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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Der Geheimmittelschwindel

teile aber zu vermeiden im Stande ist. Ich glaube, man hat sich dabei im
wesentlichen deu von dem bairischen Obermedizinalausschuß in dessen bereits er¬
wähnten Beschluß vom 25. Oktober 1887 gemachten Vorschlägen anzuschließen,
die folgenden Inhalt haben: 1) In Anbetracht der zum Teil bestehenden Un-
thunlichkeit eines allgemeinen Geheimmittelverbotes erscheint das allgemeine Ver¬
bot der Ankündigung und Anpreisung von sogenannten Geheimmitteln, auch wenn
deren Zusammensetzung bekannt gemacht ist, als wirksamste Maßregel gegen das
Geheimmittelunwesen notwendig. 2. Geheimmittel sollen nur in Apotheken seil¬
gehalten werden. Um aber das Emporblühen und Überwuchern des Geheim¬
mittelunwesens in den Apotheken zu verhindern, ist es nötig, unzweideutige Be¬
stimmungen zu erlassen, die den Geheimmittelverkehr in Apotheken regeln und
in Schranken! halten; insbesondere wäre den Apothekern zu verbieten, im Hand-
verkanf die Geheimmittel abzugeben, die nach ihrer Zusammensetzung unter die
Tabelle L und 0 der ^dariniuzoxvöa Agrirmniog, fallen.*) 3. Es ist eine Be¬
stimmung notwendig, die gewährleistet, daß der Großhandel mit Geheimmitteln
sich nur in solchen Bahnen bewegt, die mit der Kvnzentrirung des Geheim¬
mittelhandels in den Apotheken im Einklang stehen. 4. Es empfiehlt sich, die
im Verkehr befindlichen Geheimmittel regelmäßig zu untersuchen und das Unter-
suchNngsergebnis zeitweilig zu veröffentlichen."

'In Anlehnung an diesen Münchener Vorschlag, an die Pvlizeiverordnung
der Regierung zu Düsseldorf vom 9. Mai 1888, sowie unter Berücksichtigung
des Umstandes, daß regelmäßig der Eigennutz die Triebfeder zum Geheim-
mittelvcrtrieb ist und man deshalb vor allem diese Quelle verstopfen muß,
will ich nun meinen Vorschlag zur Beseitigung des jetzt herrschenden Unwesens
entwickeln, wobei ich mich der Hoffnung hingebe, allen gerechtfertigten An¬
sprüchen Geniige zu leisten.

Vor allen verlange ich reichsgesetzliche Regelung, damit der jetzige un¬
leidliche Zustand aufhöre, wonach das, was in dem einen Bezirk verboten,
w dein andern erlaubt ist; eine gesetzliche Regelung halte ich aber für erforderlich,
weil eine Einschränkung des H 6 der Neichsgewerbeordnuug nötig ist, wie wir
"och sehen werden.

Sodann muß der Großhandel unbehelligt bleiben, wie dies auch bei
^rluß der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 geschehen ist. Diefer
'se für das Publikum vollständig gleichgiltig, der Schutz des Publikums muß
beim Handverkauf eintreten und da in genügender Weise gewährt werden;
unnötige Beschränkungen aber darf man dem Verkehr nicht auferlegen. Die
Mizige Beschränkung, die ich für den Großhandel begehre, ist die bezüglich des
Aukündigens der Mittel.



*) D. h. NolUwuusnt"., W-w vulAO vvuona äivuuiur, loois 8S<ÜU!NS viuMssimo iVser-
Vimäa (L) und Uvula^mMiÄ " i'<?Il<mis sex-u-und-i. s<^ omUs ssrv"raa (L).
Der Geheimmittelschwindel

teile aber zu vermeiden im Stande ist. Ich glaube, man hat sich dabei im
wesentlichen deu von dem bairischen Obermedizinalausschuß in dessen bereits er¬
wähnten Beschluß vom 25. Oktober 1887 gemachten Vorschlägen anzuschließen,
die folgenden Inhalt haben: 1) In Anbetracht der zum Teil bestehenden Un-
thunlichkeit eines allgemeinen Geheimmittelverbotes erscheint das allgemeine Ver¬
bot der Ankündigung und Anpreisung von sogenannten Geheimmitteln, auch wenn
deren Zusammensetzung bekannt gemacht ist, als wirksamste Maßregel gegen das
Geheimmittelunwesen notwendig. 2. Geheimmittel sollen nur in Apotheken seil¬
gehalten werden. Um aber das Emporblühen und Überwuchern des Geheim¬
mittelunwesens in den Apotheken zu verhindern, ist es nötig, unzweideutige Be¬
stimmungen zu erlassen, die den Geheimmittelverkehr in Apotheken regeln und
in Schranken! halten; insbesondere wäre den Apothekern zu verbieten, im Hand-
verkanf die Geheimmittel abzugeben, die nach ihrer Zusammensetzung unter die
Tabelle L und 0 der ^dariniuzoxvöa Agrirmniog, fallen.*) 3. Es ist eine Be¬
stimmung notwendig, die gewährleistet, daß der Großhandel mit Geheimmitteln
sich nur in solchen Bahnen bewegt, die mit der Kvnzentrirung des Geheim¬
mittelhandels in den Apotheken im Einklang stehen. 4. Es empfiehlt sich, die
im Verkehr befindlichen Geheimmittel regelmäßig zu untersuchen und das Unter-
suchNngsergebnis zeitweilig zu veröffentlichen."

'In Anlehnung an diesen Münchener Vorschlag, an die Pvlizeiverordnung
der Regierung zu Düsseldorf vom 9. Mai 1888, sowie unter Berücksichtigung
des Umstandes, daß regelmäßig der Eigennutz die Triebfeder zum Geheim-
mittelvcrtrieb ist und man deshalb vor allem diese Quelle verstopfen muß,
will ich nun meinen Vorschlag zur Beseitigung des jetzt herrschenden Unwesens
entwickeln, wobei ich mich der Hoffnung hingebe, allen gerechtfertigten An¬
sprüchen Geniige zu leisten.

Vor allen verlange ich reichsgesetzliche Regelung, damit der jetzige un¬
leidliche Zustand aufhöre, wonach das, was in dem einen Bezirk verboten,
w dein andern erlaubt ist; eine gesetzliche Regelung halte ich aber für erforderlich,
weil eine Einschränkung des H 6 der Neichsgewerbeordnuug nötig ist, wie wir
"och sehen werden.

Sodann muß der Großhandel unbehelligt bleiben, wie dies auch bei
^rluß der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 geschehen ist. Diefer
'se für das Publikum vollständig gleichgiltig, der Schutz des Publikums muß
beim Handverkauf eintreten und da in genügender Weise gewährt werden;
unnötige Beschränkungen aber darf man dem Verkehr nicht auferlegen. Die
Mizige Beschränkung, die ich für den Großhandel begehre, ist die bezüglich des
Aukündigens der Mittel.



*) D. h. NolUwuusnt»., W-w vulAO vvuona äivuuiur, loois 8S<ÜU!NS viuMssimo iVser-
Vimäa (L) und Uvula^mMiÄ » i'<?Il<mis sex-u-und-i. s<^ omUs ssrv»raa (L).
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[0367] Der Geheimmittelschwindel teile aber zu vermeiden im Stande ist. Ich glaube, man hat sich dabei im wesentlichen deu von dem bairischen Obermedizinalausschuß in dessen bereits er¬ wähnten Beschluß vom 25. Oktober 1887 gemachten Vorschlägen anzuschließen, die folgenden Inhalt haben: 1) In Anbetracht der zum Teil bestehenden Un- thunlichkeit eines allgemeinen Geheimmittelverbotes erscheint das allgemeine Ver¬ bot der Ankündigung und Anpreisung von sogenannten Geheimmitteln, auch wenn deren Zusammensetzung bekannt gemacht ist, als wirksamste Maßregel gegen das Geheimmittelunwesen notwendig. 2. Geheimmittel sollen nur in Apotheken seil¬ gehalten werden. Um aber das Emporblühen und Überwuchern des Geheim¬ mittelunwesens in den Apotheken zu verhindern, ist es nötig, unzweideutige Be¬ stimmungen zu erlassen, die den Geheimmittelverkehr in Apotheken regeln und in Schranken! halten; insbesondere wäre den Apothekern zu verbieten, im Hand- verkanf die Geheimmittel abzugeben, die nach ihrer Zusammensetzung unter die Tabelle L und 0 der ^dariniuzoxvöa Agrirmniog, fallen.*) 3. Es ist eine Be¬ stimmung notwendig, die gewährleistet, daß der Großhandel mit Geheimmitteln sich nur in solchen Bahnen bewegt, die mit der Kvnzentrirung des Geheim¬ mittelhandels in den Apotheken im Einklang stehen. 4. Es empfiehlt sich, die im Verkehr befindlichen Geheimmittel regelmäßig zu untersuchen und das Unter- suchNngsergebnis zeitweilig zu veröffentlichen." 'In Anlehnung an diesen Münchener Vorschlag, an die Pvlizeiverordnung der Regierung zu Düsseldorf vom 9. Mai 1888, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß regelmäßig der Eigennutz die Triebfeder zum Geheim- mittelvcrtrieb ist und man deshalb vor allem diese Quelle verstopfen muß, will ich nun meinen Vorschlag zur Beseitigung des jetzt herrschenden Unwesens entwickeln, wobei ich mich der Hoffnung hingebe, allen gerechtfertigten An¬ sprüchen Geniige zu leisten. Vor allen verlange ich reichsgesetzliche Regelung, damit der jetzige un¬ leidliche Zustand aufhöre, wonach das, was in dem einen Bezirk verboten, w dein andern erlaubt ist; eine gesetzliche Regelung halte ich aber für erforderlich, weil eine Einschränkung des H 6 der Neichsgewerbeordnuug nötig ist, wie wir "och sehen werden. Sodann muß der Großhandel unbehelligt bleiben, wie dies auch bei ^rluß der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 geschehen ist. Diefer 'se für das Publikum vollständig gleichgiltig, der Schutz des Publikums muß beim Handverkauf eintreten und da in genügender Weise gewährt werden; unnötige Beschränkungen aber darf man dem Verkehr nicht auferlegen. Die Mizige Beschränkung, die ich für den Großhandel begehre, ist die bezüglich des Aukündigens der Mittel. *) D. h. NolUwuusnt»., W-w vulAO vvuona äivuuiur, loois 8S<ÜU!NS viuMssimo iVser- Vimäa (L) und Uvula^mMiÄ » i'<?Il<mis sex-u-und-i. s<^ omUs ssrv»raa (L).

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/367>, abgerufen am 26.06.2024.