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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr.

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Weiteres zum Versicherungswesen

lässiges Mittel giebt, mis eingehende und sachgemäße statistische Beobachtungen,
so wird man die Forderung berechtigt finden, daß sich das Reich der Sache
annehme und die Fenerversichernngsanstalten gesetzlich zwinge, das zu der in Rede
stehenden Statistik erforderliche Material zu liefern, und die Bearbeitung dieses
Materials in die Hand nehme. Hieraus wurden sich etwa folgende gesetzliche
Bestimmungen ergeben.

Jede Feuerversicherungsanstalt im Dentschen Reiche ist verpflichtet, der
Neichszentralstelle sei es unmittelbar, sei es dnrch Vermittlung der einzel¬
staatlichen Regierungsbehörden in bestimmten Zeiträumen (viertel-, halb- oder
ganzjährlich) folgendes einzusenden:

1) Auszüge aus jedem Versicherungsabschlusse (in Zählkartensvrm), aus
denen Gegenstand, Summe, Preis und Dauer der Versicherung sowie Ort,
Bauart oder Beschaffenheit, Benutzung und Beschaffenheit der Versichernngs-
lokalität hervorgeht.

2) Jede Veränderung einer Versicherung betreffs dieser Punkte.

3) Jedes vorzeitige Erlöschen einer Versicherung und den Zeitpunkt
desselben.

4) Jede miveräuderte Erneiierung einer Versicherung und die neue Dauer
derselben unter Beziehung auf den ursprünglichen Auszug.

5) Auszüge aus jedem Schadenfall, die unter Hinweis auf den betreffenden
Versichernngsanszug Zeitpunkt, Betrag, Entstehungsursache und die sonstigen
wichtigeren begleitenden Umstände des Schadenereignisses enthalten müssen.

Für jeden dieser Fülle wären bestimmte Schemata vorzuschreiben.

Hiermit würde die Neichszentralstelle in den Stand gesetzt sein, eine
Statistik in der Weise auszuarbeiten, daß die Versicherungen in Klassen gleich¬
artiger Objekte vom versichernngstechnischen Standpunkte ans zusammengestellt
und die auf jede Klasse fallenden Schäden ermittelt würden. Das sich daraus
für jede Versichernugsklasse ergebende Verhältnis der Schäden zur Versicherungs¬
summe würde dann, eine sachgemäße Bearbeitung des Materials vorausgesetzt,
den Maßstab zur Beurteilung der von den Versicherungsanstalten, beziehungs¬
weise von jeder Art derselben für jede Versicherungsklasse thatsächlich erhobenen
Prämien oder Beiträge abgeben. Die Neichsregierung würde sich hiermit nicht
nnr die Hauptgrundlage für die wirksame Ausübung ihrer Oberaufsicht auf
dem Gebiete des Fenerversichernngswesens schaffen, sondern auch größere Sicher¬
heit für spätere Fortentwicklung der Gesetzgebung sonne für die Entscheidung
der Frage gewinnen, ob und in welchem Umfange etwa die Aufnahme oder
Erweiterung des staatlichen Betriebes der Feuerversicherung notwendig oder
zweckmäßig wäre. Bei Veröffentlichung der Ergebnisse aus dieser Statistik
wäre natürlich das Interesse der Feuerversicheruilgsaustalten insofern zu be¬
rücksichtigen, als daraus die Zusammensetzung des Geschäfts der einzelnen An¬
stalten nicht erkennbar sein dürfte, sondern nnr der Versicherungsbestand jeder


Weiteres zum Versicherungswesen

lässiges Mittel giebt, mis eingehende und sachgemäße statistische Beobachtungen,
so wird man die Forderung berechtigt finden, daß sich das Reich der Sache
annehme und die Fenerversichernngsanstalten gesetzlich zwinge, das zu der in Rede
stehenden Statistik erforderliche Material zu liefern, und die Bearbeitung dieses
Materials in die Hand nehme. Hieraus wurden sich etwa folgende gesetzliche
Bestimmungen ergeben.

Jede Feuerversicherungsanstalt im Dentschen Reiche ist verpflichtet, der
Neichszentralstelle sei es unmittelbar, sei es dnrch Vermittlung der einzel¬
staatlichen Regierungsbehörden in bestimmten Zeiträumen (viertel-, halb- oder
ganzjährlich) folgendes einzusenden:

1) Auszüge aus jedem Versicherungsabschlusse (in Zählkartensvrm), aus
denen Gegenstand, Summe, Preis und Dauer der Versicherung sowie Ort,
Bauart oder Beschaffenheit, Benutzung und Beschaffenheit der Versichernngs-
lokalität hervorgeht.

2) Jede Veränderung einer Versicherung betreffs dieser Punkte.

3) Jedes vorzeitige Erlöschen einer Versicherung und den Zeitpunkt
desselben.

4) Jede miveräuderte Erneiierung einer Versicherung und die neue Dauer
derselben unter Beziehung auf den ursprünglichen Auszug.

5) Auszüge aus jedem Schadenfall, die unter Hinweis auf den betreffenden
Versichernngsanszug Zeitpunkt, Betrag, Entstehungsursache und die sonstigen
wichtigeren begleitenden Umstände des Schadenereignisses enthalten müssen.

Für jeden dieser Fülle wären bestimmte Schemata vorzuschreiben.

Hiermit würde die Neichszentralstelle in den Stand gesetzt sein, eine
Statistik in der Weise auszuarbeiten, daß die Versicherungen in Klassen gleich¬
artiger Objekte vom versichernngstechnischen Standpunkte ans zusammengestellt
und die auf jede Klasse fallenden Schäden ermittelt würden. Das sich daraus
für jede Versichernugsklasse ergebende Verhältnis der Schäden zur Versicherungs¬
summe würde dann, eine sachgemäße Bearbeitung des Materials vorausgesetzt,
den Maßstab zur Beurteilung der von den Versicherungsanstalten, beziehungs¬
weise von jeder Art derselben für jede Versicherungsklasse thatsächlich erhobenen
Prämien oder Beiträge abgeben. Die Neichsregierung würde sich hiermit nicht
nnr die Hauptgrundlage für die wirksame Ausübung ihrer Oberaufsicht auf
dem Gebiete des Fenerversichernngswesens schaffen, sondern auch größere Sicher¬
heit für spätere Fortentwicklung der Gesetzgebung sonne für die Entscheidung
der Frage gewinnen, ob und in welchem Umfange etwa die Aufnahme oder
Erweiterung des staatlichen Betriebes der Feuerversicherung notwendig oder
zweckmäßig wäre. Bei Veröffentlichung der Ergebnisse aus dieser Statistik
wäre natürlich das Interesse der Feuerversicheruilgsaustalten insofern zu be¬
rücksichtigen, als daraus die Zusammensetzung des Geschäfts der einzelnen An¬
stalten nicht erkennbar sein dürfte, sondern nnr der Versicherungsbestand jeder


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[0266] Weiteres zum Versicherungswesen lässiges Mittel giebt, mis eingehende und sachgemäße statistische Beobachtungen, so wird man die Forderung berechtigt finden, daß sich das Reich der Sache annehme und die Fenerversichernngsanstalten gesetzlich zwinge, das zu der in Rede stehenden Statistik erforderliche Material zu liefern, und die Bearbeitung dieses Materials in die Hand nehme. Hieraus wurden sich etwa folgende gesetzliche Bestimmungen ergeben. Jede Feuerversicherungsanstalt im Dentschen Reiche ist verpflichtet, der Neichszentralstelle sei es unmittelbar, sei es dnrch Vermittlung der einzel¬ staatlichen Regierungsbehörden in bestimmten Zeiträumen (viertel-, halb- oder ganzjährlich) folgendes einzusenden: 1) Auszüge aus jedem Versicherungsabschlusse (in Zählkartensvrm), aus denen Gegenstand, Summe, Preis und Dauer der Versicherung sowie Ort, Bauart oder Beschaffenheit, Benutzung und Beschaffenheit der Versichernngs- lokalität hervorgeht. 2) Jede Veränderung einer Versicherung betreffs dieser Punkte. 3) Jedes vorzeitige Erlöschen einer Versicherung und den Zeitpunkt desselben. 4) Jede miveräuderte Erneiierung einer Versicherung und die neue Dauer derselben unter Beziehung auf den ursprünglichen Auszug. 5) Auszüge aus jedem Schadenfall, die unter Hinweis auf den betreffenden Versichernngsanszug Zeitpunkt, Betrag, Entstehungsursache und die sonstigen wichtigeren begleitenden Umstände des Schadenereignisses enthalten müssen. Für jeden dieser Fülle wären bestimmte Schemata vorzuschreiben. Hiermit würde die Neichszentralstelle in den Stand gesetzt sein, eine Statistik in der Weise auszuarbeiten, daß die Versicherungen in Klassen gleich¬ artiger Objekte vom versichernngstechnischen Standpunkte ans zusammengestellt und die auf jede Klasse fallenden Schäden ermittelt würden. Das sich daraus für jede Versichernugsklasse ergebende Verhältnis der Schäden zur Versicherungs¬ summe würde dann, eine sachgemäße Bearbeitung des Materials vorausgesetzt, den Maßstab zur Beurteilung der von den Versicherungsanstalten, beziehungs¬ weise von jeder Art derselben für jede Versicherungsklasse thatsächlich erhobenen Prämien oder Beiträge abgeben. Die Neichsregierung würde sich hiermit nicht nnr die Hauptgrundlage für die wirksame Ausübung ihrer Oberaufsicht auf dem Gebiete des Fenerversichernngswesens schaffen, sondern auch größere Sicher¬ heit für spätere Fortentwicklung der Gesetzgebung sonne für die Entscheidung der Frage gewinnen, ob und in welchem Umfange etwa die Aufnahme oder Erweiterung des staatlichen Betriebes der Feuerversicherung notwendig oder zweckmäßig wäre. Bei Veröffentlichung der Ergebnisse aus dieser Statistik wäre natürlich das Interesse der Feuerversicheruilgsaustalten insofern zu be¬ rücksichtigen, als daraus die Zusammensetzung des Geschäfts der einzelnen An¬ stalten nicht erkennbar sein dürfte, sondern nnr der Versicherungsbestand jeder

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204088/266>, abgerufen am 26.06.2024.