd im Zustande des Unbehagens und der Unzufriedenheit befindet? Ländliches Tanzvergnügen. In manchen preußischen Provinzen sind die Verwaltungsbehörden seit Jahrzehnten darauf bedacht, den Wirtshanstanz nach

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/202>, abgerufen am 30.06.2024.