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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr.

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Eigentum, und der Käufer bezahlt das Geschäft (nicht die Konzession) nach seinein
Umfange, Die Kreditverhältnisse der privilegirten Apotheken sind dadurch etwas
mehr gesichert als die konzessionirte", daß das Privilegium als solches ein Folium
im Hypothekenbuche Hut und belastet werden kann, während die Konzession ein
solches Unterpfand im Hhpvthekenbnche nicht bietet. Im Grunde ist der Unter¬
schied indes auch hier nur ein theoretischer. Denn wenn die kvnzessionirten
Apotheken kein besondres Folium für ihre Konzession im Hhpvthekenbuche haben,
so sind sie doch hypothekarisch ebenso schwer belastet wie irgend eine privilegirte
Apotheke, Bei beiden ist es ja die gute Geschäftslage, die Möglichkeit, darin
ein gewinnbringendes Geschäft zu betreiben, welche dein Hause, so lange es mit
der Apotheke verbunden ist, einen höhern Wert verleiht.

Es ist hiermit nicht anders als mit einem andern Hanse, Steht ein Hans
mit so und so vielen Läden und Wohnräumen in Berlin unter den "Linden"
oder in Potsdam am Thor, so würde der Wert desselben ein sehr verschiedner
sein, wenn mich Zoll für Zoll das Hans dasselbe sein sollte. Nicht der reelle
Wert des Materials wird geschützt, sondern der Ertrag, welchen es abwirft.
Wenn es eines Tages dem Staate bcilüme, aus irgend einem Grunde die
"Linden" in Berlin für den Verkehr abzusperren, so wären die Hänser daselbst
wertlos. Würden die Eigentümer ohne Entschädigung bleiben?

Damit wären denn much die thatsächlichen Besitzverhältuisse der Apotheken
klar. Gleichviel, ob privilegirt aus alter Zeit oder konzessionirt, die Apotheken
sind Eigentum der jeweiligen Besitzer, nicht das Privileginm, nicht die Konzession
verleiht der Apotheke den Wert, sondern der Umfang des darin betriebenen
Geschäftes und dessen Reinertrag. Um diese Geschäfte in jenem Hause macheu
zu können, muß man allerdings nicht bloß Apotheker sein, sondern es gehört
dazu auch eine Berechtigung (das Privilegium) oder eine Erlaubnis des Staates
(Konzession), Wäre es jedermann gestattet, sofern er nur den Nachweis der
Befähigung führte, nach Belieben eine Apotheke zu errichten, so würde der Wert
jener heute so kostspieligen Geschäfte plötzlich bedeutend sinken, und zwar ans
zwei Gründen, Einmal würden die bestehenden Apotheken in ihrem Geschäfts-
mufange durch beliebig vermehrten Wettbewerb neuer Gründungen bedeutend
abnehmen, dann aber würde auch die Nachfrage nach bestehenden Apotheken
zunächst aufhören. Es würde" in solchem Falle, schlecht gerechnet, etwa hundert
Millionen Mark den jetzigen Apvthelenbesitzern und ihren Gläubigern verloren
gehen. Würde der Staat sie entschädigen?

Wenn wir erwägen, daß die geschilderten Verhältnisse bestehen, so lange
es in Deutschland Apotheken giebt; daß sie dort, wo sie scheinbar nicht be¬
standen (wie in Hannover), thatsächlich auch nicht viel anders waren; daß viel¬
mehr in Hannover sowohl wie in Elsaß-Lothringen (in diesem galt ehemals
nach französischem Recht freie Niederlassung) dieselben Eigentumsverhältnisse
später eingeführt worden sind; wenn wir ferner erwägen, daß es der Staat ist,


Eigentum, und der Käufer bezahlt das Geschäft (nicht die Konzession) nach seinein
Umfange, Die Kreditverhältnisse der privilegirten Apotheken sind dadurch etwas
mehr gesichert als die konzessionirte», daß das Privilegium als solches ein Folium
im Hypothekenbuche Hut und belastet werden kann, während die Konzession ein
solches Unterpfand im Hhpvthekenbnche nicht bietet. Im Grunde ist der Unter¬
schied indes auch hier nur ein theoretischer. Denn wenn die kvnzessionirten
Apotheken kein besondres Folium für ihre Konzession im Hhpvthekenbuche haben,
so sind sie doch hypothekarisch ebenso schwer belastet wie irgend eine privilegirte
Apotheke, Bei beiden ist es ja die gute Geschäftslage, die Möglichkeit, darin
ein gewinnbringendes Geschäft zu betreiben, welche dein Hause, so lange es mit
der Apotheke verbunden ist, einen höhern Wert verleiht.

Es ist hiermit nicht anders als mit einem andern Hanse, Steht ein Hans
mit so und so vielen Läden und Wohnräumen in Berlin unter den „Linden"
oder in Potsdam am Thor, so würde der Wert desselben ein sehr verschiedner
sein, wenn mich Zoll für Zoll das Hans dasselbe sein sollte. Nicht der reelle
Wert des Materials wird geschützt, sondern der Ertrag, welchen es abwirft.
Wenn es eines Tages dem Staate bcilüme, aus irgend einem Grunde die
„Linden" in Berlin für den Verkehr abzusperren, so wären die Hänser daselbst
wertlos. Würden die Eigentümer ohne Entschädigung bleiben?

Damit wären denn much die thatsächlichen Besitzverhältuisse der Apotheken
klar. Gleichviel, ob privilegirt aus alter Zeit oder konzessionirt, die Apotheken
sind Eigentum der jeweiligen Besitzer, nicht das Privileginm, nicht die Konzession
verleiht der Apotheke den Wert, sondern der Umfang des darin betriebenen
Geschäftes und dessen Reinertrag. Um diese Geschäfte in jenem Hause macheu
zu können, muß man allerdings nicht bloß Apotheker sein, sondern es gehört
dazu auch eine Berechtigung (das Privilegium) oder eine Erlaubnis des Staates
(Konzession), Wäre es jedermann gestattet, sofern er nur den Nachweis der
Befähigung führte, nach Belieben eine Apotheke zu errichten, so würde der Wert
jener heute so kostspieligen Geschäfte plötzlich bedeutend sinken, und zwar ans
zwei Gründen, Einmal würden die bestehenden Apotheken in ihrem Geschäfts-
mufange durch beliebig vermehrten Wettbewerb neuer Gründungen bedeutend
abnehmen, dann aber würde auch die Nachfrage nach bestehenden Apotheken
zunächst aufhören. Es würde» in solchem Falle, schlecht gerechnet, etwa hundert
Millionen Mark den jetzigen Apvthelenbesitzern und ihren Gläubigern verloren
gehen. Würde der Staat sie entschädigen?

Wenn wir erwägen, daß die geschilderten Verhältnisse bestehen, so lange
es in Deutschland Apotheken giebt; daß sie dort, wo sie scheinbar nicht be¬
standen (wie in Hannover), thatsächlich auch nicht viel anders waren; daß viel¬
mehr in Hannover sowohl wie in Elsaß-Lothringen (in diesem galt ehemals
nach französischem Recht freie Niederlassung) dieselben Eigentumsverhältnisse
später eingeführt worden sind; wenn wir ferner erwägen, daß es der Staat ist,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_200104/22>, abgerufen am 01.07.2024.