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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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"ach abweichenden Bestimmung!, und in verschiedener Höhe erhoben wird;
:y auf die Besteuerung zu Fenerlöschzwecken, die allerdings nur in einer Reihe
kleinerer deutscher Staaten besteht.

Das Rundschreiben des Reichskanzlers vom 4. August 1879 hat es bereits
ausgesprochen, daß die Reichsgesetzgebung dafür Sorge tragen müsse, daß die
Zuständigkeit des Reiches auf dem Gebiete des Versicherungsweseus durch die
sonderstaatliche Steuergesetzgebung nicht durchbrochen werde. Dies muß als
oberster Grundsatz für die reichsgesetzliche Regelung des Gegenstandes fest¬
gehalten werden. Im übrige" wird jedoch, vorbehaltlich einer etwaigen spätern
Ausdehnung des Steilerrechts des Reiches überhaupt, vorläufig das Steuer¬
recht der Einzelstaaten mich ans diesem Gebiete aufrecht erhalten werden
können, schon um die Mitwirkung und Zustimmung der einzelnen Landes¬
regierungen für die Verwirklich ung der Reichsoberhoheit auch hier um fo
leichter zu erlangen.

Zu Bezug auf die Einkommensteuer würde es hiernach genügen, wenn
der durch die Reichsverfassung versprochene Schutz gegen Doppelbesteuerung
auch auf diesem Gebiete thatsächlich durchgeführt würde, dadurch, daß erstens
einheitliche Grundsätze für die Berechnung des steuerpflichtigen Gesamtein¬
kommens der Erwerbsgesellschaften -- denn nur diese kommen hier in Be¬
tracht -- festgesetzt werden, nud daß zweitens eine einheitliche Bestimmung
dafür geschaffen wird, wo das Einkommen der Gesellschaften der Steuerpflicht
unterliegt. I" beiden Beziehungen würden als Bvrbild für die Regelung der
Sache die Ministerialbestimmungen über die Heranziehung der Versicherungs¬
gesellschaften zur Einkommensteller in Preußen gelten können.

Hinsichtlich der Stempelabgabe für die Bersicherungsurkuudeu würde sich
der Eingriff des Reiches in die einzelstaatliche Gesetzgebung in ähnlicher Weise
darauf zu beschränken habe", daß die nur einmalige Stempelpflichtigkeit der
Versichernngsnrknnden festgesetzt, und daß diese Stempelpftichtigkeit an eine"
bestimmte" Ort geknüpft wird. Am natürlichste" würde es sein, wenn dieser
^re der wäre, wo die Urkunden ausgestellt werden. Die Frage, ob auch die
öffentlichen Anstalten der Stempelabgabe für ihre Urkunden zu unterwerfen
seien oder nicht, könnte der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen bleiben.

Es "löge hier übrigens bemerkt sei", daß die Vorschlüge bezüglich der
vorbesprvcyene" beiden Punkte nicht nur auf die Feilerversicherungsanstalten.
sondern auch auf die Versicheruugsunteruehmuugeu überhaupt ohne weiteres
Anwendung finden könnte".

Was schließlich die Besteuerung zu Fcuerlöschzlvecken betrifft, so lst es,
""> zu einem Urteil darüber zu gelangen, ob und innerhalb welcher Grenzen
sie von Reichs wegen beizubehalten oder zu beseitigen wäre, zunächst notwendig,
die Berechtigung dieser Steuerform einer kurzen Erörterung zu unterziehen.
Es springt dabei sofort in die Angen, daß die Feuerversicherung ein nnmittel-


"ach abweichenden Bestimmung!, und in verschiedener Höhe erhoben wird;
:y auf die Besteuerung zu Fenerlöschzwecken, die allerdings nur in einer Reihe
kleinerer deutscher Staaten besteht.

Das Rundschreiben des Reichskanzlers vom 4. August 1879 hat es bereits
ausgesprochen, daß die Reichsgesetzgebung dafür Sorge tragen müsse, daß die
Zuständigkeit des Reiches auf dem Gebiete des Versicherungsweseus durch die
sonderstaatliche Steuergesetzgebung nicht durchbrochen werde. Dies muß als
oberster Grundsatz für die reichsgesetzliche Regelung des Gegenstandes fest¬
gehalten werden. Im übrige» wird jedoch, vorbehaltlich einer etwaigen spätern
Ausdehnung des Steilerrechts des Reiches überhaupt, vorläufig das Steuer¬
recht der Einzelstaaten mich ans diesem Gebiete aufrecht erhalten werden
können, schon um die Mitwirkung und Zustimmung der einzelnen Landes¬
regierungen für die Verwirklich ung der Reichsoberhoheit auch hier um fo
leichter zu erlangen.

Zu Bezug auf die Einkommensteuer würde es hiernach genügen, wenn
der durch die Reichsverfassung versprochene Schutz gegen Doppelbesteuerung
auch auf diesem Gebiete thatsächlich durchgeführt würde, dadurch, daß erstens
einheitliche Grundsätze für die Berechnung des steuerpflichtigen Gesamtein¬
kommens der Erwerbsgesellschaften — denn nur diese kommen hier in Be¬
tracht — festgesetzt werden, nud daß zweitens eine einheitliche Bestimmung
dafür geschaffen wird, wo das Einkommen der Gesellschaften der Steuerpflicht
unterliegt. I» beiden Beziehungen würden als Bvrbild für die Regelung der
Sache die Ministerialbestimmungen über die Heranziehung der Versicherungs¬
gesellschaften zur Einkommensteller in Preußen gelten können.

Hinsichtlich der Stempelabgabe für die Bersicherungsurkuudeu würde sich
der Eingriff des Reiches in die einzelstaatliche Gesetzgebung in ähnlicher Weise
darauf zu beschränken habe», daß die nur einmalige Stempelpflichtigkeit der
Versichernngsnrknnden festgesetzt, und daß diese Stempelpftichtigkeit an eine»
bestimmte» Ort geknüpft wird. Am natürlichste» würde es sein, wenn dieser
^re der wäre, wo die Urkunden ausgestellt werden. Die Frage, ob auch die
öffentlichen Anstalten der Stempelabgabe für ihre Urkunden zu unterwerfen
seien oder nicht, könnte der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen bleiben.

Es »löge hier übrigens bemerkt sei», daß die Vorschlüge bezüglich der
vorbesprvcyene» beiden Punkte nicht nur auf die Feilerversicherungsanstalten.
sondern auch auf die Versicheruugsunteruehmuugeu überhaupt ohne weiteres
Anwendung finden könnte».

Was schließlich die Besteuerung zu Fcuerlöschzlvecken betrifft, so lst es,
»»> zu einem Urteil darüber zu gelangen, ob und innerhalb welcher Grenzen
sie von Reichs wegen beizubehalten oder zu beseitigen wäre, zunächst notwendig,
die Berechtigung dieser Steuerform einer kurzen Erörterung zu unterziehen.
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[0309] "ach abweichenden Bestimmung!, und in verschiedener Höhe erhoben wird; :y auf die Besteuerung zu Fenerlöschzwecken, die allerdings nur in einer Reihe kleinerer deutscher Staaten besteht. Das Rundschreiben des Reichskanzlers vom 4. August 1879 hat es bereits ausgesprochen, daß die Reichsgesetzgebung dafür Sorge tragen müsse, daß die Zuständigkeit des Reiches auf dem Gebiete des Versicherungsweseus durch die sonderstaatliche Steuergesetzgebung nicht durchbrochen werde. Dies muß als oberster Grundsatz für die reichsgesetzliche Regelung des Gegenstandes fest¬ gehalten werden. Im übrige» wird jedoch, vorbehaltlich einer etwaigen spätern Ausdehnung des Steilerrechts des Reiches überhaupt, vorläufig das Steuer¬ recht der Einzelstaaten mich ans diesem Gebiete aufrecht erhalten werden können, schon um die Mitwirkung und Zustimmung der einzelnen Landes¬ regierungen für die Verwirklich ung der Reichsoberhoheit auch hier um fo leichter zu erlangen. Zu Bezug auf die Einkommensteuer würde es hiernach genügen, wenn der durch die Reichsverfassung versprochene Schutz gegen Doppelbesteuerung auch auf diesem Gebiete thatsächlich durchgeführt würde, dadurch, daß erstens einheitliche Grundsätze für die Berechnung des steuerpflichtigen Gesamtein¬ kommens der Erwerbsgesellschaften — denn nur diese kommen hier in Be¬ tracht — festgesetzt werden, nud daß zweitens eine einheitliche Bestimmung dafür geschaffen wird, wo das Einkommen der Gesellschaften der Steuerpflicht unterliegt. I» beiden Beziehungen würden als Bvrbild für die Regelung der Sache die Ministerialbestimmungen über die Heranziehung der Versicherungs¬ gesellschaften zur Einkommensteller in Preußen gelten können. Hinsichtlich der Stempelabgabe für die Bersicherungsurkuudeu würde sich der Eingriff des Reiches in die einzelstaatliche Gesetzgebung in ähnlicher Weise darauf zu beschränken habe», daß die nur einmalige Stempelpflichtigkeit der Versichernngsnrknnden festgesetzt, und daß diese Stempelpftichtigkeit an eine» bestimmte» Ort geknüpft wird. Am natürlichste» würde es sein, wenn dieser ^re der wäre, wo die Urkunden ausgestellt werden. Die Frage, ob auch die öffentlichen Anstalten der Stempelabgabe für ihre Urkunden zu unterwerfen seien oder nicht, könnte der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen bleiben. Es »löge hier übrigens bemerkt sei», daß die Vorschlüge bezüglich der vorbesprvcyene» beiden Punkte nicht nur auf die Feilerversicherungsanstalten. sondern auch auf die Versicheruugsunteruehmuugeu überhaupt ohne weiteres Anwendung finden könnte». Was schließlich die Besteuerung zu Fcuerlöschzlvecken betrifft, so lst es, »»> zu einem Urteil darüber zu gelangen, ob und innerhalb welcher Grenzen sie von Reichs wegen beizubehalten oder zu beseitigen wäre, zunächst notwendig, die Berechtigung dieser Steuerform einer kurzen Erörterung zu unterziehen. Es springt dabei sofort in die Angen, daß die Feuerversicherung ein nnmittel-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/309>, abgerufen am 26.06.2024.