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Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr.

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Die Finanzlage der russischen Eisenbahnen.

Im Börsenverkehr wird zwischen unmittelbar verbürgten (direkt garantirten),
mittelbar verbürgten (indirekt garantirten) und gar nicht verbürgten Eisenbahn-
Wertpapieren unterschieden.

g.) Die unmittelbar verbürgten Eisenbahn-Wertpapiere. Nach
dem Wortlaut der Bürgschaftsbestimmungen findet man in der hierher gehörigen
Gruppe von Wertpapieren zwei Arten, und zwar ist:

1. in den Statuten folgender Eisenbahnen: Donez-Steinkohlenbahn, Charkow-
Asow, Kursk-Charkow, Kursk-Kiew, Moskau-Brest, Orel-Grjäsi, Schuja-Jwanowo,
Südwest-Eisenbahnen, Warschau-Terespvl die Ausdrucksweise mit juristisch un¬
wesentlichen Abwechslungen folgende: Die Regierung verbürgt der Gesellschaft
auf das ganze Anlagekapital oder einen Teil desselben eine Dividende (Rein¬
einnahme, Minimaleinnahme), welche zum Teil in Prozenten, zum Teil in einer
Gesamtsumme oder auch in beiden zugleich angegeben ist.

Bei dieser Fassung der Bürgschaftsbestimmung hat sich der Staat nur der
Eisenbahngesellschaft gegenüber zu bestimmten Leistungen rechtlich verpflichtet.
Zwischen dem Obligativneninhaber, als Gläubiger der Gesellschaft, und dem
Staate besteht keinerlei Rechtsverhältnis, und infolge dessen hat der Obligationen¬
inhaber auch keinerlei Rechtsanspruch an den Staat, falls sein Schuldner aus
irgend welchen Gründen ihn nicht befriedigen sollte.

2. In den Statuten folgender Bahnen: Charkow-Krementschug, Jwcmgorod-
Dombrowa, Koslow-Woronesch-Nostvw, Kursk-Charkow-Asow, Transkaukasische
Eisenbahn, sowie in den Emijsivns-Bedingungen der Anleihen, welche nach
Erlaß der Statuten ausgegeben worden sind, ist die Fassung des Bürgschafts¬
versprechens folgende: "Den Obligationen wird eine Bürgschaft der Regierung
gewährt" (vor dem Worte Bürgschaft findet sich manchmal noch das Wort
"unbedingt" labsoluH: oder "Auf das Obligationskapital verbürgt die Regierung
so und so viel Zinsen und Tilgung." Auch hier kommen noch verschiedene,
juristisch unerhebliche Abweichungen vor.

Hier kann es zweifelhaft sein, ob in dieser und ähnlichen Fassungen des
Bürgschaftversprechens eine von der Negierung gegebene Bürgschaft im Sinne
des russischen bürgerlichen Rechtes gefunden werden kann.und ob demnach dem
Obligationeninhaber nötigenfalls ein klagbares Recht gegen den Fiskus zusteht,
oder ob auch hier nur eine lediglich der Eisenbahngesellschaft gegenüber über¬
nommene Verbindlichkeit der Regierung vorliegt, und in bestimmter Weise werden
sich diese Zweifel nicht entscheiden lassen. Man gelangt jedoch bei eingehender
Prüfung zu dem Ergebnis, daß auch hier nur der letzterwähnte Fall zutrifft,
denn in einer Reihe hierher gehöriger Fälle bezieht sich das Bllrgschaftsversprechen
der Regierung sowohl auf die Aktien wie auf die Obligationen, ohne daß ein
rechtlicher Unterschied zwischen beiden Anlagearten gemacht wird. Anscheinend
hat sich die russische Verwaltung bei Erteilung der Konzession keine volle
Rechenschaft darüber gegeben oder geben wollen, daß eine Bürgschaft für Ver-


Die Finanzlage der russischen Eisenbahnen.

Im Börsenverkehr wird zwischen unmittelbar verbürgten (direkt garantirten),
mittelbar verbürgten (indirekt garantirten) und gar nicht verbürgten Eisenbahn-
Wertpapieren unterschieden.

g.) Die unmittelbar verbürgten Eisenbahn-Wertpapiere. Nach
dem Wortlaut der Bürgschaftsbestimmungen findet man in der hierher gehörigen
Gruppe von Wertpapieren zwei Arten, und zwar ist:

1. in den Statuten folgender Eisenbahnen: Donez-Steinkohlenbahn, Charkow-
Asow, Kursk-Charkow, Kursk-Kiew, Moskau-Brest, Orel-Grjäsi, Schuja-Jwanowo,
Südwest-Eisenbahnen, Warschau-Terespvl die Ausdrucksweise mit juristisch un¬
wesentlichen Abwechslungen folgende: Die Regierung verbürgt der Gesellschaft
auf das ganze Anlagekapital oder einen Teil desselben eine Dividende (Rein¬
einnahme, Minimaleinnahme), welche zum Teil in Prozenten, zum Teil in einer
Gesamtsumme oder auch in beiden zugleich angegeben ist.

Bei dieser Fassung der Bürgschaftsbestimmung hat sich der Staat nur der
Eisenbahngesellschaft gegenüber zu bestimmten Leistungen rechtlich verpflichtet.
Zwischen dem Obligativneninhaber, als Gläubiger der Gesellschaft, und dem
Staate besteht keinerlei Rechtsverhältnis, und infolge dessen hat der Obligationen¬
inhaber auch keinerlei Rechtsanspruch an den Staat, falls sein Schuldner aus
irgend welchen Gründen ihn nicht befriedigen sollte.

2. In den Statuten folgender Bahnen: Charkow-Krementschug, Jwcmgorod-
Dombrowa, Koslow-Woronesch-Nostvw, Kursk-Charkow-Asow, Transkaukasische
Eisenbahn, sowie in den Emijsivns-Bedingungen der Anleihen, welche nach
Erlaß der Statuten ausgegeben worden sind, ist die Fassung des Bürgschafts¬
versprechens folgende: „Den Obligationen wird eine Bürgschaft der Regierung
gewährt" (vor dem Worte Bürgschaft findet sich manchmal noch das Wort
„unbedingt" labsoluH: oder „Auf das Obligationskapital verbürgt die Regierung
so und so viel Zinsen und Tilgung." Auch hier kommen noch verschiedene,
juristisch unerhebliche Abweichungen vor.

Hier kann es zweifelhaft sein, ob in dieser und ähnlichen Fassungen des
Bürgschaftversprechens eine von der Negierung gegebene Bürgschaft im Sinne
des russischen bürgerlichen Rechtes gefunden werden kann.und ob demnach dem
Obligationeninhaber nötigenfalls ein klagbares Recht gegen den Fiskus zusteht,
oder ob auch hier nur eine lediglich der Eisenbahngesellschaft gegenüber über¬
nommene Verbindlichkeit der Regierung vorliegt, und in bestimmter Weise werden
sich diese Zweifel nicht entscheiden lassen. Man gelangt jedoch bei eingehender
Prüfung zu dem Ergebnis, daß auch hier nur der letzterwähnte Fall zutrifft,
denn in einer Reihe hierher gehöriger Fälle bezieht sich das Bllrgschaftsversprechen
der Regierung sowohl auf die Aktien wie auf die Obligationen, ohne daß ein
rechtlicher Unterschied zwischen beiden Anlagearten gemacht wird. Anscheinend
hat sich die russische Verwaltung bei Erteilung der Konzession keine volle
Rechenschaft darüber gegeben oder geben wollen, daß eine Bürgschaft für Ver-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 47, 1888, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341847_202098/80>, abgerufen am 27.06.2024.