Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Viertes Vierteljahr.Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke. Eine andre Form, in der auch ohne besondre Gestattung des Staates Bei Kommanditgesellschaften, wo die Kommanditistcn gleichfalls nur mit Endlich kommt noch die bergrechtliche Gewerkschaft in Betracht. Auch für Wo nun Vereinigungen andrer Art in ähnlicher Weise wie die Berg- Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß der oben gedachte Beschluß des Aus¬ Offenbar geht aber auch der von Öchelhäuser vertretene Gedanke über Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke. Eine andre Form, in der auch ohne besondre Gestattung des Staates Bei Kommanditgesellschaften, wo die Kommanditistcn gleichfalls nur mit Endlich kommt noch die bergrechtliche Gewerkschaft in Betracht. Auch für Wo nun Vereinigungen andrer Art in ähnlicher Weise wie die Berg- Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß der oben gedachte Beschluß des Aus¬ Offenbar geht aber auch der von Öchelhäuser vertretene Gedanke über <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0354" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/203789"/> <fw type="header" place="top"> Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke.</fw><lb/> <p xml:id="ID_882"> Eine andre Form, in der auch ohne besondre Gestattung des Staates<lb/> eine Gesamtheit von Personen mit beschränkter Haftbarkeit sich für einen Zweck<lb/> vereinigen kann, liegt in der Aktiengesellschaft, Hier ist es die gesamte durch<lb/> Gesetz vorgeschriebue Organisation einer solchen Gesellschaft und die dadurch<lb/> herbeigeführte Publizität ihrer Verwaltung, was eine gewisse Bürgschaft dafür<lb/> giebt, daß die Beschränkung der Haftbarkeit der Gesellschaft auf das Gesell-<lb/> schaftsvermögen nicht zum Nachteil der Gläubiger mißbraucht werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_883"> Bei Kommanditgesellschaften, wo die Kommanditistcn gleichfalls nur mit<lb/> ihren Einlagen haften, liegt die Sicherheit der Gläubiger darin, daß die ge-<lb/> fchäftsführenden Gesellschaften persönlich d. h. mit ihrem gesamten Vermögen<lb/> haften. Ohne Zweifel haben diese persönlich haftenden Gesellschafter auch ein<lb/> Interesse daran, daß die Kommanditisten ihren Anteil der Gesellschaft nicht<lb/> entziehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_884"> Endlich kommt noch die bergrechtliche Gewerkschaft in Betracht. Auch für<lb/> diese bestimmt daS preußische Berggesetz: „Für die Verbindlichkeiten der Ge¬<lb/> werkschaften haftet nur das Vermögen derselben." Die Gewerkschaft ist aber<lb/> eine Gesellschaft, die von dem Bergwerk selbst sich nicht trennen kann. In<lb/> diesem hat sie ihre ständige und feste Grundlage. Wer also einer Gewerkschaft<lb/> kreditirt, kreditirt dem Bergwerke, das den Gläubigern eine unentziehbare Sicher¬<lb/> heit darbietet. Hierin liegt die Gewähr dafür, daß die beschränkte Haftbarkeit<lb/> der Gewerkschaft nicht zum Nachteil der Gläubiger mißbraucht werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_885"> Wo nun Vereinigungen andrer Art in ähnlicher Weise wie die Berg-<lb/> gcwerkschaft, man könnte sagen, dinglich radizirt sind, da hätte ja der<lb/> Gedanke Hammachers, das Recht der Gewerkschaft auf sie auszudehnen, eine<lb/> Berechtigung. So etwas hat offenbar auch Hcnnmacher bei seinen Anträgen<lb/> vorgeschwebt. Aus der weitern Ausführung seiner oben gedachten Rede wird<lb/> folgendes berichtet: „Referent verkennt nicht, daß, wenn man jeder Gesellschaft<lb/> Korporationsrechte zusprechen wollte, dies zu den größten Bedenken Veranlassung<lb/> gäbe. Jede Gesellschaft, um überhaupt nach außen irgend eine Gewähr zu<lb/> bieten, müsse ein bestimmtes Vermögensobjekt besitzen. Bei der Berggewerkschaft<lb/> sei dies Bergwerksgerechtsame. Referent nimmt daher an, daß die (von ihm vor¬<lb/> geschlagene) Anteilsgesellschaft mit beschränkter Haftbarkeit gesetzlich ein gewisses<lb/> Kapital oder Wertobjekt zur Grundlage haben müsse. Das Gesellschaftsstatut<lb/> Hütte dies nachzuweisen."</p><lb/> <p xml:id="ID_886"> Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß der oben gedachte Beschluß des Aus¬<lb/> schusses des Handelstags eine solche Schranke nicht enthält. Auch würde es<lb/> sich vor allem fragen, ab gewisse Arten von Gesellschaften sich dergestalt thpisch<lb/> ausscheiden lassen, daß man ihnen kraft Gesetzes eine der Berggewerkschaft ent¬<lb/> sprechende Stellung mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haft¬<lb/> barkeit gewähren könnte.</p><lb/> <p xml:id="ID_887" next="#ID_888"> Offenbar geht aber auch der von Öchelhäuser vertretene Gedanke über</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0354]
Die Entwicklung des Gesellschaftsrechts für wirtschaftliche Zwecke.
Eine andre Form, in der auch ohne besondre Gestattung des Staates
eine Gesamtheit von Personen mit beschränkter Haftbarkeit sich für einen Zweck
vereinigen kann, liegt in der Aktiengesellschaft, Hier ist es die gesamte durch
Gesetz vorgeschriebue Organisation einer solchen Gesellschaft und die dadurch
herbeigeführte Publizität ihrer Verwaltung, was eine gewisse Bürgschaft dafür
giebt, daß die Beschränkung der Haftbarkeit der Gesellschaft auf das Gesell-
schaftsvermögen nicht zum Nachteil der Gläubiger mißbraucht werde.
Bei Kommanditgesellschaften, wo die Kommanditistcn gleichfalls nur mit
ihren Einlagen haften, liegt die Sicherheit der Gläubiger darin, daß die ge-
fchäftsführenden Gesellschaften persönlich d. h. mit ihrem gesamten Vermögen
haften. Ohne Zweifel haben diese persönlich haftenden Gesellschafter auch ein
Interesse daran, daß die Kommanditisten ihren Anteil der Gesellschaft nicht
entziehen.
Endlich kommt noch die bergrechtliche Gewerkschaft in Betracht. Auch für
diese bestimmt daS preußische Berggesetz: „Für die Verbindlichkeiten der Ge¬
werkschaften haftet nur das Vermögen derselben." Die Gewerkschaft ist aber
eine Gesellschaft, die von dem Bergwerk selbst sich nicht trennen kann. In
diesem hat sie ihre ständige und feste Grundlage. Wer also einer Gewerkschaft
kreditirt, kreditirt dem Bergwerke, das den Gläubigern eine unentziehbare Sicher¬
heit darbietet. Hierin liegt die Gewähr dafür, daß die beschränkte Haftbarkeit
der Gewerkschaft nicht zum Nachteil der Gläubiger mißbraucht werde.
Wo nun Vereinigungen andrer Art in ähnlicher Weise wie die Berg-
gcwerkschaft, man könnte sagen, dinglich radizirt sind, da hätte ja der
Gedanke Hammachers, das Recht der Gewerkschaft auf sie auszudehnen, eine
Berechtigung. So etwas hat offenbar auch Hcnnmacher bei seinen Anträgen
vorgeschwebt. Aus der weitern Ausführung seiner oben gedachten Rede wird
folgendes berichtet: „Referent verkennt nicht, daß, wenn man jeder Gesellschaft
Korporationsrechte zusprechen wollte, dies zu den größten Bedenken Veranlassung
gäbe. Jede Gesellschaft, um überhaupt nach außen irgend eine Gewähr zu
bieten, müsse ein bestimmtes Vermögensobjekt besitzen. Bei der Berggewerkschaft
sei dies Bergwerksgerechtsame. Referent nimmt daher an, daß die (von ihm vor¬
geschlagene) Anteilsgesellschaft mit beschränkter Haftbarkeit gesetzlich ein gewisses
Kapital oder Wertobjekt zur Grundlage haben müsse. Das Gesellschaftsstatut
Hütte dies nachzuweisen."
Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß der oben gedachte Beschluß des Aus¬
schusses des Handelstags eine solche Schranke nicht enthält. Auch würde es
sich vor allem fragen, ab gewisse Arten von Gesellschaften sich dergestalt thpisch
ausscheiden lassen, daß man ihnen kraft Gesetzes eine der Berggewerkschaft ent¬
sprechende Stellung mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haft¬
barkeit gewähren könnte.
Offenbar geht aber auch der von Öchelhäuser vertretene Gedanke über
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