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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr.

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Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke.

jene Schranke hinaus. Denn wenn Öchelhcinser gerade "Handelsgesellschaften",
die nach Art der offnen Gesellschaften errichtet werden sollen, die Wohlthat
beschränkter Haftbarkeit zuwenden will, so würden darunter ohne Zweifel auch
solche Gesellschaften begriffen sein, denen die dingliche Nadizirung -- wie
wir es oben nannten -- gänzlich fehlen würde.

Der Hauptgesichtspunkt, aus dem die Zulassung solcher Gesellschaften
empfohlen wird und von dem aus auch Öchelhäuser für sie eintritt, liegt
nun darin, das; damit die Unternehmungslust sehr befördert werden würde.
Gewiß kaun man gewagte Unternehmungen mit leichterem Herzen eingehn, wenn
der Unternehmer sicher ist, daß im Falle des Mißlingens ihn selbst nur ein
mäßiger Verlust trifft, während er den weitergehenden Schaden auf andre ab¬
wälzen kann. Wäre aber dieser Gesichtspunkt von durchschlagender Berechtigung,
dann müßte man nicht blos Gesellschaften, sondern auch jedem einzelnen die
Befugnis geben, Geschäfte mit beschränkter Haftbarkeit zu unternehmen. Wenn
der Kaufmann mit Rechtswirksamkeit erklaren könnte, daß er seinen Gläubigern
nur mit einem gewissen Betrage seüies Vermögens haften werde, so könnte er
getrosten Mutes die gewagtesten Geschäfte eingehen. Mißlängen sie, so bliebe
er doch noch immer ein wohlhabender Mann, und seine Gläubiger hätten das
Nachsehen. Denkt man nun wohl daran, eine solche Beschränkung des Schuld¬
rechts gesetzlich zuzulassen? Gerade darin, daß bei Unternehmungen für das
Gelingen in erster Linie der Unternehmer selbst mit seinem ganzen Vermögen
einzustehen hat, liegt eine Gewähr dafür, daß Unternehmungen nicht leichtsinnig
in den Tag hinein gemacht werden. Gesetzt, ein Unternehmer bedänge sich bei
seinen Gläubigern ausdrücklich aus, daß er ihnen nur mit einem Teil seines
Vermögens haften wolle, und er fände auf diese Grundlage hin anch wirklich
Kredit, so würde es doch sehr fraglich sein, ob die Gerichte diese Vereinbarung
respektiren und nicht vielmehr als ein xaoturn t,urxs verwerfen würden.

Wenn es hiernach unzulässig, jedenfalls et"z leZo tsrsnclg, nicht empfeh¬
lenswert ist, daß der einzelne Geschäftsmann Unternehmungen mit beschränkter
Haftbarkeit eingehen dürfe, so ist es nicht abzusehen, weshalb es sich empfehlen
sollte, zweien, dreien oder auch noch mehreren, sobald sie sich zusammenthun,
zu gestatten, für ihre gemeinsame Unternehmung beschränkte Haftbarkeit sich
auszubediugeu. Es würde dies unverkennbare Gefahren des Mißbräuche" in
sich bergen.

Dieser Gesichtspunkt ist auch bei deu Verhandlungen in dem Ausschuß
des Haudelstages nicht ganz verkannt worden. Wir finden in dem Berichte
folgende Äußerung eines Mitgliedes angeführt: "Gesellschaften der fraglichen
Art würden keinen Kredit haben und auch keinen verdienen. Denn wenn anch
heute veröffentlicht werde, daß eine Gesellschaft mit 500000 Mark zusammen¬
getreten und verpflichtet sei, das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen
weiter zu führen: wer kann denn nach Jahren wissen, wie viel von den 500 000 Mark


Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke.

jene Schranke hinaus. Denn wenn Öchelhcinser gerade „Handelsgesellschaften",
die nach Art der offnen Gesellschaften errichtet werden sollen, die Wohlthat
beschränkter Haftbarkeit zuwenden will, so würden darunter ohne Zweifel auch
solche Gesellschaften begriffen sein, denen die dingliche Nadizirung — wie
wir es oben nannten — gänzlich fehlen würde.

Der Hauptgesichtspunkt, aus dem die Zulassung solcher Gesellschaften
empfohlen wird und von dem aus auch Öchelhäuser für sie eintritt, liegt
nun darin, das; damit die Unternehmungslust sehr befördert werden würde.
Gewiß kaun man gewagte Unternehmungen mit leichterem Herzen eingehn, wenn
der Unternehmer sicher ist, daß im Falle des Mißlingens ihn selbst nur ein
mäßiger Verlust trifft, während er den weitergehenden Schaden auf andre ab¬
wälzen kann. Wäre aber dieser Gesichtspunkt von durchschlagender Berechtigung,
dann müßte man nicht blos Gesellschaften, sondern auch jedem einzelnen die
Befugnis geben, Geschäfte mit beschränkter Haftbarkeit zu unternehmen. Wenn
der Kaufmann mit Rechtswirksamkeit erklaren könnte, daß er seinen Gläubigern
nur mit einem gewissen Betrage seüies Vermögens haften werde, so könnte er
getrosten Mutes die gewagtesten Geschäfte eingehen. Mißlängen sie, so bliebe
er doch noch immer ein wohlhabender Mann, und seine Gläubiger hätten das
Nachsehen. Denkt man nun wohl daran, eine solche Beschränkung des Schuld¬
rechts gesetzlich zuzulassen? Gerade darin, daß bei Unternehmungen für das
Gelingen in erster Linie der Unternehmer selbst mit seinem ganzen Vermögen
einzustehen hat, liegt eine Gewähr dafür, daß Unternehmungen nicht leichtsinnig
in den Tag hinein gemacht werden. Gesetzt, ein Unternehmer bedänge sich bei
seinen Gläubigern ausdrücklich aus, daß er ihnen nur mit einem Teil seines
Vermögens haften wolle, und er fände auf diese Grundlage hin anch wirklich
Kredit, so würde es doch sehr fraglich sein, ob die Gerichte diese Vereinbarung
respektiren und nicht vielmehr als ein xaoturn t,urxs verwerfen würden.

Wenn es hiernach unzulässig, jedenfalls et«z leZo tsrsnclg, nicht empfeh¬
lenswert ist, daß der einzelne Geschäftsmann Unternehmungen mit beschränkter
Haftbarkeit eingehen dürfe, so ist es nicht abzusehen, weshalb es sich empfehlen
sollte, zweien, dreien oder auch noch mehreren, sobald sie sich zusammenthun,
zu gestatten, für ihre gemeinsame Unternehmung beschränkte Haftbarkeit sich
auszubediugeu. Es würde dies unverkennbare Gefahren des Mißbräuche» in
sich bergen.

Dieser Gesichtspunkt ist auch bei deu Verhandlungen in dem Ausschuß
des Haudelstages nicht ganz verkannt worden. Wir finden in dem Berichte
folgende Äußerung eines Mitgliedes angeführt: „Gesellschaften der fraglichen
Art würden keinen Kredit haben und auch keinen verdienen. Denn wenn anch
heute veröffentlicht werde, daß eine Gesellschaft mit 500000 Mark zusammen¬
getreten und verpflichtet sei, das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen
weiter zu führen: wer kann denn nach Jahren wissen, wie viel von den 500 000 Mark


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[0355] Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke. jene Schranke hinaus. Denn wenn Öchelhcinser gerade „Handelsgesellschaften", die nach Art der offnen Gesellschaften errichtet werden sollen, die Wohlthat beschränkter Haftbarkeit zuwenden will, so würden darunter ohne Zweifel auch solche Gesellschaften begriffen sein, denen die dingliche Nadizirung — wie wir es oben nannten — gänzlich fehlen würde. Der Hauptgesichtspunkt, aus dem die Zulassung solcher Gesellschaften empfohlen wird und von dem aus auch Öchelhäuser für sie eintritt, liegt nun darin, das; damit die Unternehmungslust sehr befördert werden würde. Gewiß kaun man gewagte Unternehmungen mit leichterem Herzen eingehn, wenn der Unternehmer sicher ist, daß im Falle des Mißlingens ihn selbst nur ein mäßiger Verlust trifft, während er den weitergehenden Schaden auf andre ab¬ wälzen kann. Wäre aber dieser Gesichtspunkt von durchschlagender Berechtigung, dann müßte man nicht blos Gesellschaften, sondern auch jedem einzelnen die Befugnis geben, Geschäfte mit beschränkter Haftbarkeit zu unternehmen. Wenn der Kaufmann mit Rechtswirksamkeit erklaren könnte, daß er seinen Gläubigern nur mit einem gewissen Betrage seüies Vermögens haften werde, so könnte er getrosten Mutes die gewagtesten Geschäfte eingehen. Mißlängen sie, so bliebe er doch noch immer ein wohlhabender Mann, und seine Gläubiger hätten das Nachsehen. Denkt man nun wohl daran, eine solche Beschränkung des Schuld¬ rechts gesetzlich zuzulassen? Gerade darin, daß bei Unternehmungen für das Gelingen in erster Linie der Unternehmer selbst mit seinem ganzen Vermögen einzustehen hat, liegt eine Gewähr dafür, daß Unternehmungen nicht leichtsinnig in den Tag hinein gemacht werden. Gesetzt, ein Unternehmer bedänge sich bei seinen Gläubigern ausdrücklich aus, daß er ihnen nur mit einem Teil seines Vermögens haften wolle, und er fände auf diese Grundlage hin anch wirklich Kredit, so würde es doch sehr fraglich sein, ob die Gerichte diese Vereinbarung respektiren und nicht vielmehr als ein xaoturn t,urxs verwerfen würden. Wenn es hiernach unzulässig, jedenfalls et«z leZo tsrsnclg, nicht empfeh¬ lenswert ist, daß der einzelne Geschäftsmann Unternehmungen mit beschränkter Haftbarkeit eingehen dürfe, so ist es nicht abzusehen, weshalb es sich empfehlen sollte, zweien, dreien oder auch noch mehreren, sobald sie sich zusammenthun, zu gestatten, für ihre gemeinsame Unternehmung beschränkte Haftbarkeit sich auszubediugeu. Es würde dies unverkennbare Gefahren des Mißbräuche» in sich bergen. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei deu Verhandlungen in dem Ausschuß des Haudelstages nicht ganz verkannt worden. Wir finden in dem Berichte folgende Äußerung eines Mitgliedes angeführt: „Gesellschaften der fraglichen Art würden keinen Kredit haben und auch keinen verdienen. Denn wenn anch heute veröffentlicht werde, daß eine Gesellschaft mit 500000 Mark zusammen¬ getreten und verpflichtet sei, das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen weiter zu führen: wer kann denn nach Jahren wissen, wie viel von den 500 000 Mark

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_203434/355>, abgerufen am 24.08.2024.