Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Drittes Vierteljahr.zu können, wenn es dieses kleine, spröde deutsche Element nicht zerstört. Denn Also: das Recht, alle einheimischen Verhältnisse der eignen staatlichen und Zweikampf und Strafgesetz. Für Juristen und Nichtjuristen. chon wiederholt sind in Parlament und Presse Stimmen laut zu können, wenn es dieses kleine, spröde deutsche Element nicht zerstört. Denn Also: das Recht, alle einheimischen Verhältnisse der eignen staatlichen und Zweikampf und Strafgesetz. Für Juristen und Nichtjuristen. chon wiederholt sind in Parlament und Presse Stimmen laut <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0463" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/201242"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_1451" prev="#ID_1450"> zu können, wenn es dieses kleine, spröde deutsche Element nicht zerstört. Denn<lb/> daß die Kultur der Ballen mit tausend Fäden am Deutschtum hängt und aus<lb/> ihm ihre Lebenskraft saugt, braucht für jeden, der einen Blick auf baltische Ver¬<lb/> hältnisse geworfen hat, nicht erst bewiesen zu werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1452"> Also: das Recht, alle einheimischen Verhältnisse der eignen staatlichen und<lb/> nationalen Entwicklung dienstbar zu macheu, hat jeder moderne Staat, und<lb/> braucht sich dabei durch frühere Zusagen oder früher erworbene Rechte eines<lb/> Bruchteils von Staatsangehörigen nicht beirren zu lassen. Aber er muß auch<lb/> wirklich etwas bieten können — er darf seinen Angehörigen nichts nehmen,<lb/> wofür er ihnen keinen Ersatz zu bieten vermag, und darf sie nicht in eine Rich¬<lb/> tung hineinzwingen wollen, an der nur eins sicher wäre, nämlich daß alle<lb/> Grundlagen der bisherigen Kultur zerstört werden würden. Geschieht dies unter<lb/> Umständen, wobei die Unterdrückung des Bruchteils zugleich als Aufhebung der<lb/> Gewissens- und Religionsfreiheit und als grobe Vergewaltigung von Gemeinde¬<lb/> rechten und Gemeindeeigentum auftritt, so wird das Verfahren zur Barbarei.<lb/> Möge es immerhin wahr sein, daß niemand das Recht hat, sich in die Art zu<lb/> mischen, wie Nußland mit seinen deutschen Ostseeprovinzen und mit den ver¬<lb/> brieften Rechten derselben umspringt: uns wird man die Berechtigung nicht ab¬<lb/> sprechen können, diese russische Politik nicht nur als eine grenzenlos thörichte<lb/> zu kennzeichnen, als eine Politik, die sich ohne Zweifel am russischen Volks¬<lb/> körper selbst bald furchtbar rächen wird, sondern auch als eine solche, die eines<lb/> zivilisirten Staates unwürdig ist und durch die das wahre Wesen der angeblich<lb/> sich ausbildenden besondern russischen Kultur in einer Weise enthüllt wird, die<lb/> dieser „Kultur" das denkbar schärfste Urteil spricht.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Zweikampf und Strafgesetz.<lb/> Für Juristen und Nichtjuristen.</head><lb/> <p xml:id="ID_1453" next="#ID_1454"> chon wiederholt sind in Parlament und Presse Stimmen laut<lb/> geworden, welche die Aufhebung der den Zweikampf betreffenden<lb/> Strafbestimmungen (M 201 bis 210 des Neichsstrafgesetzbuches)<lb/> und die Ausdehnung der gesetzlichen Bestimmungen über die<lb/> „Verbrechen und Vergehen wider das Leben" und über die<lb/> „Körperverletzung" (§s 211 bis 233 des Neichsstrafgesetzbuches) auf die im Zwei¬<lb/> kampf begangenen Verletzungen verlangten. So lange es sich nur um Kund-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0463]
zu können, wenn es dieses kleine, spröde deutsche Element nicht zerstört. Denn
daß die Kultur der Ballen mit tausend Fäden am Deutschtum hängt und aus
ihm ihre Lebenskraft saugt, braucht für jeden, der einen Blick auf baltische Ver¬
hältnisse geworfen hat, nicht erst bewiesen zu werden.
Also: das Recht, alle einheimischen Verhältnisse der eignen staatlichen und
nationalen Entwicklung dienstbar zu macheu, hat jeder moderne Staat, und
braucht sich dabei durch frühere Zusagen oder früher erworbene Rechte eines
Bruchteils von Staatsangehörigen nicht beirren zu lassen. Aber er muß auch
wirklich etwas bieten können — er darf seinen Angehörigen nichts nehmen,
wofür er ihnen keinen Ersatz zu bieten vermag, und darf sie nicht in eine Rich¬
tung hineinzwingen wollen, an der nur eins sicher wäre, nämlich daß alle
Grundlagen der bisherigen Kultur zerstört werden würden. Geschieht dies unter
Umständen, wobei die Unterdrückung des Bruchteils zugleich als Aufhebung der
Gewissens- und Religionsfreiheit und als grobe Vergewaltigung von Gemeinde¬
rechten und Gemeindeeigentum auftritt, so wird das Verfahren zur Barbarei.
Möge es immerhin wahr sein, daß niemand das Recht hat, sich in die Art zu
mischen, wie Nußland mit seinen deutschen Ostseeprovinzen und mit den ver¬
brieften Rechten derselben umspringt: uns wird man die Berechtigung nicht ab¬
sprechen können, diese russische Politik nicht nur als eine grenzenlos thörichte
zu kennzeichnen, als eine Politik, die sich ohne Zweifel am russischen Volks¬
körper selbst bald furchtbar rächen wird, sondern auch als eine solche, die eines
zivilisirten Staates unwürdig ist und durch die das wahre Wesen der angeblich
sich ausbildenden besondern russischen Kultur in einer Weise enthüllt wird, die
dieser „Kultur" das denkbar schärfste Urteil spricht.
Zweikampf und Strafgesetz.
Für Juristen und Nichtjuristen.
chon wiederholt sind in Parlament und Presse Stimmen laut
geworden, welche die Aufhebung der den Zweikampf betreffenden
Strafbestimmungen (M 201 bis 210 des Neichsstrafgesetzbuches)
und die Ausdehnung der gesetzlichen Bestimmungen über die
„Verbrechen und Vergehen wider das Leben" und über die
„Körperverletzung" (§s 211 bis 233 des Neichsstrafgesetzbuches) auf die im Zwei¬
kampf begangenen Verletzungen verlangten. So lange es sich nur um Kund-
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |