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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal.

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Der Entwicklungsgang des englischen Parlaments.

auch eine gewaltige lokale Stellung hatten; sie siud die kriegserfahrenen Leiter
der Grafschaftsmiliz und die Spitzen der Polizeiverwaltung gewesen. An den
so konsolidirten Reichsrat schlössen sich nun die omnnrcmvrs an. Eduard I. fand
wiederholt die Berufung von Vertretern der "Gemeinschaften" (ooWnrmrcklckös),
d. h. der Grafschaften und der Städte, geraten, wenn es galt, "gemeinsame
Gefahren mit gemeinsamen Kräften zu tragen"; so wurden 1295 bei ernsthafter
Kriegsnot zwei Ritter aus jeder Grafschaft und zwei Bürger aus nicht weniger
als 115 Städten und Burgen (oitiss ara bormigd8) entboten, und zwar galt
es vor allem der finanziellen Bedrängnis abzuhelfen und dem Könige, welcher
mit den Hilfs- und Schildgeldern der Kronvasallen nicht ausreichte, die wllagia
oder e,Milo3,g'ik, die Grundsteuern der Städte, Freisassen und Domänenbauern,
zur Verfügung zu stellen und auch das bewegliche Vermögen mit einem Bruch¬
teile des Einkommens, einem Zehntel, Fünfzehnte! n. f. w., heranzuziehen. Im
Zusammenhange mit diesen Steucrvorlageu steht es, daß Eduard I. -- freilich nach
sehr stürmischen Szenen -- im November 1297 vom Lager in Gent aus ein von
seinem Sohne, dem Priuzregentcn, gemachtes Zugeständnis gut hieß und den
Ständen, der eonrmunitirs, ein allgemeines Recht der Steuerbewilligung ein¬
räumte. Weiterhin erwarben die oomnrvnvrL auch einen Anteil an der Neichs-
regiernng; unter den demütigster Formen, als vos dnindlös, xanvi-of vomniuns,
nahen sie sich dem Throne mit ihren Bitten, aber das Steuerbcwilliguugsrecht
giebt denselben solchen Nachdruck, daß sie meist gehört werden. In Fragen der
Gesetzgebung steht den vmmnonvrs anfänglich bloß ein Petitionsrecht zu, aber
dieses entwickelt aus sich allmählich das Recht der Zustimmung, und nachdem
erst die Formel aufgekommen war: "Der König verordnet auf Antrag der Ge¬
meinen mit Beistimmung der Lords und Prälaten," so wird allmählich zu der
feierlichen Anerkennung fortgeschritten, daß die Zustimmung der Gemeinen er¬
folgen muß, ehe eine Verordnung förmliches Gesetz wird; ja die Sprache fängt
jetzt erst an, zwischen Verordnungen und Gesetzen scharf zu scheiden.

Dieser Entwicklungsgang der Rechte der Gemeinen führte stillschweigend
zur Trennung des Gesamtparlaments in zwei.Häuser. Eine solche war zunächst
schon Folge des weiten Vorsprungs, welchen die Lords bereits gewonnen hatten,
als die on.llullwnvi'8, anfangs in sehr bescheidener Stellung, hinzutraten. Die
Thätigkeit des "großen Rats" (N-^lium vonoilium) schloß sich an als ein Mit¬
sprechen an einer Staatsregierung in ihrer ganzen Machtfülle. Nach ihrer Be¬
rufung g-rclug. nössotig. rvgni zogen sich naturgemäß die Magnaten mit dem
königlichen Rate zurück und ließen die Vertreter der Kommunen für sich. Unter
Eduard III. finden die Versammlungen der Gemeinen in einem ihnen über¬
lieferten Raume statt; unter Richard II. treten sie als geschlossene Körperschaft ans,
und bei der Absetzung dieses Königs handeln sie als anerkanntes Glied der jetzigen
"Stände des Reiches"; der usurpirte Thron der Lancaster stand nicht mehr bloß
auf Geburtsrecht allein, sondern auch auf Anerkennung durch das Parlament.


Der Entwicklungsgang des englischen Parlaments.

auch eine gewaltige lokale Stellung hatten; sie siud die kriegserfahrenen Leiter
der Grafschaftsmiliz und die Spitzen der Polizeiverwaltung gewesen. An den
so konsolidirten Reichsrat schlössen sich nun die omnnrcmvrs an. Eduard I. fand
wiederholt die Berufung von Vertretern der „Gemeinschaften" (ooWnrmrcklckös),
d. h. der Grafschaften und der Städte, geraten, wenn es galt, „gemeinsame
Gefahren mit gemeinsamen Kräften zu tragen"; so wurden 1295 bei ernsthafter
Kriegsnot zwei Ritter aus jeder Grafschaft und zwei Bürger aus nicht weniger
als 115 Städten und Burgen (oitiss ara bormigd8) entboten, und zwar galt
es vor allem der finanziellen Bedrängnis abzuhelfen und dem Könige, welcher
mit den Hilfs- und Schildgeldern der Kronvasallen nicht ausreichte, die wllagia
oder e,Milo3,g'ik, die Grundsteuern der Städte, Freisassen und Domänenbauern,
zur Verfügung zu stellen und auch das bewegliche Vermögen mit einem Bruch¬
teile des Einkommens, einem Zehntel, Fünfzehnte! n. f. w., heranzuziehen. Im
Zusammenhange mit diesen Steucrvorlageu steht es, daß Eduard I. — freilich nach
sehr stürmischen Szenen — im November 1297 vom Lager in Gent aus ein von
seinem Sohne, dem Priuzregentcn, gemachtes Zugeständnis gut hieß und den
Ständen, der eonrmunitirs, ein allgemeines Recht der Steuerbewilligung ein¬
räumte. Weiterhin erwarben die oomnrvnvrL auch einen Anteil an der Neichs-
regiernng; unter den demütigster Formen, als vos dnindlös, xanvi-of vomniuns,
nahen sie sich dem Throne mit ihren Bitten, aber das Steuerbcwilliguugsrecht
giebt denselben solchen Nachdruck, daß sie meist gehört werden. In Fragen der
Gesetzgebung steht den vmmnonvrs anfänglich bloß ein Petitionsrecht zu, aber
dieses entwickelt aus sich allmählich das Recht der Zustimmung, und nachdem
erst die Formel aufgekommen war: „Der König verordnet auf Antrag der Ge¬
meinen mit Beistimmung der Lords und Prälaten," so wird allmählich zu der
feierlichen Anerkennung fortgeschritten, daß die Zustimmung der Gemeinen er¬
folgen muß, ehe eine Verordnung förmliches Gesetz wird; ja die Sprache fängt
jetzt erst an, zwischen Verordnungen und Gesetzen scharf zu scheiden.

Dieser Entwicklungsgang der Rechte der Gemeinen führte stillschweigend
zur Trennung des Gesamtparlaments in zwei.Häuser. Eine solche war zunächst
schon Folge des weiten Vorsprungs, welchen die Lords bereits gewonnen hatten,
als die on.llullwnvi'8, anfangs in sehr bescheidener Stellung, hinzutraten. Die
Thätigkeit des „großen Rats" (N-^lium vonoilium) schloß sich an als ein Mit¬
sprechen an einer Staatsregierung in ihrer ganzen Machtfülle. Nach ihrer Be¬
rufung g-rclug. nössotig. rvgni zogen sich naturgemäß die Magnaten mit dem
königlichen Rate zurück und ließen die Vertreter der Kommunen für sich. Unter
Eduard III. finden die Versammlungen der Gemeinen in einem ihnen über¬
lieferten Raume statt; unter Richard II. treten sie als geschlossene Körperschaft ans,
und bei der Absetzung dieses Königs handeln sie als anerkanntes Glied der jetzigen
„Stände des Reiches"; der usurpirte Thron der Lancaster stand nicht mehr bloß
auf Geburtsrecht allein, sondern auch auf Anerkennung durch das Parlament.


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[0027] Der Entwicklungsgang des englischen Parlaments. auch eine gewaltige lokale Stellung hatten; sie siud die kriegserfahrenen Leiter der Grafschaftsmiliz und die Spitzen der Polizeiverwaltung gewesen. An den so konsolidirten Reichsrat schlössen sich nun die omnnrcmvrs an. Eduard I. fand wiederholt die Berufung von Vertretern der „Gemeinschaften" (ooWnrmrcklckös), d. h. der Grafschaften und der Städte, geraten, wenn es galt, „gemeinsame Gefahren mit gemeinsamen Kräften zu tragen"; so wurden 1295 bei ernsthafter Kriegsnot zwei Ritter aus jeder Grafschaft und zwei Bürger aus nicht weniger als 115 Städten und Burgen (oitiss ara bormigd8) entboten, und zwar galt es vor allem der finanziellen Bedrängnis abzuhelfen und dem Könige, welcher mit den Hilfs- und Schildgeldern der Kronvasallen nicht ausreichte, die wllagia oder e,Milo3,g'ik, die Grundsteuern der Städte, Freisassen und Domänenbauern, zur Verfügung zu stellen und auch das bewegliche Vermögen mit einem Bruch¬ teile des Einkommens, einem Zehntel, Fünfzehnte! n. f. w., heranzuziehen. Im Zusammenhange mit diesen Steucrvorlageu steht es, daß Eduard I. — freilich nach sehr stürmischen Szenen — im November 1297 vom Lager in Gent aus ein von seinem Sohne, dem Priuzregentcn, gemachtes Zugeständnis gut hieß und den Ständen, der eonrmunitirs, ein allgemeines Recht der Steuerbewilligung ein¬ räumte. Weiterhin erwarben die oomnrvnvrL auch einen Anteil an der Neichs- regiernng; unter den demütigster Formen, als vos dnindlös, xanvi-of vomniuns, nahen sie sich dem Throne mit ihren Bitten, aber das Steuerbcwilliguugsrecht giebt denselben solchen Nachdruck, daß sie meist gehört werden. In Fragen der Gesetzgebung steht den vmmnonvrs anfänglich bloß ein Petitionsrecht zu, aber dieses entwickelt aus sich allmählich das Recht der Zustimmung, und nachdem erst die Formel aufgekommen war: „Der König verordnet auf Antrag der Ge¬ meinen mit Beistimmung der Lords und Prälaten," so wird allmählich zu der feierlichen Anerkennung fortgeschritten, daß die Zustimmung der Gemeinen er¬ folgen muß, ehe eine Verordnung förmliches Gesetz wird; ja die Sprache fängt jetzt erst an, zwischen Verordnungen und Gesetzen scharf zu scheiden. Dieser Entwicklungsgang der Rechte der Gemeinen führte stillschweigend zur Trennung des Gesamtparlaments in zwei.Häuser. Eine solche war zunächst schon Folge des weiten Vorsprungs, welchen die Lords bereits gewonnen hatten, als die on.llullwnvi'8, anfangs in sehr bescheidener Stellung, hinzutraten. Die Thätigkeit des „großen Rats" (N-^lium vonoilium) schloß sich an als ein Mit¬ sprechen an einer Staatsregierung in ihrer ganzen Machtfülle. Nach ihrer Be¬ rufung g-rclug. nössotig. rvgni zogen sich naturgemäß die Magnaten mit dem königlichen Rate zurück und ließen die Vertreter der Kommunen für sich. Unter Eduard III. finden die Versammlungen der Gemeinen in einem ihnen über¬ lieferten Raume statt; unter Richard II. treten sie als geschlossene Körperschaft ans, und bei der Absetzung dieses Königs handeln sie als anerkanntes Glied der jetzigen „Stände des Reiches"; der usurpirte Thron der Lancaster stand nicht mehr bloß auf Geburtsrecht allein, sondern auch auf Anerkennung durch das Parlament.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_199353/27>, abgerufen am 19.10.2024.