Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Drittes Vierteljahr.Tind die heutigen Arbeiterunterstützungsverbände Versicherungsgesellschaften? Daß auch solche vertragsähnliche Versicherungen den versicherungsgesetzlichen Von einer anderweitigen Einwendung, daß das Vcrsicherungsgesetz uur die Tind die heutigen Arbeiterunterstützungsverbände Versicherungsgesellschaften? Daß auch solche vertragsähnliche Versicherungen den versicherungsgesetzlichen Von einer anderweitigen Einwendung, daß das Vcrsicherungsgesetz uur die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0212" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/289335"/> <fw type="header" place="top"> Tind die heutigen Arbeiterunterstützungsverbände Versicherungsgesellschaften?</fw><lb/> <p xml:id="ID_731"> Daß auch solche vertragsähnliche Versicherungen den versicherungsgesetzlichen<lb/> Bestimmungen unterliegen, dürfte kaum zweifelhaft sein. Der Z 1 des Ver¬<lb/> sicherungsgesetzes vom 17. Mai 1853 giebt zwar keine Begriffsbestimmung für<lb/> die Versicherungsgesellschaften, hat aber diese Klasse augenscheinlich erschöpfen<lb/> wollen, da er ausdrücklich von Versicherungsanstalten jeder Art spricht und nach<lb/> seinen Motiven nnr eine Erweiterung zu Z 340, 6 des preußischen Strafgesetz¬<lb/> buches vom 14. April 1851 hat geben wollen. Die dortige Erklärung: „Ge¬<lb/> sellschaften oder Anstalten, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufs¬<lb/> geldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen<lb/> oder Fristen Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten" muß also hier umso<lb/> mehr gelten, als sie in den Z 360, 9 des Reichsstrafgesetzbuches wörtlich über¬<lb/> gegangen ist, nachdem die Versicherungsanstalten zuvor unter die daselbst be¬<lb/> sonders aufgeführten Gesellschaften und Anstalten ausdrücklich mit eingeschoben<lb/> worden sind, wie eine Vergleichung der ZZ 340 und 360 a. a. O. ergiebt. Hier¬<lb/> nach zeigt sich zugleich die scharfe Abgrenzung der Versicherungs- gegen die<lb/> bloßen Wohlthätigkeitsgesellschaften, bei denen es sich überhaupt um keine recht¬<lb/> liche, sondern höchstens um eine sittliche Verbindlichkeit zur Unterstützungsleistung<lb/> handelt. Dahin werden auf dem vorliegend behandelten Gebiete z. B. alle die¬<lb/> jenigen Einrichtungen zu rechnen sein, die lediglich auf eine Übung des herkömm¬<lb/> lichen Handwerksbrauchcs abzielen, wandernde Berufsgenossen durch freiwillige<lb/> Gewährung von Herberge und Zehrpfennig (viatiouui) von Ort zu Ort zu<lb/> unterstützen. Sobald aber diese Einrichtungen in ein gewisses System gebracht<lb/> werden, insbesondre durch Einführung der Gegenseitigkeit und Freizügigkeit<lb/> zwischen den einzelnen Orten und einheitlicher Zahlungsregeln, durch die Be¬<lb/> schränkung der Unterstützungen auf Verbandsgenossen und durch Ausbildung<lb/> eines geregelten Kassenwesens, nehmen sie allerdings den Charakter geneh¬<lb/> migungspflichtiger Versicherungen (gegen Arbeitslosigkeit) an. So wird in<lb/> der oben erwähnten Abhandlung des Buchdruckerverbandes in geradezu klas¬<lb/> sischer Kürze und Schärfe darauf hingewiesen, wie durch derartige Maßnahmen<lb/> die anfänglich zusammenhangslosen und lediglich liberatorischcn Viatikumskassen<lb/> zu einer „wirklichen Versicherungsanstalt gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit"<lb/> ausgebildet worden sino, sodaß die Unterstützung nunmehr als „ein Recht" gilt,<lb/> „welches durch Erfüllung der Vereinsverbindlichkeiten erworben wird."</p><lb/> <p xml:id="ID_732" next="#ID_733"> Von einer anderweitigen Einwendung, daß das Vcrsicherungsgesetz uur die<lb/> gewerbsmäßigen, aber nicht die Gegenseitigkcitsgesellschaften betreffe, können wir<lb/> absehen, weil eine solche Unterscheidung im Gesetze selbst keine Begründung findet<lb/> und von der Rechtsprechung längst verworfen worden ist. Auch sind sich die be¬<lb/> teiligten Kreise des Versicherungscharakters ihrer auf Gegenseitigkeit beruhenden<lb/> Unterstützungseinrichtuugen sehr wohl bewußt, denn a. a. O. und in ähnlichen<lb/> Kundgebungen wird die „Arbeiterversicherung" auf Grund freier, genossenschaft¬<lb/> licher Selbsthilfe wiederholt als das „leitende Prinzip" und die weitere Aus-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0212]
Tind die heutigen Arbeiterunterstützungsverbände Versicherungsgesellschaften?
Daß auch solche vertragsähnliche Versicherungen den versicherungsgesetzlichen
Bestimmungen unterliegen, dürfte kaum zweifelhaft sein. Der Z 1 des Ver¬
sicherungsgesetzes vom 17. Mai 1853 giebt zwar keine Begriffsbestimmung für
die Versicherungsgesellschaften, hat aber diese Klasse augenscheinlich erschöpfen
wollen, da er ausdrücklich von Versicherungsanstalten jeder Art spricht und nach
seinen Motiven nnr eine Erweiterung zu Z 340, 6 des preußischen Strafgesetz¬
buches vom 14. April 1851 hat geben wollen. Die dortige Erklärung: „Ge¬
sellschaften oder Anstalten, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufs¬
geldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen
oder Fristen Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten" muß also hier umso
mehr gelten, als sie in den Z 360, 9 des Reichsstrafgesetzbuches wörtlich über¬
gegangen ist, nachdem die Versicherungsanstalten zuvor unter die daselbst be¬
sonders aufgeführten Gesellschaften und Anstalten ausdrücklich mit eingeschoben
worden sind, wie eine Vergleichung der ZZ 340 und 360 a. a. O. ergiebt. Hier¬
nach zeigt sich zugleich die scharfe Abgrenzung der Versicherungs- gegen die
bloßen Wohlthätigkeitsgesellschaften, bei denen es sich überhaupt um keine recht¬
liche, sondern höchstens um eine sittliche Verbindlichkeit zur Unterstützungsleistung
handelt. Dahin werden auf dem vorliegend behandelten Gebiete z. B. alle die¬
jenigen Einrichtungen zu rechnen sein, die lediglich auf eine Übung des herkömm¬
lichen Handwerksbrauchcs abzielen, wandernde Berufsgenossen durch freiwillige
Gewährung von Herberge und Zehrpfennig (viatiouui) von Ort zu Ort zu
unterstützen. Sobald aber diese Einrichtungen in ein gewisses System gebracht
werden, insbesondre durch Einführung der Gegenseitigkeit und Freizügigkeit
zwischen den einzelnen Orten und einheitlicher Zahlungsregeln, durch die Be¬
schränkung der Unterstützungen auf Verbandsgenossen und durch Ausbildung
eines geregelten Kassenwesens, nehmen sie allerdings den Charakter geneh¬
migungspflichtiger Versicherungen (gegen Arbeitslosigkeit) an. So wird in
der oben erwähnten Abhandlung des Buchdruckerverbandes in geradezu klas¬
sischer Kürze und Schärfe darauf hingewiesen, wie durch derartige Maßnahmen
die anfänglich zusammenhangslosen und lediglich liberatorischcn Viatikumskassen
zu einer „wirklichen Versicherungsanstalt gegen unverschuldete Arbeitslosigkeit"
ausgebildet worden sino, sodaß die Unterstützung nunmehr als „ein Recht" gilt,
„welches durch Erfüllung der Vereinsverbindlichkeiten erworben wird."
Von einer anderweitigen Einwendung, daß das Vcrsicherungsgesetz uur die
gewerbsmäßigen, aber nicht die Gegenseitigkcitsgesellschaften betreffe, können wir
absehen, weil eine solche Unterscheidung im Gesetze selbst keine Begründung findet
und von der Rechtsprechung längst verworfen worden ist. Auch sind sich die be¬
teiligten Kreise des Versicherungscharakters ihrer auf Gegenseitigkeit beruhenden
Unterstützungseinrichtuugen sehr wohl bewußt, denn a. a. O. und in ähnlichen
Kundgebungen wird die „Arbeiterversicherung" auf Grund freier, genossenschaft¬
licher Selbsthilfe wiederholt als das „leitende Prinzip" und die weitere Aus-
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