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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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schädlich zu mache" seien. Eine solche Vorschrift fehlt uns ganz ungemein, und
wir werden nicht eher vor dem Gesindel Ruhe bekommen, das seine viehischen
Triebe nun einmal nicht zu bändigen vermag, bis die Gesetzgebung, dein
mattherzigeu Humanitätsdusel mancher Kriminalisten zum Trotz, das geltende
Recht in dieser Weise ergänzt hat. Für die Richtung, die die neue Vereinigung
der Umbildung des Strafrechtes vorschreibt, ist diese Forderung in höchstem
Maße bezeichnend; sie bildet eine geharnischte Verwahrung gegen die un¬
gesunde, kraft- und marklose, mit rührseligen Redensarten vollgepackte Schule,
die vor lauter Mitleid mit dem Verbrecher nicht daran dachte, daß der ruhige,
ehrliche Bürger doch auch des Mitleides nicht unwert sei.

Aus deu vorstehenden Bemerkungen, die natürlich die wichtigen darin
berührten Fragen nur kurz hervorheben konnten, wird sich auch für den Nicht-
juristen ergeben, daß die internationale Vereinigung mit scharfem Blick die
Mängel und Gebrechen des heutigen Strnfrechtes erkannt und die Punkte
genau erfaßt hat, wo der Hebel für die so notwendige Verbesserung anzusetzen
ist. Der Anklang, den ihre Bestrebungen schon gefunden haben -- unter ihren
Mitgliedern sind die höchsten Beamten der preußischen und der Reichsiustiz-
verwaltung, die Träger der besten Namen ans dein Gebiete der Strafrechts¬
wissenschaft vertreten --, zeigt, daß man in weiten Kreisen hierfür volles
Verständnis besitzt, und die Staatsgewalt kann ihr mir dankbar sein, wenn
sie auf dem von ihr ins Auge gefaßten Wege rüstig und imbekünunert um
Anfeindungen und Verdächtigungen fortschreitet.




Weiteres zum Versicherungswesen
3. Die Besteuerung der Feuerversichei ungsanstalten

le Besteuerung der Feuerversicherungsanstalteu ist zufolge der
bisherigen sonderstnatlicheu Gesetzgebungen äußerst mannigfaltig
und von Land zu Land verschieden. Sie erstreckt sich haupt¬
sächlich nach folgenden drei Richtungen: 1) auf die Einkommen¬
steuer, die in den verschiedenen Staaten nach sehr verschiedenen
Grundsätzen und in verschiedener Höhe erhoben wird; 2) auf die Stempelabgabe,
die in den meisten Staaten^auf den Versicherungsurkunden ruht und ebenfalls


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schädlich zu mache» seien. Eine solche Vorschrift fehlt uns ganz ungemein, und
wir werden nicht eher vor dem Gesindel Ruhe bekommen, das seine viehischen
Triebe nun einmal nicht zu bändigen vermag, bis die Gesetzgebung, dein
mattherzigeu Humanitätsdusel mancher Kriminalisten zum Trotz, das geltende
Recht in dieser Weise ergänzt hat. Für die Richtung, die die neue Vereinigung
der Umbildung des Strafrechtes vorschreibt, ist diese Forderung in höchstem
Maße bezeichnend; sie bildet eine geharnischte Verwahrung gegen die un¬
gesunde, kraft- und marklose, mit rührseligen Redensarten vollgepackte Schule,
die vor lauter Mitleid mit dem Verbrecher nicht daran dachte, daß der ruhige,
ehrliche Bürger doch auch des Mitleides nicht unwert sei.

Aus deu vorstehenden Bemerkungen, die natürlich die wichtigen darin
berührten Fragen nur kurz hervorheben konnten, wird sich auch für den Nicht-
juristen ergeben, daß die internationale Vereinigung mit scharfem Blick die
Mängel und Gebrechen des heutigen Strnfrechtes erkannt und die Punkte
genau erfaßt hat, wo der Hebel für die so notwendige Verbesserung anzusetzen
ist. Der Anklang, den ihre Bestrebungen schon gefunden haben — unter ihren
Mitgliedern sind die höchsten Beamten der preußischen und der Reichsiustiz-
verwaltung, die Träger der besten Namen ans dein Gebiete der Strafrechts¬
wissenschaft vertreten —, zeigt, daß man in weiten Kreisen hierfür volles
Verständnis besitzt, und die Staatsgewalt kann ihr mir dankbar sein, wenn
sie auf dem von ihr ins Auge gefaßten Wege rüstig und imbekünunert um
Anfeindungen und Verdächtigungen fortschreitet.




Weiteres zum Versicherungswesen
3. Die Besteuerung der Feuerversichei ungsanstalten

le Besteuerung der Feuerversicherungsanstalteu ist zufolge der
bisherigen sonderstnatlicheu Gesetzgebungen äußerst mannigfaltig
und von Land zu Land verschieden. Sie erstreckt sich haupt¬
sächlich nach folgenden drei Richtungen: 1) auf die Einkommen¬
steuer, die in den verschiedenen Staaten nach sehr verschiedenen
Grundsätzen und in verschiedener Höhe erhoben wird; 2) auf die Stempelabgabe,
die in den meisten Staaten^auf den Versicherungsurkunden ruht und ebenfalls


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[0308] Iveiteres zum versicherungs>pese>i schädlich zu mache» seien. Eine solche Vorschrift fehlt uns ganz ungemein, und wir werden nicht eher vor dem Gesindel Ruhe bekommen, das seine viehischen Triebe nun einmal nicht zu bändigen vermag, bis die Gesetzgebung, dein mattherzigeu Humanitätsdusel mancher Kriminalisten zum Trotz, das geltende Recht in dieser Weise ergänzt hat. Für die Richtung, die die neue Vereinigung der Umbildung des Strafrechtes vorschreibt, ist diese Forderung in höchstem Maße bezeichnend; sie bildet eine geharnischte Verwahrung gegen die un¬ gesunde, kraft- und marklose, mit rührseligen Redensarten vollgepackte Schule, die vor lauter Mitleid mit dem Verbrecher nicht daran dachte, daß der ruhige, ehrliche Bürger doch auch des Mitleides nicht unwert sei. Aus deu vorstehenden Bemerkungen, die natürlich die wichtigen darin berührten Fragen nur kurz hervorheben konnten, wird sich auch für den Nicht- juristen ergeben, daß die internationale Vereinigung mit scharfem Blick die Mängel und Gebrechen des heutigen Strnfrechtes erkannt und die Punkte genau erfaßt hat, wo der Hebel für die so notwendige Verbesserung anzusetzen ist. Der Anklang, den ihre Bestrebungen schon gefunden haben — unter ihren Mitgliedern sind die höchsten Beamten der preußischen und der Reichsiustiz- verwaltung, die Träger der besten Namen ans dein Gebiete der Strafrechts¬ wissenschaft vertreten —, zeigt, daß man in weiten Kreisen hierfür volles Verständnis besitzt, und die Staatsgewalt kann ihr mir dankbar sein, wenn sie auf dem von ihr ins Auge gefaßten Wege rüstig und imbekünunert um Anfeindungen und Verdächtigungen fortschreitet. Weiteres zum Versicherungswesen 3. Die Besteuerung der Feuerversichei ungsanstalten le Besteuerung der Feuerversicherungsanstalteu ist zufolge der bisherigen sonderstnatlicheu Gesetzgebungen äußerst mannigfaltig und von Land zu Land verschieden. Sie erstreckt sich haupt¬ sächlich nach folgenden drei Richtungen: 1) auf die Einkommen¬ steuer, die in den verschiedenen Staaten nach sehr verschiedenen Grundsätzen und in verschiedener Höhe erhoben wird; 2) auf die Stempelabgabe, die in den meisten Staaten^auf den Versicherungsurkunden ruht und ebenfalls

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/308>, abgerufen am 26.06.2024.