Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit. 6- das in einem venerischen Amte (Redwitz), welches früher österreichisch war,geltende österreichische Recht. Es kann kein Zweifel darüber walten, daß die Der berühmte Rechtslehrer Savigny freilich hat im Jahre 1814 in feiner Neaieruugeu ^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit. 6- das in einem venerischen Amte (Redwitz), welches früher österreichisch war,geltende österreichische Recht. Es kann kein Zweifel darüber walten, daß die Der berühmte Rechtslehrer Savigny freilich hat im Jahre 1814 in feiner Neaieruugeu <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0271" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/288724"/> <fw type="header" place="top"> ^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.</fw><lb/> <p xml:id="ID_799" prev="#ID_798"> 6- das in einem venerischen Amte (Redwitz), welches früher österreichisch war,geltende österreichische Recht. Es kann kein Zweifel darüber walten, daß die<lb/> Jahre dieses Zustandes gezählt sind. Gelten doch sogar in dem einen Staate<lb/> Preußen allein drei dieser Rechtssysteme, das preußische, das gemeine und das<lb/> französische Recht.</p><lb/> <p xml:id="ID_800"> Der berühmte Rechtslehrer Savigny freilich hat im Jahre 1814 in feiner<lb/> Schrift ..Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft pas<lb/> von Thibaut. Professor der Rechtswissenschaft, in einer von der Begeisterungder Befreiungskriege getragenen Flugschrift gestellte Verlangen einer gemein¬<lb/> samen deutschen Kodifikation nachdrücklich bekämpft und unter Hervorhebungder dem preußischen Landrecht, dem österreichischen Gesetzbuch und dem eoäe<lb/> ^xol^u anhaftenden Mängel die Kodifikation überhaupt für nachteilig erklärt<lb/> und nur der deutschen Rechtswissenschaft die allmähliche Ausgleichung der Ver¬<lb/> schiedenheiten zugewiesen. Allein ohne sich auf eine nähere Würdigung der<lb/> Savignyschen Ausführungen einzulassen, darf man doch wohl behaupten, daßw°s man im Jahre 1887 unter ..unsrer Zeit" versteht, namentlich auch was<lb/> Gesetzgebungsknnst betrifft, von der Zeit, welche vor "UM'ehr dreiun sich,<lb/> Jahren Savigny damit bezeichnete, sich wesentlich unterscheidet. Daß man ° M<lb/> Wen Fortschritte gemacht hat. nicht zum geringsten Teil durch d e Arw en<lb/> Savignys Mök alt ihrer scharf verscheidend^memand bestreiten. der z. B. die allgemeine Gerichtsordnung alt »usr r an »<lb/> deutschen Zivilprozeßordnung vergleicht. Professor Brunner sagte in e ner Arede mit Recht: ..Das vielgestaltige Recht eines Landes s^re do Ve les . we<lb/> ^ für ihn zugleich ein unsicheres Recht ist. Die Nechtseinhett wird den nn-<lb/> eilvollen Gegensatz des fremden und des einheimischen Rechts aufheben w^leben<lb/> d'e Rechtswissenschaft °n sich niemals hätte überwinden können - ^ ^N"heit vertieft das Rechtsbewußtsein des Volkes; denn lebe^ige em^i ^Einzelne die allwaltende Majestät des Gesetzes, wenn das Rech . na y i<lb/> as Gericht seiner Heimat fjricht. bis an ^seine Herrschaft erstreckt.... Die Nechtseinhett stärkt das G^übt der na ^und der politischen Zusammengehörigkeit, welches bei uns roa ,o ^Stärkung bedarf. Me die gemeinsame Sprache die Gemein amol DeM<lb/> und Empfindens bekundet, so ist die Rechtsordnung we cke als d^ Gehalt<lb/> Wille der Nation alle Einzelnen beherrscht, der beständige und numme<lb/> Ausdruck für die Einheit des nationalen Willens" </p><lb/> <p xml:id="ID_801" next="#ID_802"> Neaieruugeu<lb/> ^ Von ähnlichen Gesinnungen -rfü^vereinbarten e beide^ ^w alten Bundestage zu Frankfurt am Man d'e ^ ^^^^^^ ^s wurdent'gen Teiles des Privatrechts, nämlich des Handels-und WeckMr ^ ^^^^aber die allgemeine deutsche Wechselordnung ^ Ende de<lb/> d" fünfziger Jahre und das allgemeine Mische Hau^ ^ ^muachJahren in den einzelnen Staaten nur als Landesgesetze eingeführt, me i</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0271]
^geschichtlichen Grundlagen der deutschen Rechtseinheit.
6- das in einem venerischen Amte (Redwitz), welches früher österreichisch war,geltende österreichische Recht. Es kann kein Zweifel darüber walten, daß die
Jahre dieses Zustandes gezählt sind. Gelten doch sogar in dem einen Staate
Preußen allein drei dieser Rechtssysteme, das preußische, das gemeine und das
französische Recht.
Der berühmte Rechtslehrer Savigny freilich hat im Jahre 1814 in feiner
Schrift ..Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft pas
von Thibaut. Professor der Rechtswissenschaft, in einer von der Begeisterungder Befreiungskriege getragenen Flugschrift gestellte Verlangen einer gemein¬
samen deutschen Kodifikation nachdrücklich bekämpft und unter Hervorhebungder dem preußischen Landrecht, dem österreichischen Gesetzbuch und dem eoäe
^xol^u anhaftenden Mängel die Kodifikation überhaupt für nachteilig erklärt
und nur der deutschen Rechtswissenschaft die allmähliche Ausgleichung der Ver¬
schiedenheiten zugewiesen. Allein ohne sich auf eine nähere Würdigung der
Savignyschen Ausführungen einzulassen, darf man doch wohl behaupten, daßw°s man im Jahre 1887 unter ..unsrer Zeit" versteht, namentlich auch was
Gesetzgebungsknnst betrifft, von der Zeit, welche vor "UM'ehr dreiun sich,
Jahren Savigny damit bezeichnete, sich wesentlich unterscheidet. Daß man ° M
Wen Fortschritte gemacht hat. nicht zum geringsten Teil durch d e Arw en
Savignys Mök alt ihrer scharf verscheidend^memand bestreiten. der z. B. die allgemeine Gerichtsordnung alt »usr r an »
deutschen Zivilprozeßordnung vergleicht. Professor Brunner sagte in e ner Arede mit Recht: ..Das vielgestaltige Recht eines Landes s^re do Ve les . we
^ für ihn zugleich ein unsicheres Recht ist. Die Nechtseinhett wird den nn-
eilvollen Gegensatz des fremden und des einheimischen Rechts aufheben w^leben
d'e Rechtswissenschaft °n sich niemals hätte überwinden können - ^ ^N"heit vertieft das Rechtsbewußtsein des Volkes; denn lebe^ige em^i ^Einzelne die allwaltende Majestät des Gesetzes, wenn das Rech . na y i
as Gericht seiner Heimat fjricht. bis an ^seine Herrschaft erstreckt.... Die Nechtseinhett stärkt das G^übt der na ^und der politischen Zusammengehörigkeit, welches bei uns roa ,o ^Stärkung bedarf. Me die gemeinsame Sprache die Gemein amol DeM
und Empfindens bekundet, so ist die Rechtsordnung we cke als d^ Gehalt
Wille der Nation alle Einzelnen beherrscht, der beständige und numme
Ausdruck für die Einheit des nationalen Willens"
Neaieruugeu
^ Von ähnlichen Gesinnungen -rfü^vereinbarten e beide^ ^w alten Bundestage zu Frankfurt am Man d'e ^ ^^^^^^ ^s wurdent'gen Teiles des Privatrechts, nämlich des Handels-und WeckMr ^ ^^^^aber die allgemeine deutsche Wechselordnung ^ Ende de
d" fünfziger Jahre und das allgemeine Mische Hau^ ^ ^muachJahren in den einzelnen Staaten nur als Landesgesetze eingeführt, me i
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